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PDF anzeigen[X.]/01vom22. August 2001in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zum versuchten [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2001 [X.] Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. April 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im Straf-ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO ver-worfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum [X.] und zur gefährlichen Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwölfJahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten istzum Schuldspruch unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hält [X.] rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit das [X.] die un-eingeschränkte Schuldfähigkeit der Angeklagten bejaht hat.1. Das [X.] ist hierbei dem Gutachten der psychiatrischen Sach-verständigen gefolgt, die zwar wegen einer Persönlichkeitsstörung das Vorlie-gen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bejaht, eine hierauf beru-hende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten [X.] 3 -doch ausgeschlossen hat. Begründet wurde dies mit dem geordneten, zielge-richteten, lange geplanten Tatablauf. Zudem habe mangels Provokation [X.] keine schwere affektive Erschütterung vorgelegen.2. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen [X.]) Wird eine schwere andere seelische Abartigkeit festgestellt, die [X.] der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann [X.] kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, derenFolgen den Täter vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen wiekrankhafte seelische Störungen, so liegt es nahe, dieser Form der Persönlich-keitsstörung [X.] sofern sie zu keinem Ausschluß der Schuldfähigkeit führt [X.] dieWirkung einer von § 21 StGB geforderten erheblichen Verminderung derSchuldfähigkeit zuzurechnen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 21 seelischeAbartigkeit 10, 20, 23; [X.], 380; [X.], 249).b) Daher hätte das [X.] die Auffassung, daß trotz der [X.] schweren anderen seelischen Abartigkeit keine erhebliche Beeinträchti-gung der Steuerungsfähigkeit gegeben war, näher erläutern müssen (vgl.BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10; [X.], 380). Die vom[X.] angeführten Begründungen sind insoweit nicht tragfähig:Daß die Angeklagte überlegt und zielgerichtet gehandelt hat, [X.] verminderte Steuerungsfähigkeit nicht aus. Auch bei geplantem undgeordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, [X.] zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinan-der abzuwägen und danach den Willensentschluß zu bilden (vgl. [X.] 4 -§ 21 seelische Abartigkeit 14, 25; [X.], 17; [X.], 249m.w.[X.] das Abstellen auf eine affektive Erschütterung [X.] die das Merkmalder tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erfüllen kann [X.] geht fehl. Bei [X.] der schweren anderen seelischen Abartigkeit war nämlich in ersterLinie zu prüfen, ob die Angeklagte allein infolge ihrer Persönlichkeitsstörung inder fraglichen Zeit einem zur Tat führenden starken [X.] war, wie er sonst in vergleichbaren Situationen bei anderen [X.] vorhanden ist, und ob dadurch ihre Fähigkeit, sich normgerecht zu [X.], deutlich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14;[X.]).Schäfer Nack Schluckebier Kolz Schaal
Meta
22.08.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 1 StR 316/01 (REWIS RS 2001, 1576)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1576
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