Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2015, Az. 2 StR 32/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10489

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 32/15
vom
28. Mai 2015
in der Strafsache
gegen

wegen [X.] u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28. Mai
2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. September 2014
a)
im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Ange-klagte des [X.] in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, sowie des versuchten [X.] in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl mit Waffen, schuldig ist,
b) im [X.] der Urteilsgründe
im Ausspruch über die [X.] und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, sowie wegen versuchten [X.] in drei Fällen, davon in 1
-
3
-
einem Fall in Tateinheit mit [richtig: versuchtem] Diebstahl mit Waffen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung rich-tet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten. Das Rechtsmittel führt zur Richtigstellung des Urteilstenors und zur Aufhebung der [X.] im [X.] der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist es unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung hinsichtlich der [X.] der [X.] im [X.] der Urteilsgründe nicht stand. Das [X.] hat für die am 4. Dezember 2004 begangene erste von insgesamt sechs in ei-nem Zeitraum von sieben Jahren begangenen Taten die Annahme eines min-der schweren Falls des [X.] (§
244 Abs.
3 StGB) geprüft. Im Rahmen der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände hat es straferschwerend berücksichtigt, dass "dem Angeklagten mit insgesamt sech

42, 43). Dabei hat das [X.] nicht erkennbar bedacht, dass die straferschwe-rende Berücksichtigung der später begangenen Straftaten rechtlich nur dann unbedenklich ist, wenn der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt zur Bege-hung weiterer Straftaten entschlossen war oder wenn die spätere Tatbegehung auf seine besondere Rechtsfeindlichkeit schließen ließe (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2001 -
2 StR 383/01 -, [X.], 21; [X.], Beschluss vom 9.
November 2006 -
5 [X.] -, [X.], 150; vgl. auch [X.], [X.] vom 30.
September 2009 -
2 [X.]/09 -, [X.], 40; [X.], StGB, 62. Aufl. 2015, §
46 Rn.
37b). Dies ist durch die Feststellungen nicht be-legt.
Bei dieser Sachlage begegnet die [X.] in diesem Fall durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da das [X.] in seine im Übrigen sorgfältig abgefasste Gesamtwürdigung alle Umstände zahlreiche strafmildern-2
3
-
4
-
de Umstände von Gewicht eingestellt und dabei insbesondere strafmildernd die lange zurückliegende Tatzeit bedacht hat, vermag der Senat unter den hier ge-gebenen Umständen nicht auszuschließen, dass das [X.] bei rechtsfeh-lerfreier Abwägung aller Umstände zur Annahme eines minder schweren Falles und zu einer milderen als der verhängten [X.] von acht Monaten ge-langt wäre. Die Sache bedarf daher mit Blick auf diese [X.] sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe neuer Verhandlung und Entscheidung.
[X.]

Mutzbauer Krehl

Eschelbach Bartel

Meta

2 StR 32/15

28.05.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2015, Az. 2 StR 32/15 (REWIS RS 2015, 10489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10489

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.