Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2016, Az. 2 StR 558/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5216

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210916U2STR558.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 558/15
vom
21. September 2016
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs
von Kindern u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21.
September 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
[X.],

Erster Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

1. Auf
die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. August 2015 im Fall 2 der Urteilsgründe aufgehoben
und der Angeklagte insoweit freigesprochen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten in-soweit entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] insoweit entstandenen notwendigen Ausla-gen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem [X.], sowie wegen Besitzes kinderpornografi-scher Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten
verurteilt und deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten
Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung in den [X.], 3 und 4 der [X.]
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teilsgründe sowie gegen die [X.] und die verhängte Gesamt-strafe. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

I.
1.
Nach den Feststellungen
des [X.]s war die zur Tatzeit 13-jährige D.

mit der Tochter des Angeklagten befreundet. Sie fuhr mehrfach
mit der Familie des Angeklagten in den Urlaub, so auch in den Osterferien 2007. Dabei umfasste der Angeklagte während eines gemeinsamen Schwimm-badbesuchs in sexuell
motivierter Absicht mit seiner linken Hand die mit einem Badeanzug bekleidete linke Brust des Mädchens
und drückte zu (Fall 1).
Im Sommerurlaub
2007 äußerte sich der Angeklagte der Geschädigten gegenüber wiederholt dahin, dass sie den Körper einer Frau habe und sich gar nicht bewusst sei, welche Reize sie aussende. Dabei fasste er
ihr ans Gesäß oder an die Brust. Als das Mädchen daraufhin ihren
Vater anrief und vergeblich darum bat, abgeholt zu werden,
bestand der Angeklagte auf einer [X.] die Geschädigte
sich auf seinen Schoß setzen musste. Bei einem nachfolgenden Schwimmbadbesuch umarmte der nur mit einer Badehose be-kleidete Angeklagte die mit einem Bikini bekleidete Geschädigte, um sich durch den dadurch
entstehenden Kontakt sexuell zu erregen. Er umfasste ihre Taille und zog sie so nah an sich, dass entsprechend seiner Absicht direkter Kontakt zwischen ihren unbekleideten und bekleideten Körperpartien zu seinen nackten Oberschenkeln und seinem nackten Oberkörper und insbesondere an ihrem Unterleib der unmittelbare und deutlich spürbare Kontakt zu seinem Penis ent-

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-
In den Osterferien 2008 fuhr
die
zur Tatzeit
13 Jahre alte S.

,
die
ebenfalls mit der Tochter des Angeklagten befreundet war, mit der Familie
des Angeklagten
in den Skiurlaub. Während eines gemeinsamen Schwimmbadbe-suchs
griff der Angeklagte in sexuell motivierter Absicht von hinten in die Bade-hose
des Mädchens und berührte ihr nacktes Gesäß.
Zur Intensivierung der Berührung hob er sie, ihr nacktes Gesäß umfassend,
in die Höhe (Fall 3).
Bei einer weiteren Gelegenheit
während des [X.] trat der Ange-klagte in der Nacht an das schlafende Mädchen heran,
führte seine
Hand un-terhalb
des Hosenbeins
in ihre
Schlafanzughose ein und streichelte ihr nacktes Gesäß. Als die Geschädigte
erwachte, veränderte sie

während der [X.] sie weiterhin am Gesäß
streichelte

scheinbar schlafend die Körperposition, so dass der Angeklagte von ihr abließ (Fall 4).
Nach diesen Vorfällen
wollte die Geschädigte nicht mehr mit der Familie des Angeklagten in Urlaub fahren. Sie erzählte ihrer Mutter von den
Vorfällen, die ihr jedoch

nach einem Gespräch mit dem Angeklagten

nicht glaubte. Auf Druck ihrer Mutter fuhr sie schließlich mit der Familie des Angeklagten auch in den Sommerurlaub
2008. Bei mindestens einer Gelegenheit, als sich S.

und
die Tochter des Angeklagten nach der Rückkehr vom Strand ihre Badekleidung ausgezogen
hatten,
bestand
der Angeklagte darauf, die
unbekleidete Geschä-digte am ganzen Körper, namentlich an der Brust und am Gesäß einzucremen und Insektenschutzmittel aufzutragen (Fall 5).
Bei einer weiteren Gelegenheit
fasste der Angeklagte während eines Schwimmbadbesuchs in sexuell motivierter Absicht
mit seiner rechten Hand in die Bikinihose der Geschädigten,
wobei er ihre Scheide berührte
(Fall 6).

