Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. V ZR 215/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1559

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[X.]/00vom22. August 2001in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat ohne mündliche Verhandlungam 22. August 2001beschlossen:Das Urteil des Senats vom 29. Juni 2001 wird nach § 319 ZPOwegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, [X.] der Entscheidungsgründe es heißen muß:"Über den Revisionsantrag ist, da der Revisionsbeklagte trotzordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht ver-treten war, auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäum-nisurteil zu entscheiden (§§ 331, 557 [X.] und [X.] der Entscheidungsgründe an [X.] des Datums "16. März 1994" jeweils das [X.]" [X.] 1 Satz 2 der Entscheidungsgründe das erste "nicht" ent-fällt und es statt dessen heißt:"Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Besitzer das Fehlen [X.] zum Besitz beim Erwerb des Besitzes kannte oder grobfahrlässig nicht erkannt hat (§ 990 Abs. 1 Satz 1 BGB)."- 3 --in III 1 Buchst. c Satz 3 der Entscheidungsgründe das Wort"Sachen" entfällt.WenzelSchneiderKrügerKleinGaier

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V ZR 215/00

22.08.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. V ZR 215/00 (REWIS RS 2001, 1559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1559

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