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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 80/14
vom
25. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. März
2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Oktober 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe (§
349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass von der Strafe drei Jahre vor der Maßregel zu vollziehen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels und die den [X.] durch seine Revision entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
[X.]Dölp
König [X.]
Meta
25.03.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2014, Az. 5 StR 80/14 (REWIS RS 2014, 6805)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6805
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