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-
6
-
Der Angeklagte besaß am 29. November 2011 und davor in nicht [X.] zahlreiche Bilddateien und [X.]. Darauf waren sexuelle Hand-lungen
von Erwachsenen mit Kindern und Jugendlichen
und
zwischen Kindern und Jugendlichen untereinander
zu sehen, insbesondere
Geschlechts-, Oral-
und Analverkehr von erwachsenen Männern mit Kindern, die gegenseitige Ma-nipulation an Geschlechtsteilen von Kindern
und Jugendlichen
untereinander,
der Oralverkehr von Kindern untereinander sowie das Einführen eines Dildos und eines Fingers in die Scheide eines Kindes (Fall
7).
2. Der Angeklagte hat die sexuell motivierten Übergriffe zu Lasten der beiden Geschädigten anlässlich der gemeinsamen Urlaube und
den ihm im Fall
7 zur Last gelegten Besitz eingeräumt.

II.
Auf die Sachbeschwerde ist die im Fall 2 der Urteilsgründe erfolgte [X.] aufzuheben und der Angeklagte insoweit freizusprechen. Im Übrigen hat die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils weder in Hinblick auf die Schuldsprüche in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe noch auf die [X.] oder die verhängte Gesamtstrafe Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der näheren Erörterung bedürfen lediglich die Schuldsprüche wegen se-xuellen Missbrauchs
in den [X.], 3 und 4 der Urteilsgründe und zwar dahin-gehend, inwiefern es sich bei den von dem Angeklagten an den Geschädigten mit Körperkontakt vorgenommenen Handlungen um sexuelle im Sinne von §
184f Nr.
1 StGB aF (nunmehr: § 184h Nr.
1 StGB) handelte.

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1. Der dafür erforderliche sexuelle Bezug liegt in allen Fällen vor. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst bei solchen Handlungen der Fall, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 2016

3
[X.], NJW 2016, 2049 mwN). Daneben können auch sog.
ambiva-lente Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne
Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein; insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt ([X.], Urteil vom 6. Februar 2002

1 [X.], [X.], 431, 432). [X.] ist auch einzustellen, ob der Angeklagte von sexuellen Absichten geleitet war ([X.], Beschluss vom 5. Oktober 2004

3 StR 256/04, [X.], 361, 367 bei [X.]; Urteil vom 20. Dezember 2007

4 [X.], NStZ-RR
2008, 339, 340; MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 184g Rn.
3f.;
Eisele
in: [X.]/
Schröder,
29. Aufl., § 184g Rn. 9 mwN zur Gegenansicht).
Ungeachtet dessen, ob die jeweils ohne einen besonderen situativ be-dingten Anlass vorgenommenen Handlungen des Angeklagten in den Fällen
2 () sowie 3 und 4 der Urteilsgründe (Streicheln des nackten Gesä-ßes) bereits von ihrem äußeren Erscheinungsbild ihre Sexualbezogenheit er-kennen ließen (vgl. zum Legen eines Blasen-
und Analkatheters [X.], Urteil vom 14. März 2012

2 [X.], NStZ-RR 2013,
10, 12),
ergibt sich
deren Sexualbezug vorliegend jedenfalls aus der den Angeklagten leitenden [X.], seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen
(vgl. insoweit [X.], Urteil vom 10.
März 2016

3 [X.], NJW 2016, 2049 mwN).
2.
Die Handlungen überschritten indes nur in den Fällen 3 und 4 der Ur-teilsgründe auch die Erheblichkeitsschwelle des §
184f
Nr. 1 StGB aF. Als er-heblich in diesem Sinne sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beein-12
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-
trächtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 24. September 1980

3 [X.], [X.]St 29, 336, 338; vom 24. September 1991

5 StR 364/91, [X.], 324; vom 1. Dezember 2011

5 [X.], [X.], 269, 270). Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefähr-lichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Ge-sichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus ([X.], Urteile vom 3.
April 1991

2 StR 582/90, [X.]R StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 4; vom 24. Sep-tember 1991

5 StR 364/91, [X.], 324, 325; vom 1. Dezember 2011

5
[X.], [X.], 269, 270; [X.]/[X.]/Heger, 28.
Aufl., §
184g Rn.
5; [X.]/[X.], StGB, §
184g Rn.
7; differenzierend SSW-StGB/[X.], 2. Aufl., § 184g Rn. 9 f.).
Die sexuelle Selbstbestimmung ist am ehesten bei Kontakt an [X.] verletzt. Abhängig von der [X.] im Einzelfall können aber auch Berührungen an anderen Körperregionen die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten. Als maßgebliche Umstände für die vorzunehmende Bewertung kommen neben der Intensität und Dauer des Kontakts auch etwaige begleitende Handlungen, wie Berührungen des
Körpers, das Verhältnis zwi-schen Täter und Opfer und die konkrete Tatsituation in Betracht (vgl. Branden-burgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2009

