Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2010, Az. III ZR 65/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6934

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]5/09 Verkündet am: 5. Mai 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird unter Zurückweisung der [X.] des [X.] das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 3. Februar 2009 teilweise abgeän-dert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz ha-ben der Kläger 2/3 und die [X.] 1/3 zu tragen. Die Kosten des [X.] hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, der mehrere Jahre lang für die [X.] als Vermögensbe-rater und -verwalter tätig gewesen ist, nimmt die [X.] im Wege einer [X.] auf Rückzahlung von Darlehen über 1 Mio. • in Anspruch. Die [X.] hat unter anderem hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 522.073,50 • nebst Zinsen mit der Begründung geltend gemacht, sie habe dem Kläger dieses Geld zu Anlagezwecken zur Verfügung gestellt, wobei der Kläger den Betrag jedoch abredewidrig für eigene Zwecke verwendet habe. 1 - 3 - Das [X.] hat die [X.] unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 402.975 • nebst Zinsen verurteilt. Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Das [X.] hat unter teilweiser Änderung und Neufassung der erstinstanzlichen Entscheidung die [X.] verurteilt, an den Kläger 25.513,64 • nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der [X.]n, die die vom Berufungsgericht im Rahmen der [X.] nicht berücksichtigten Zinsen auf den [X.] von 522.073,50 • betrifft. Mit seiner [X.] wendet sich der Kläger seinerseits dagegen, dass das Berufungsgericht die [X.] über 522.073,50 • für begründet gehalten hat. 2 Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat Erfolg. Die [X.] ist ebenfalls zulässig, da sie mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. [X.], 156, 159 ff; 174, 244, 252 ff); sie ist jedoch unbegründet. 3 [X.] Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen-über der [X.]n ein Darlehensrückzahlungsanspruch über 909.500 • nebst Zinsen zustehe. Dieser Anspruch sei jedoch in Höhe von 522.073,50 • durch die hilfsweise Aufrechnung der [X.]n mit einem Schadensersatzanspruch wegen abredewidriger Verwendung des entsprechenden [X.] 4 - 4 - nach § 280 Abs. 3, § 675 [X.] erloschen. Nach Überzeugung des Senats sei zwischen den Parteien ein "[X.]" zu den aus der [X.] ersichtlichen Bedingungen am 6. Mai 2002 zustande gekommen. Soweit der Kläger dies bestreite und weiter behaupte, der Vertrag sei auch nicht durchgeführt worden bzw. er habe den Geldbetrag nicht erhalten, werde dies durch die von der [X.]n vorgelegte Kontoübersicht als ein beweiskräftiges, dem klägerischen Vorbringen entgegenstehendes Indiz widerlegt. Der Kläger bestreite zwar, diese Kontoübersicht selbst angefertigt zu haben, er habe [X.] deren inhaltliche Richtigkeit zugestanden. Die Kontoübersicht betreffe das vom Kläger als Kontoinhaber geführte Treuhandkonto, auf das entsprechend einem Auftrag der [X.]n vom 22. April 2002 insgesamt 1,319 Mio. • aus der Auflösung eines Wertpapierdepots der [X.]n überwiesen worden seien. Unter dem 6. Mai 2002 sei in der Kontoübersicht als Soll-Buchung vermerkt "Einrichtung Privat Partner laut Auftrag E.

