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PDF anzeigen[X.] StR 475/00vom30. November 2000in der Strafsachegegenwegen Aussetzung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. [X.] gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2000 wird als unzulässig verwor-fen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverlet-zung und Aussetzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zueiner Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur [X.] ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger istunzulässig.Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil aufzuheben und die-sen Antrag mit der allgemein erhobenen Sachrüge begründet. Sie haben esaber versäumt, innerhalb der [X.] klarzustellen, daß [X.] Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Geset-zesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl.[X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; [X.], Beschluß vom 13. Juni 2000- 4 StR 162/00). Es bleibt nämlich offen, ob die Nebenkläger sich gegen [X.] wegen Totschlags durch Unterlassen wenden oder ob sielediglich die Strafbemessung - insbesondere die Anwendung von [X.] -recht auf die Angeklagte (vgl. [X.], Beschluß vom 28. Juli 1998 - 4 StR355/98) - beanstanden wollen. Die Revision muß daher als unzulässig verwor-fen werden (vgl. [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.N.).[X.] Kuckein Athing
Meta
30.11.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2000, Az. 4 StR 475/00 (REWIS RS 2000, 306)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 306
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