1 [X.], [X.], 45, 46). Zu berücksichtigen ist auch, dass bei einem dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern dienenden Tatbestand, die Anforderungen
geringer sein können. Das Erheblichkeitsmerkmal ist ent-sprechend im Sinne des §
176 StGB auszulegen, der dem Ziel dient, Kinder vor einer Beeinträchtigung ihrer Gesamtentwicklung durch sexuelle Handlungen zu schützen ([X.], Urteil vom 24.
September 1980

3 [X.], [X.]St 29, 336, 340; Senat, Beschluss vom 6. Juli 1983

2 StR 350/83, [X.] 1983, 415; [X.], Beschluss vom 13. Juli 1983

3 [X.], [X.], 553). Letztlich 15
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sind aber auch bei diesem Tatbestand nicht sämtliche sexualbezogenen Hand-lungen, die sexuell motiviert sind, tatbestandsmäßig. [X.] sind viel-mehr kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen ([X.], [X.] vom 13. Juli 1983

3 [X.], [X.], 553).
a) Gemessen an diesen Grundsätzen waren die von dem Angeklagten an der Geschädigten S.

vorgenommenen Handlungen in den Fällen 3 und 4

der Urteilsgründe erheblich im vorstehenden Sinne. Sie bestanden nicht nur in flüchtigen
oder zufälligen

Berührungen bekleideter Körperregionen. Vielmehr handelte es
sich
in beiden Fällen um gezielte körperliche Berührungen
des
Mädchens
in Badebekleidung bzw.
im Schlafanzug. Zwar stellt das Gesäß we-der ein primäres noch sekundäres Geschlechtsmerkmal dar. Wie aber auch das Berühren der nackten weiblichen Brust wird das Streicheln des nackten Gesä-ßes aber gemeinhin jedenfalls dann nicht als sozialübliche Berührung [X.], wenn es von [X.] gegenüber einem 13 Jahre alten Mädchen erfolgt. Das nicht nur kurzzeitige Streicheln
des entblößten Ge-säßes durch Einführen der Hand in die Kleidung des erst 13-jährigen Mädchens lässt daher unter Berücksichtigung der beschriebenen allgemeinen Tatsituation eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbe-stimmung des Mädchens besorgen und stellt daher auch eine erhebliche sexu-elle Handlung im Sinne des §
184f Nr.
1 StGB dar.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das fortschreitende Alter eines [X.] keineswegs stets zu einer Reduzierung der Erheblichkeit bestimmter
Hand-lungen führt. So werden Handlungen wie das Eincremen am ganzen Körper oder das Streicheln an Brust oder Gesäß bei kleinen Kindern oft keine beein-trächtigende Wirkung haben; bei denselben Handlungen an einem pubertieren-den 13-jährigen Kind wird eine Beeinträchtigung regelmäßig naheliegen.
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b) Die
Feststellungen tragen indes nicht die Annahme der Erheblichkeit Umarmung

im Fall 2 der [X.]. Zwar wurden entblößte Körperteile der Geschädigten an den Angeklagten gedrückt; zudem bestand ein spürbarer Kontakt zum Penis des Angeklagten. Das reicht aber für sich genommen nicht aus, denn zum einen konnten weder zur
Dauer und Intensität der Handlung Feststellungen
getroffen werden, zum anderen
hält sich eine Berührung unbe-kleideter Körperteile bei einer kurzen Umarmung in situationsadäquater Bade-bekleidung im Rahmen des Üblichen.
3.
Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 2 der [X.]. Da der Senat ausschließt, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch er-gänzende Feststellungen zu dem zwischenzeitlich über acht Jahre zurücklie-genden Geschehen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung des Ange-klagten in diesem Fall zu tragen vermögen, spricht er den Angeklagten insoweit
mit der entsprechenden Kostenfolge frei (§
354 Abs.
1, §
467 Abs.
1 StPO).
Angesichts der verbleibenden [X.] von zweimal sechs Monaten, zweimal 120 Tagessätzen und einmal 60 Tagessätzen ist es [X.], dass das [X.] ohne die aufgrund des Freispruchs weggefal-lene Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Fischer [X.] [X.]

[X.] [X.]

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Meta

2 StR 558/15

21.09.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2016, Az. 2 StR 558/15 (REWIS RS 2016, 5216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5216

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