522.073,50 •". Da der Kläger die inhaltliche Richtigkeit des [X.] zugestanden habe und dieser nur von ihm selbst als Kontoinhaber stammen könne, habe er ihn gegen sich gelten zu lassen. Vor dem Hintergrund des [X.], der unmissverständlich als bereits erteilter Auftrag zu verstehen sei, stehe dem Zustandekommen des [X.] auch nicht entgegen, dass die [X.] ein nicht unterzeichnetes [X.] vorgelegt habe. Einen weitergehenden Ersatzanspruch wegen entgangener [X.]- und Verzugszinsen der unterbliebenen Geldanlage habe die [X.] allerdings nicht schlüssig dargelegt. Unter Berücksichtigung der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf den Darlehensrückzahlungsan-spruch des [X.] anzurechnenden Zahlungen der [X.]n an den Zeugen [X.]ergebe sich damit noch ein restlicher Anspruch des [X.] über 25.513,64 •. - 5 - I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Anspruch der [X.]n auf Rückzahlung von 522.073,50 • halten den Angriffen der [X.] stand. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger insoweit gegen die tatrichterliche Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Auftrag über die Anlage dieses Geldbetrages zustande gekommen ist und die [X.] dem Kläger die streit-gegenständliche Summe zur Verfügung gestellt, dieser sie jedoch nicht [X.] angelegt, sondern abredewidrig für eigene Zwecke verwandt hat. 5 1. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des ge-samten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweis-aufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Be-hauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufungs-gericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO gewahrt hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Pro-zessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchs-frei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich mög-lich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. Juni 2008 - [X.]/06 - NJW-RR 2008, 1484, 1485, Rn. 22, und 5. November 2009 - [X.]/09 - [X.], 478 f, Rn. 8, jeweils m.w.N.). 6 - 6 - 2. Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die Wertung des Berufungs-gerichts als fehlerfrei. Zwar trägt der von der [X.]n vorgelegte "[X.] einer Anlage und eines Anlageplans" vom 6. Mai 2002, der eine restliche Anlagesumme von 522.073,50 • ausweist, keine Unter-schrift der Parteien. Jedoch durfte das Berufungsgericht in diesem Zusammen-hang die von der [X.]n vorgelegte Anlage [X.] "Kontoübersicht Konto 0 515-186 01/076 01 S. [X.], [X.]Hauptvertretung Kontobezeichnung: [X.]" als Beleg dafür werten, dass zwischen den [X.] ein Vertrag zustande gekommen ist. Die [X.] hat unstreitig gemäß dem Überweisungsauftrag vom 22. April 2002 - siehe auch den Kontoauszug vom 22. April 2002 - 1.319.000 • an den Kläger überwiesen. Dieser Betrag ist in der Kontoübersicht als erste Buchung im April 2002 unter "Haben" als Eingang ver-zeichnet. Von dieser Summe hat der Kläger nach dem Inhalt der Kontoübersicht mehrfach Gelder [X.], so unter anderem unter dem 6. Mai 2002 den im Privat Partner Auftrag erwähnten Betrag von 522.073,50 • und zwar ausdrück-lich zur "Einrichtung Privat Partner laut Auftrag [X.]". Der Kläger hat zu der Anlage [X.] mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2006 zwar angegeben, diese sei ihm nicht bekannt bzw. er könne sich nicht daran erinnern, eine solche Ü-bersicht erstellt zu haben, gleichzeitig aber ausdrücklich zugestanden: "Die Zahlen stimmen mit den beim Kläger aktenkundigen Vorgängen überein". Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund dem pauschalen Vorbringen des [X.] an anderer Stelle - über den [X.] sei nur als Entwurf verhandelt, dieser aber nicht zustande gekommen und auch nicht umgesetzt worden, ihm sei ein zusätzlicher Betrag von 522.073,50 • nie zugegangen - nicht hat folgen können, ist diese tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 7 - 7 - Soweit der Kläger mit der [X.]sbegründung darauf ver-weist, dass die [X.] nach seiner Darstellung aus der Auflösung des [X.] stammende Gelder in Höhe von ca. 1,3 Mio. • in ein Bauprojekt investiert habe, ist hierzu anzumerken, dass sich zwar dem Überweisungsauf-trag der [X.]n vom 22. April 2002 sowie dem Kontoauszug vom 22. April 2002 ein entsprechend beabsichtigter Verwendungszweck entnehmen lässt. Von der auf das Treuhandkonto des [X.] insoweit überwiesenen Summe von 1.319.000 • ist aber ausweislich der Buchung vom 6. Mai 2002 der im [X.] als "restliche Anlagesumme" bezeichnete Betrag von 522.073,50 • - anders als bei den weiter in der Auflistung enthaltenen Buchungen - nicht für bauliche Zwecke, sondern für die "Einrichtung Privat Partner laut Auftrag E. " verwandt worden. 