Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2007, Az. 2 StR 582/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5542

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[X.] vom 26. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. September 2006, soweit es ihn betrifft, im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 20. Dezember 2006 unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch rich-tet. Hingegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. 1 2. Das [X.] hat gegen den Angeklagten nach der Urteilsformel eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt, nach den Urteilsgründen dagegen nur vier Jahre und drei Monate ([X.]). Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen, die [X.] für sich betrachtet [X.] 2 - 3 - rechtsfehlerfrei sind. Worauf der Widerspruch beruht, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteils-formel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. [X.] Be-schlüsse vom 25. Juni 1992 [X.] 1 StR 631/91 [X.] und vom 12. November 1991 [X.] 4 StR 474/91). Auf der Grundlage des Urteils lässt sich weder ausschließen, dass das [X.] die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von vier [X.] und sechs Monaten hat verhängen wollen, noch dass es die in den [X.] bezeichnete Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten für [X.] gehalten hat. Der Tatrichter muss die Strafe deshalb neu festsetzen. 3. Auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet rechtlichen Bedenken. 3 a) Ausweislich der Urteilsfeststellungen ([X.] f.) war es im Rahmen einer Inhaftierung des Angeklagten im Januar 2003 zu einem Vorfall mit einem Mitgefangenen gekommen, anschließend wurde eine hebephrene Schizophre-nie festgestellt und der Angeklagte mit Neuroleptika behandelt. Im Januar 2005 kam es erneut zu auffälligem Verhalten des Angeklagten in der Haft; es wurde eine psychotische Dekompensation diagnostiziert und der Angeklagte mit Neu-roleptika behandelt. Am 27. April 2005 war der Angeklagte frei von psychoti-schen Symptomen. Die Behandlung mit Neuroleptika wurde auch nach der Haftentlassung fortgeführt, zuletzt erhielt er am Mittwoch oder Donnerstag vor dem Tattag, einem Sonntag, ein Depotneuroleptikum. 4 - 4 - Das [X.] hat mit dem Sachverständigen angenommen, der An-geklagte weise eine —Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu impulsiven-aggressiven Reaktionen und verminderter Selbststeuerungfi auf, differential- diagnostisch eine —andauernde Persönlichkeitsänderung nach [X.] ([X.]). In belastenden Situationen seien psychotische Symptome aufgetre-ten. Bei der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen hätten keine Hinweise auf eine akute Psychose vorgelegen. Die Persönlichkeitsstö-rung habe für den Angeklagten zur Folge, dass es in Stresssituationen zu psy-chotischen Reaktionen komme. Außerhalb von Belastungssituationen seien solche Auffälligkeiten nicht zu verzeichnen. Es liege keine grundlegende schi-zophrene Störung vor, allerdings die Bereitschaft zu schizophrenie-ähnlichen Reaktionen. In Situationen, in denen er frustriert werde, träten Störungen der Affekt- und Impulskontrolle auf. Die psychischen Auffälligkeiten seien der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zuzurechnen und hätten erhebliche Auswirkungen auf die Steuerung des Verhaltens des [X.]. Ein völliger Ausschluss der Steuerungsfähigkeit oder eine Aufhe-bung der Einsichtsfähigkeit seien nicht festzustellen, eine erhebliche Einschrän-kung der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt habe aber sicher vorgelegen. Infolge seines Zustandes seien von dem Angeklagten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. 5 b) Diese Feststellungen des [X.] vermögen die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu tragen. Ihnen kann eine die Unterbringung rechtfertigende Störung im Sinne eines länger an-dauernden —Zustandsfi (§ 63 StGB) nicht entnommen werden. Das bloße Vorlie-gen einer Persönlichkeitsstörung reicht hierfür nicht aus. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB, sondern kann immer auch als Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein. Für einen so 6 - 5 - schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, kann die Diag-nose einer Persönlichkeitsstörung stets nur unter engen Voraussetzungen und nur dann genügen, wenn feststeht, dass der Täter auf Grund dieser Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. Für eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die Störungen beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen. Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung und der Erheblichkeit der darauf beruhenden Verminderung der Schuldfähigkeit ist deshalb maßgebend, ob es auch im Alltag außerhalb der Straftaten zu Einschränkungen des berufli-chen oder [X.] Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen wer-den (vgl. [X.] Beschluss vom 21. September 2006 [X.] 4 StR 309/06 [X.]; [X.] NStZ 2006, 154 jeweils m.w.N.). Solche andauernden, schwerwiegenden Auswirkungen auf das Leben des Angeklagten sind hier nicht festgestellt. Vielmehr geht der Tatrichter selbst davon aus, dass sich der Angeklagte unter entsprechenden stützenden Bedin-gungen auch anders verhalten könne, wie der Hauptschulabschluss zeige ([X.]). Dass der Angeklagte kein Ausbildungsverhältnis aufnehmen konnte, lag an ausländerrechtlichen Bestimmungen. Die festgestellte [X.] ist als [X.] weder geeignet, eine Person in einen Zu-stand dauerhaft erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu versetzen, noch rechtfertigt ihr Vorliegen die Annahme eines Zustands, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gebietet. 7 - 6 - Über die [X.] ist daher neu zu entscheiden. Bei der ge-gebenen Sachlage ist auszuschließen, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlagen. Der Schuldspruch kann deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird sich aber mit der Frage auseinander zu setzen haben, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur [X.] erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Die bisherigen Feststellungen lassen schon nicht hinreichend erkennen, ob das biologische Merkmal der —schweren anderen seelischen Abartigkeitfi erfüllt ist. Ob bei Vorliegen des Merkmals die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit erheblich ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Tatrichter zu beantworten ist. Aus den bisherigen Feststellungen wird nicht aus-reichend deutlich, in welcher Weise die Persönlichkeitsstörung des Angeklag-ten, der einige Zeit zuvor als Tatvorbereitung ein Küchenmesser im Ärmel ver-steckt hatte, die Tatausführung beeinflusst hat. 8 [X.] Otten Rothfuß Roggenbuck Appl

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2 StR 582/06

26.01.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2007, Az. 2 StR 582/06 (REWIS RS 2007, 5542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5542

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