Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 32/15
vom
28. Mai 2015
in der Strafsache
gegen
wegen [X.] u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28. Mai
2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. September 2014
a)
im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Ange-klagte des [X.] in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, sowie des versuchten [X.] in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl mit Waffen, schuldig ist,
b) im [X.] der Urteilsgründe
im Ausspruch über die [X.] und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, sowie wegen versuchten [X.] in drei Fällen, davon in 1
-
3
-
einem Fall in Tateinheit mit [richtig: versuchtem] Diebstahl mit Waffen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung rich-tet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten. Das Rechtsmittel führt zur Richtigstellung des Urteilstenors und zur Aufhebung der [X.] im [X.] der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist es unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung hinsichtlich der [X.] der [X.] im [X.] der Urteilsgründe nicht stand. Das [X.] hat für die am 4. Dezember 2004 begangene erste von insgesamt sechs in ei-nem Zeitraum von sieben Jahren begangenen Taten die Annahme eines min-der schweren Falls des [X.] (§
244 Abs.
3 StGB) geprüft. Im Rahmen der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände hat es straferschwerend berücksichtigt, dass "dem Angeklagten mit insgesamt sech
42, 43). Dabei hat das [X.] nicht erkennbar bedacht, dass die straferschwe-rende Berücksichtigung der später begangenen Straftaten rechtlich nur dann unbedenklich ist, wenn der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt zur Bege-hung weiterer Straftaten entschlossen war oder wenn die spätere Tatbegehung auf seine besondere Rechtsfeindlichkeit schließen ließe (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2001 -
2 StR 383/01 -, [X.], 21; [X.], Beschluss vom 9.
November 2006 -
5 [X.] -, [X.], 150; vgl. auch [X.], [X.] vom 30.
September 2009 -
2 [X.]/09 -, [X.], 40; [X.], StGB, 62. Aufl. 2015, §
46 Rn.
37b). Dies ist durch die Feststellungen nicht be-legt.
Bei dieser Sachlage begegnet die [X.] in diesem Fall durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da das [X.] in seine im Übrigen sorgfältig abgefasste Gesamtwürdigung alle Umstände zahlreiche strafmildern-2
3
-
4
-
de Umstände von Gewicht eingestellt und dabei insbesondere strafmildernd die lange zurückliegende Tatzeit bedacht hat, vermag der Senat unter den hier ge-gebenen Umständen nicht auszuschließen, dass das [X.] bei rechtsfeh-lerfreier Abwägung aller Umstände zur Annahme eines minder schweren Falles und zu einer milderen als der verhängten [X.] von acht Monaten ge-langt wäre. Die Sache bedarf daher mit Blick auf diese [X.] sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe neuer Verhandlung und Entscheidung.
[X.]
Mutzbauer Krehl
Eschelbach Bartel
Meta
28.05.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2015, Az. 2 StR 32/15 (REWIS RS 2015, 10489)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10489
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 16/05 (Bundesgerichtshof)
2 StR 544/08 (Bundesgerichtshof)
4 KLs-410 Js 12/21-3/21 (Landgericht Arnsberg)
6 StR 497/22 (Bundesgerichtshof)
4 StR 367/18 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.