Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2003, Az. IV ZR 16/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 982

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:29. Oktober [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB § 827; [X.] § [X.] Beweislast im Rahmen des § 61 [X.], wenn sich der Versicherungsnehmer aufUnzurechnungsfähigkeit im Sinne von § 827 Satz 1 BGB beruft.[X.], Urteil vom 29. Oktober 2003 - [X.] - [X.] [X.] -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2003für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats [X.] Oberlandesgerichts vom 11. Dezember2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einer Fahrzeugvollver-sicherung Entschädigung für den bei einem Verkehrsunfall entstandenenSachschaden an ihrem PKW [X.].Am 6. Mai 1998 überquerte der Geschäftsführer der Klägerin [X.]mit dem Fahrzeug zwei aufeinander folgende Kreuzungen, [X.] jeweiligen Lichtzeichenanlagen für ihn Rotlicht zeigten. Beim Überque-ren der zweiten Kreuzung kollidierte er mit einem von rechts kommendenPKW, dessen Fahrer bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich [X.]. Durch den Unfall entstand am Fahrzeug der Klägerin unter [X.] einer Selbstbeteiligung von 1.000 DM ein verbleibender Sachscha-den von 10.800 DM.- 3 -Die Beklagte hat die Erstattung dieses Betrages verweigert, weil [X.] der Klägerin den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt ha-be.Die Klägerin behauptet, ihr Geschäftsführer sei zur Zeit des Unfallsschuldunfähig gewesen. Er habe seinerzeit unter einer vor dem [X.] unerkannten Schlafapnoe (Atemstörung während des Schlafes) ge-litten, in deren Folge er bei der [X.] kurzzeitig das [X.] habe.Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] sie abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat Leistungsfreiheit der Beklagten nach§ 61 [X.] angenommen, weil der Versicherungsfall vom [X.] Klägerin grob fahrlässig verursacht worden sei.Es hat sich zunächst in tatrichterlicher Würdigung nicht davon zuüberzeugen vermocht, daß der Geschäftsführer der Klägerin zum Unfall-zeitpunkt sein Kraftfahrzeug im Zustand der Bewußtlosigkeit - also in ei-nem durch Schlafapnoe verursachten "Sekundenschlaf" - geführt hat.Zweifel daran hat vor allem der Umstand geweckt, daß er sich gegenüber- 4 -einem Polizeibeamten am Unfallort nicht auf eine solche Bewußtseinsstö-rung berufen hatte, sondern lediglich darauf, von der Sonne geblendetworden zu sein.Nach Auffassung des Berufungsgerichts wirkt sich diese Beweislagezu Lasten der Klägerin aus, denn sie trage in entsprechender Anwendungdes § 827 Satz 1 BGB und der dieser Vorschrift innewohnenden [X.] die Beweislast dafür, daß die Verantwortlichkeit ihres [X.]s durch die behauptete Bewußtseinsstörung [X.] sei. Das gelte unbeschadet dessen, daß der Versicherer bei An-wendung des § 61 [X.] andererseits grundsätzlich auch die [X.] die subjektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit trage. Zwar seiim Rahmen der dafür erforderlichen Würdigung aller Umstände des [X.] auch eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder [X.] zu berücksichtigen. Um eine solche Einschränkung derSchuldfähigkeit gehe es hier aber nicht. Da sich der Sekundenschlaf nachVortrag der Klägerin bei ihrem Geschäftsführer ohne jede Vorankündigung(Erscheinungen starker Übermüdung oder sonstige bemerkbare [X.]) eingestellt habe und Zwischen-stadien der geistigen Beeinträchtigung mithin nicht behauptet seien, seiallein entscheidend, ob er bei dem Unfall bewußtlos gewesen sei odernicht.Daß ein solches atypisches Risiko des Ausschlusses der Verant-wortlichkeit eingetreten sei, habe entsprechend § 827 BGB allein der Ver-sicherungsnehmer zu beweisen. Nur so würden die berechtigten Interes-sen des Versicherers gewahrt, der regelmäßig kaum in der Lage sei, eineplötzlich eintretende Bewußtseinsstörung des Fahrers zu [X.] 5 -Im weiteren hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der [X.] der Klägerin die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfaltobjektiv grob fahrlässig mißachtet habe und daß für den subjektivenSchuldvorwurf keine Gründe ersichtlich seien, die das Verhalten im Rah-men der gebotenen umfassenden Würdigung der Fallumstände in einemmilderen Licht erscheinen ließen.I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung in allen Punkten stand.1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß sich eineBewußtseinsstörung des Geschäftsführers der Klägerin für den [X.] nicht sicher nachweisen lasse, werden von der Revision nicht ange-griffen. Sie enthalten auch keinen Rechtsfehler.2. Die Revision meint, entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts müsse der Versicherer - beweise der Versicherungsnehmer seineoder seines Repräsentanten Schuldunfähigkeit nicht - den möglichen [X.] der Schuldunfähigkeit zum Nachweis der groben Fahrlässigkeit [X.]