Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2002, Az. V ZR 214/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2970

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom5. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juni 2002 durch den [X.] [X.] [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.]:Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen die Kostenrechnungdes [X.] vom 13. Juli 2001 wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Beklagten sind von den Klägern im Wege der Wandelung einesKaufvertrages über ein Hausgrundstück auf Rückzahlung des Kaufpreises [X.] gegen Rückübereignung in Anspruch genommen und vom Landgerichtweitgehend verurteilt worden. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteilist ohne Erfolg geblieben. Ihre Revision hat der [X.] nicht angenommen undden Klägern für die Revisionsinstanz unter Beiordnung eines RechtsanwaltsProzeßkostenhilfe bewilligt. Mit Kostenrechnung vom 13. Juli 2001 hat der Ko-stenbeamte des [X.] bei dem Beklagten zu 2 die [X.] beigeordneten Rechtsanwalts in Höhe von 2.353,64 DM angefordert. Hier-gegen wendet sich der Beklagte zu 2 mit dem Hinweis, in einem zwischen [X.] am 18. Dezember 2001 geschlossenen notariellen Vertrag seien dieseKosten gegen Zahlung eines pauschalen [X.] von den Klägernübernommen [X.] 3 -I[X.] Eingabe des Beklagten zu 2 ist als Erinnerung zu behandeln und alssolche nach § 130 Abs. 2 Satz 4 [X.] i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zuls-sig. In der Sache selbst bleibt die Erinnerung jedoch ohne Erfolg.Der Beklagte zu 2 ist nach § 130 Abs. 1 [X.] zur Zahlung des mit [X.] angeforderten Betrages an die Bundeskasse verpflichtet. [X.] [X.]n in der Revisionsinstanz beigeordnete Rechtsanwalt hatte nach§ 126 ZPO gegen die mit den Kosten des Revisionsverfahrens belasteten [X.] ein selbstiges Beitreibungsrecht auch in Höhe der [X.] erworben. Mit deren Leistung an den beigeordneten Rechtsan-walt ist dieser Anspruch gemß § 130 Abs. 1 [X.] kraft [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Juni 1997,XII [X.], NJW-RR 1998, 70). Das Beitreibungsrecht konnten die [X.] durch den Kostenvergleich nicht mehr entziehen, den sie [X.] des notariellen Vertrages vom 18. Dezember 2001 auch hinsichtlichder Anwaltskosten der [X.] im Revisionsverfahren abschlossen. Dirf-tige Partei, hier also die [X.], ist mlich nach Rechtskraft der Kostengrun-dentscheidung nicht mehr befugt, zu Lasten des ihr beigeordneten Rechtsan-walts r den Titel zu verf(vgl. [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 126Rdn. 6). Dieser Schutz wirkt mit dem Übergang des Beitreibungsrechts auchzugunsten der Staatskasse (AnwKomm-[X.]/Schnapp, § 130 Rdn. 15). [X.] bereits mit Erlaß des [X.] auch die [X.] rechtskrftig geworden ist, konnte die [X.] -gende Vereinbarung der Parteien das auf die [X.] nicht mehr berren.[X.] § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahrr die Erinnerung gerichts-renfrei; Kosten werden nicht erstattet.[X.]Tropf KrrLemkeGaier

Meta

V ZR 214/00

05.06.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2002, Az. V ZR 214/00 (REWIS RS 2002, 2970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2970

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.