Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2014, Az. 5 StR 80/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6805

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 80/14

vom
25. März 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. März
2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Oktober 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe (§
349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass von der Strafe drei Jahre vor der Maßregel zu vollziehen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels und die den [X.] durch seine Revision entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
[X.]Dölp

König [X.]

Meta

5 StR 80/14

25.03.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2014, Az. 5 StR 80/14 (REWIS RS 2014, 6805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6805

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