Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2013, Az. IX ZB 293/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7748

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 293/11

vom

28. Februar 2013

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am 28. Februar 2013
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Gläubigers
gegen den Senatsbeschluss vom 10.
Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216
f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 10.
Januar 2013 die von der Anhörungsrüge des Gläubigers umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechts-beschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die [X.] sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine [X.] der Angriffe betreffende Begründung (§
577 Abs.
6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Be-gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender [X.]
-
3
-
dung des §
577 Abs. 6 Satz
3 ZPO abgesehen werden. Weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §
321a ZPO die Bestimmung des §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S.
16; [X.], Be-schluss
vom
24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW
2005, 1432, 1433; vom
28.
Juli 2005 -
III
ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom
6.
Oktober 2005
-
IX
ZR 120/03; siehe ferner [X.], Beschluss
vom
19.
Januar 2004 -
II
ZR

-
4
-
108/02, [X.], 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das
Rechtsbeschwer-deverfahren ([X.], Beschluss
vom
12. Januar 2006 -
IX
ZB 223/04, [X.], 408 mwN; [X.], Beschluss vom
10.
November 2005 -
IX ZB 264/04, nv).

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.09.2011 -
72 IN 363/04 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.10.2011 -
1 [X.] -

Meta

IX ZB 293/11

28.02.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2013, Az. IX ZB 293/11 (REWIS RS 2013, 7748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7748

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