8 Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch auf folgende - die [X.] der [X.]n stützende - Umstände hinzuweisen: Die [X.] hat in ihrer [X.] vom 24. November 2006 vorgetragen, sie habe mit Schreiben vom 30. Juli und 30. Oktober 2003 sowie 27. Januar und 20. April 2004 den Kläger gebeten, die Abrechnung der Zinsen für den [X.] zu übersenden. Der Kläger habe ihr über den Zeugen [X.]jeweils ausrichten [X.], dass die Zinsabrechnungen kurzfristig gefertigt werden würden, sie müsse sich keine Sorgen machen. Ferner habe der Kläger ihr über den Zeugen [X.] im Jahre 2004 mitteilen lassen, dass Ende November 2004 die Anlagesumme selbstverständlich ausbezahlt werde. Mit weiterem Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 hat die [X.] unter Wiederholung ihres Vortrags die an den Kläger gerichteten Aufforderungsschreiben nebst zweier "[X.]" Mahnschreiben vom 26. August und 24. September 2004 vorgelegt. Dem ist der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 5. Dezember 2006 sowie 12. Januar 2007 nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich in letzterem Schriftsatz beiläufig 9 - 8 - angemerkt, die vorgelegten Schreiben seien nicht erheblich bzw. belegten nicht, dass der Vertrag tatsächlich zustande gekommen sei. II[X.] Auf den Betrag von 522.073,50 • stehen der [X.]n Zinsen jedenfalls in Höhe von 4 % seit dem 6. Mai 2002 nach § 675 Abs. 1, §§ 668, 246 [X.] zu. 10 Das Berufungsgericht hat übersehen, dass sich auf der Grundlage seiner tatrichterlichen Feststellungen ein Zinsanspruch der [X.]n ohne weiteres aus § 668 [X.] ergibt. Nach § 668 [X.] ist der Beauftragte, wenn er Geld für sich verwendet, das er an sich dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, verpflichtet, es von der [X.] an zu [X.]. § 668 [X.] nimmt insoweit dem Auftraggeber den Beweis eines Schadens bzw. der Größe desselben ab. Der Norm liegt die Annahme zugrunde, dass der Auftragnehmer zumeist einen zumindest dem gesetzlichen Zinssatz gleich kommenden Nutzungsvorteil gezogen hat. Hierbei setzt § 668 [X.] nicht [X.], dass dem Auftraggeber tatsächlich ein Schaden entstanden ist (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, § 668 Rn. 2). Aufgrund der [X.] in § 675 Abs. 1 [X.] gilt diese Regelung auch bei entgeltlicher Ge-schäftsbesorgung. 11 Der Einwand des [X.], das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einer abredewidrigen Verwendung ausgegangen, geht fehl. Die diesbezügliche tat-richterliche Feststellung ist rechtsfehlerfrei getroffen. Soweit der Kläger meint, 12 - 9 - die [X.] habe hierzu nicht substantiiert vorgetragen, da sie im Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 davon gesprochen habe, sie sei sich sicher, dass der Kläger im Mai 2002 die 522.073,50 • vom Treuhandkonto abgerufen habe, "um diesen Betrag vereinbarungsgemäß für die [X.] anzulegen", lässt sich aus dieser Formulierung nicht der Schluss ziehen, die [X.] habe selbst behaup-ten wollen, der Kläger habe das Geld vertragsgemäß verwandt. Die [X.] hat vielmehr in diesem Zusammenhang - unter anderem in den Schriftsätzen vom 24. November 2006, 12. Dezember 2006 und 14. April 2008 - mehrfach vorgetragen, der Kläger habe das Geld nicht korrekt verwendet, sondern für eigene Zwecke veruntreut bzw. lege nicht substantiiert dar, wie er mit den Gel-dern verfahren sei. Im Übrigen hat der Kläger selbst nie behauptet, den in der Kontoaufstellung aufgeführten und nach deren von ihm zugestandenen Inhalt von ihm vom Treuhandkonto entnommenen Geldbetrag entsprechend den Be-dingungen des "Privat Partner Auftrags" angelegt zu haben. Wenn das [X.] vor diesem Hintergrund zu der Feststellung gelangt ist, das Geld sei vom Kläger nicht für Zwecke der [X.]n, sondern für eigene Zwecke verwandt worden, ist dies nicht zu beanstanden. Stehen der [X.]n aber auf den Betrag von 522.073,50 • 4 % Zinsen ab dem 6. Mai 2002 zu, führt die hilfsweise Aufrechnung im Rahmen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Abrechnung der wechselseitigen [X.] - gen dazu, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch des [X.] in vollem [X.] erloschen ist. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.05.2007 - 11 O 462/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 24 U 102/07 -

Meta

III ZR 65/09

05.05.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2010, Az. III ZR 65/09 (REWIS RS 2010, 6934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6934

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I-6 U 51/00 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


VII ZR 122/14 (Bundesgerichtshof)


28 U 173/05 (Oberlandesgericht Hamm)


KZR 36/05 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 122/14 (Bundesgerichtshof)

Hemmung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung: Änderung des Streitgegenstandes bei Wechsel der Art der Schadensberechnung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.