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PDF anzeigen[X.] StR 162/00vom13. Juni 2000in der [X.] Tötung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2000 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. November 1999 wird als unzulässig [X.].Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Ta-teinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei [X.] sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger [X.] sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unzulässig.Der Nebenkläger hat keine Revisionsanträge (§ 344 Abs. 1 StPO) ge-stellt und die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts nicht ausgeführt.Damit hat er nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPOunerläßlich, klargestellt, daß er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung [X.] hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum [X.] als Nebenkläger berechtigt (vgl. [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässig-keit 5; [X.], [X.]. vom 22. April 1997 - 4 StR 120/97). Es bleibt nämlich- worauf der [X.] in seiner Antragschrift zutreffend hingewie-- 3 -sen hat offen, ob der Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung wegenMordes wendet oder ob er lediglich die Strafbemessung beanstanden will. [X.] muß daher als unzulässig verworfen werden (vgl. [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.N.).[X.] Maatz Athing Ernemann
Meta
13.06.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2000, Az. 4 StR 162/00 (REWIS RS 2000, 1974)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1974
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