. Das ist nicht richtig.a) Der [X.] hat schon mehrfach ausgesprochen, daßdie Beweislastregelung aus § 827 Satz 1 BGB, wonach die Beweislast fürbehauptete Unzurechnungsfähigkeit den Täter trifft ([X.]Z 98, 135,136 ff.; 102, 227, 230), auch im Rahmen von § 61 [X.] zu Lasten desVersicherungsnehmers Anwendung findet ([X.]Z 111, 372, 374; [X.],Urteil vom 23. Januar 1985 - [X.] - NJW 1985, 2648 = [X.] -1985, 440 und Urteil vom 22. Februar 1989 - [X.] - NJW 1989,1612 = [X.], 469 unter 4; vgl. auch [X.], NVersZ 1998, 13,14). Gelingt es - wie hier - dem Versicherungsnehmer nicht, den völligenAusschluß der Verantwortlichkeit für den Zeitpunkt der Herbeiführung [X.] zu beweisen, so hat das Gericht im weiteren davonauszugehen, daß eine solche Unzurechnungsfähigkeit nicht vorlag.b) Das steht nicht im Widerspruch dazu, daß der Versicherer [X.] des § 61 [X.] dennoch auch die subjektiven Voraussetzungender groben Fahrlässigkeit darlegen und beweisen muß ([X.], Urteile vom23. Januar 1985 und 22. Februar 1989 aaO; Urteil vom 17. Juni 1998 - [X.] - [X.], 1011 unter [X.]; Urteil vom 29. April 1998 - [X.] - [X.], 1231 unter II 2 a). Denn die Annahme groberFahrlässigkeit setzt auf der subjektiven Seite voraus, daß die im [X.] durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhal-ten in hohem Maße außer [X.] gelassen worden ist, weshalb ein in [X.] Hinsicht gesteigertes Fehlverhalten aufgrund der Würdigung allerTatumstände festgestellt werden muß ([X.], Urteil vom 23. Januar 1985aaO m.w.[X.]; [X.], aaO S. 16, 17).c) Hat - wie hier - der Versicherungsnehmer eine völlige Unzurech-nungsfähigkeit nicht bewiesen, so kann der Tatrichter - wie es das [X.] getan hat - grundsätzlich aus dem Grad der objektivenPflichtverletzung Rückschlüsse auf die innere Tatseite ziehen ([X.]Z 119,147, 151 m.w.[X.]; [X.], [X.], 1187, 1191). Er muß allerdings [X.] der gebotenen Gesamtwürdigung ([X.], Urteil vom 22. [X.] aaO; Urteil vom 29. Januar 2003 - [X.]/01 - [X.], 364unter II 3 c m.w.[X.]) danach fragen, ob die Gründe, auf die der [X.] 7 -rungsnehmer die (unbewiesene) Behauptung der völligen Unzurech-nungsfähigkeit gestützt hat, Anhaltspunkte dafür geben, daß [X.] erhebliche Beeinträchtigung des Bewußtseins (unterhalb derSchwelle völliger Unzurechnungsfähigkeit) im Sinne einer erheblichenVerminderung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit vorgelegen habenkann, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegebenenfalls abmildert(vgl. dazu [X.], aaO; Lang, NZV 1990, 169, 173). Beruft sich [X.] beispielsweise auf eine Krankheit, die das [X.] und Konzentrationsvermögen im allgemeinen beeinträchtigt, soist dies im Rahmen der Prüfung grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 61[X.] gerade dann zu berücksichtigen, wenn nicht erwiesen ist, daß dieKrankheit im Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalls zur völli-gen Unzurechnungsfähigkeit geführt hatte, weil daneben auch eine einge-schränkte Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers in Betracht [X.] kann (vgl. dazu [X.], Urteil vom 5. April 1989 - [X.], 840 unter 2). Liegen solche Anhaltspunkte vor, trifft den [X.] volle Beweislast dafür, daß der Versicherungsfall dennoch grob fahr-lässig herbeigeführt worden ist, die genannten, Zweifel [X.] also nicht wirksam geworden sind ([X.], Urteile vom23. Januar 1985 und vom 22. Februar 1989 aaO).d) So liegen die Dinge hier aber nicht. Das Berufungsgericht hatvielmehr zutreffend dargelegt, weshalb die von der Klägerin geltend ge-machten Ausfallerscheinungen ihres Geschäftsführers aufgrund ihrer Be-sonderheit keinen weiteren Anlaß gegeben haben, nach einer nur einge-schränkten Verantwortlichkeit für den Unfallzeitpunkt zu fragen. Da [X.] nach dem Klägervortrag als Folge der seinerzeit nochunentdeckten Schlafapnoe plötzlich und ohne jede Vorankündigung, [X.] 8 -besondere ohne jede sonstige Beeinträchtigung des Leistungsvermögens,eingetreten sein soll, bestand - nachdem sich dies für den Unfallzeitpunktnicht hat beweisen lassen - kein Anlaß zur Prüfung, ob sich die Schlafap-noe-Erkrankung anderweitig schuldmindernd auf den [X.]. Insoweit unterscheidet sich der Fall von sonstigen Fällen des [X.] infolge von Übermüdung (vgl. z.B. [X.], Urteil vom5. Februar 1974 - [X.] - [X.], 593 und [X.]St 23, 156).Terno [X.] [X.] [X.] Felsch

Meta

IV ZR 16/03

29.10.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2003, Az. IV ZR 16/03 (REWIS RS 2003, 982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 982

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