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PDF anzeigen[X.]/03vom17. September 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,daß in beiden Fällen die Verurteilung wegen eines tateinheitlichbegangenen Vergehens der Förderung sexueller [X.] entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in zwei Fällen, dabei jeweils in Tateinheit mit Förderung sexuellerHandlungen Minderjähriger, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren undacht Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen die [X.] richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzungformellen und materiellen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel führt zu der aus [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist esunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -1. Die Verurteilung jeweils wegen eines tateinheitlich begangenen [X.] der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) hattezu entfallen.Der Senat folgt den Ausführungen des [X.] in seinerAntragsschrift vom 23. Juni 2003, wonach zu Gunsten des Angeklagten davonauszugehen ist, daß insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. InÜbereinstimmung mit dem [X.] schließt der Senat aus, [X.] vorliegenden Fall bei Annahme einer Strafbarkeit jeweils nur wegen sexuel-len Mißbrauchs eines Kindes die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe milderausgefallen [X.] Zum Verteidigerschriftsatz vom 12. September 2003 merkt der [X.]:Die Prüfung durch den Senat hat keine Anhaltspunkte für einen Verstoßgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergeben. Sowohl im Ermittlungsverfahren alsauch durch das erkennende Gericht wurde das Verfahren angemessen geför-dert. Soweit sich die Dauer des Zwischenverfahrens auch durch die [X.] -mung prozessualer Rechte durch die Verteidiger verlängert hat, läßt sich [X.] keine rechtsstaatswidrige Verzögerung herleiten (vgl. auch [X.] 19. Juni 2002 - 2 StR 43/[X.] Rothfuß Ernemann Roggenbuck
Meta
17.09.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2003, Az. 2 StR 220/03 (REWIS RS 2003, 1627)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1627
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