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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:260917BXIZR78.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 78/16
vom
26. September 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 26.
September 2017
durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, den
Richter Dr.
Joeres
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
Januar 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Der Anspruch aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 BGB auf
Rückzah-lung unbilliger Entgelte entsteht im Sinne von §
199 Abs.
1 Nr.
1 BGB nicht erst mit Rechtskraft des Urteils, das die Unbilligkeit feststellt, sondern bereits mit Zahlung des überhöhten Entgelts ([X.], Beschluss vom 23.
Juni 2009 -
EnZR 49/08, BeckRS 2009, 22099, Rn. 4 mwN). Auch im Falle unwirksamer Zinsanpassungs-klauseln, bei denen die bestehende Regelungslücke im Wege er-gänzender Vertragsauslegung ohne Rückgriff auf §§
315, 316 BGB zu schließen ist ([X.], Urteil vom 14.
März 2017
XI
ZR 508/15, WM
2017, 808 Rn. 19 ff.), entsteht ein etwaiger Bereiche-rungsanspruch nicht erst mit Rechtskraft des Urteils, das auf die rechtmäßige Zinsanpassung erkennt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
-
3
-
Der Kläger trägt
die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 230.000
Ellenberger
Joeres
Menges
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2014 -
4 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 27.01.2016 -
I-14 [X.] -
Meta
26.09.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2017, Az. XI ZR 78/16 (REWIS RS 2017, 4809)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4809
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