Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. IV ZR 225/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5515

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV [X.]/10

Verkündet am:

22. Juni 2011

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R: ja

[X.] §
81 Abs.
2

Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versa-gen (hier: Kürzung auf
Null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Ab-wägung der Umstände des Einzelfalles.

[X.], Urteil vom 22. Juni 2011 -
IV [X.]/10 -
OLG Dresden

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.], die Richterin
[X.], die Richter Dr. [X.]
und
Lehmann auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2011

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 15.
Sep-tember 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer seit Mai
2008 bestehenden Fahrzeugvollversicherung für seinen PKW
geltend. Das Fahrzeug
wurde bei einem Verkehrsunfall am 13.
Juli 2008 gegen 7.15
Uhr beschädigt, als es
in einer leichten Linkskurve nach links von der Fahrbahn abkam und gegen einen Laternenpfahl prallte. Eine dem Kläger um 8.40
Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkon-zentration ([X.]) von 2,70 Promille. Im Strafverfahren wurde der Kläger wegen fahrlässigen [X.] verurteilt. Er
ließ das Fahrzeug
reparie-1
-
3
-

ren
und nimmt die Beklagte abzüglich der Selbstbeteiligung von 300

auf Zahlung von 6.422,43

-kosten sowie Zinsen in Anspruch. Er behauptet, er könne sich nicht mehr an den Vorfall erinnern und wisse nicht, ob er das Fahrzeug geführt [X.]. Jedenfalls sei er schuldunfähig gewesen. Auch komme eine vollstän-dige Leistungskürzung nach §
81 Abs.
2 [X.] nicht in Betracht.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochte-nen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht.

I. Dieses
hält einen Anspruch des [X.] für nicht gegeben, weil dieser den Versicherungsfall gemäß §
81 Abs.
2 [X.] grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die Fahrereigenschaft des [X.] stehe aufgrund der von der [X.] in der Berufungsinstanz vorgetragenen und un-streitig gebliebenen Umstände fest. Der
dem Kläger
nach § 827 BGB ob-liegende Beweis, dass er den Unfall in schuldunfähigem Zustand verur-sacht
habe, sei nicht geführt. Aus dem
gemäß §
411a ZPO verwerteten Sachverständigengutachten
ergebe sich, dass der Gutachter einen Voll-rausch des [X.] zwar nicht ausgeschlossen habe, ihn aber auch nicht sicher habe feststellen können. Bei der vom Sachverständigen
ermittel-ten Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt von 3,18
Promille sei zu 2
3
4
-
4
-

berücksichtigen, dass im Strafverfahren bei der Rückrechnung ein mög-lichst hoher Wert habe errechnet werden müssen. Selbst wenn man von einem
derartigen Wert
ausgehe, folge hieraus nach den Feststellungen des Sachverständigen keine Schuldunfähigkeit. Auch das für grobe Fahr-lässigkeit in subjektiver Hinsicht erforderliche gesteigerte Verschulden sei gegeben. Bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Quotenbil-dung nach §
81 Abs.
2 [X.] sei eine Kürzung um 100% zulässig. Dem stehe der Wortlaut der Norm nicht entgegen. Auch sei es mit dem Ziel des Gesetzes, die Kürzungsquote am individuellen Verschulden zu orien-tieren, vereinbar, in Fällen, in denen die grobe Fahrlässigkeit fast so schwer wiege wie vorsätzliches Handeln, eine vollständige [X.] vorzunehmen.
Beim Führen eines Kraftfahrzeugs in absolut fahrun-tüchtigem Zustand sei eine Kürzung um 100% gerechtfertigt, da es sich um ein beson[X.] gefahrträchtiges Verhalten handele.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht sich die Überzeugung gebildet, dass der Kläger den Unfall als Fahrer des PKW selbst [X.] hat.

a)
Hierbei hat es sich im Wesentlichen auf die Aussage der im Strafverfahren vernommenen Zeugin S.

gestützt, deren Angaben die Beklagte zur Grundlage ihres Vortrags im Berufungsverfahren ge-macht hatte. Es
hat dazu festgestellt, dass dieser Vortrag unstreitig ge-blieben ist. Nach §
559 Abs.
1 Satz
1 ZPO unterliegt der Beurteilung des [X.] dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsur-teil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Gemäß §
314 ZPO liefert 5
6
7
-
5
-

der Tatbestand
des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Hierzu gehört die tatbestandliche
Darstellung im Rahmen der Urteils-gründe, die an die Stelle des früheren förmlichen Tatbestandes des [X.] gemäß §
540 Abs.
1 Nr.
1 ZPO getreten ist ([X.], Urteil vom 8.
Januar 2007 -
II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn.
11). Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den In-halt der Schriftsätze entkräftet werden. Selbst bei einem Wi[X.]pruch zwischen ausdrücklichen tatbestandlichen Feststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze gehen die tatbe-standlichen Feststellungen vor. Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tat-bestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichti-gungsverfahren nach §
320 ZPO behoben werden ([X.], Urteile vom 1.
Dezember 2008 -
II ZR 102/07, [X.]Z 179, 71 Rn.
16; vom 8.
Januar 2007 aaO). Daran fehlt es hier.

b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, die tatrichterli-che Würdigung verstoße gegen §
286 ZPO. Das Revisionsgericht hat diese lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie
den Sachvortrag und die Beweisergebnisse vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgeset-ze oder Erfahrungssätze verstößt
(Senatsurteil vom 22.
November 2006 -
IV ZR 21/05, [X.], 1429 Rn.
11). Revisionsgerichtlich nachprüf-bar ist weiter, ob der Tatrichter seine Anforderungen an den Grad der richterlichen Überzeugungsbildung überspannt hat. Ferner muss das Ur-teil im Fall des Indizienbeweises die erforderliche zusammenfassende Würdigung und Gesamtschau erkennen lassen. Hier hat das Berufungs-gericht rechtsfehlerfrei
darauf abgestellt, dass die Zeugin S.

nur
den Kläger nach dem Unfall an dem Fahrzeug sah, als er mit Bettzeug hantierte und telefonierte. Ferner bemerkte sie, dass der Kläger sich noch einmal in das Fahrzeug setzte und vergeblich versuchte,
den Motor 8
-
6
-

zu starten, bevor er sich vom Fahrzeug entfernte. Irgendwelche anderen Personen in unmittelbarer Nähe des verunfallten Fahrzeugs sind weder von der Zeugin S.

noch von den übrigen Zeugen wahrgenommen worden.

Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte gehörswidrig unberücksichtigt gelassen, ist nicht ersichtlich, welcher entscheidungserhebliche
Vortrag oder Be-weisantritt übergangen worden sein sollte. Der Polizeibeamte
N.

hat
im Strafverfahren lediglich angegeben, als der Kläger ihm zu Fuß auf der Straße entgegen gekommen sei, seien dort noch mehrere andere Leute unterwegs gewesen.
Ein Anhaltspunkt
dafür, dass einer dieser Unbekannten das Fahrzeug statt des [X.] geführt hat, besteht nicht
und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Auf die Angabe des Zeugen
N.

, der weitere Zeuge D.

S.

habe erklärt, nach dem Unfall hätten
sich mindestens zwei Personen an dem Fahrzeug des [X.] zu schaffen gemacht, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Zeuge D.

S.

dies in seiner Vernehmung vor dem Strafgericht nicht bestätigt hat. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände hat
es das Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen
Überzeugungsbildung für unerheblich gehalten, dass die Zeugin S.

den Unfall weder unmittelbar gesehen noch gehört, sondern erst anschließend aus dem Fenster geschaut und den Kläger alleine mit den Fahrzeugschlüsseln am Auto stehen gesehen
hat. Wenn das Berufungsgericht sich trotz der the-oretischen Möglichkeit, dass auch ein Dritter das Fahrzeug geführt [X.]n könnte, die Überzeugung von der Fahrereigenschaft des [X.] gebildet hat, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

9
-
7
-

2. Demgegenüber hält die weitere Auffassung des Berufungsge-richts, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, rechtli-cher Überprüfung nicht stand.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zu-stand grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen ist (Senatsurteil vom 22.
Februar 1989 -
IVa ZR 274/87, [X.], 469 unter 4). Auch im Versicherungsvertragsrecht gilt, dass ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1
Promille und höher absolut fahrun-tüchtig ist (Senatsurteil vom 9.
Oktober 1991 -
IV ZR 264/90, [X.], 1367 unter II 3).

aa) Richtig wird ferner erkannt, dass die Regelung des §
827 Satz
1 BGB entsprechend anzuwenden ist, den Versicherungsnehmer [X.] die Darlegungs-
und Beweislast für eine behauptete Unzurechnungs-fähigkeit im Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalles trifft. Das entsprach bereits der Rechtsprechung des Senats zu §
61 [X.] a.F. (Senatsurteile vom 29.
Oktober 2003 -
IV ZR 16/03, [X.], 1561 unter II 2 a; vom 22.
Februar 1989 aaO unter 3; vom 23.
Januar 1985 -
IVa ZR 128/83, [X.], 440
f.). Entsprechendes gilt auch für die Neuregelung des §
81 [X.], der an die Stelle von §
61 [X.] a.F. getreten ist und lediglich das Alles-oder-Nichts-Prinzip im Falle der grob fahrläs-sigen Herbeiführung des Versicherungsfalles abgeschafft hat (Münch-Komm-[X.]/[X.], §
81 Rn.
90; [X.], [X.]
9.
Aufl. §
81 Rn.
53; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 2.
Aufl. §
81 Rn.
89
f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.] §
81 Rn.
39; a.[X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
81 Rn.
34).
10
11
12
-
8
-

bb) Fehlerhaft ist hingegen die Annahme
des
Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass er das Kraftfahrzeug in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit geführt hat.
Hierbei hat es wesentlichen Vortrag des [X.] sowie in Betracht zu ziehende Indi-zien nicht berücksichtigt. Der Kläger hat mehrfach unter Beweisantritt ei-nes Sachverständigengutachtens vorgetragen, er habe im [X.] eine Blutalkoholkonzentration von 3,18
Promille aufgewiesen. Das Berufungsgericht legt nicht dar, aufgrund welcher ihm zukommender Sachkunde es davon ausgeht, dass die Blutalkoholkonzentration deutlich niedriger gelegen hat;
konkrete Werte werden von ihm nicht genannt. Auf das Gutachten des Sachverständigen
Dr.
P.

im Strafverfahren kann es sich schon deshalb nicht stützen, weil Gutachten zur Berechnung [X.] oder vollständiger Schuldunfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB im Strafverfahren auf anderer Bewertungsgrundlage als im Zivilverfahren erstellt werden. Abgesehen davon hat auch der Sachverständige im Strafverfahren ausgeführt, beim Kläger habe eine [X.] von 2,70
Promille vorgelegen, was nach erfolgter Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt einen Wert von 3,18
Promille ergebe.

[X.]) Dabei stellt eine Blutalkoholkonzentration ab 3,00
Promille le-diglich ein Anzeichen für Schuldunfähigkeit dar (vgl. [X.], 883; [X.] VersR 1995, 205; [X.], 818
f.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 2008 Rn.
1310).
Einen all-gemeinen Wert für eine Schuldunfähigkeit
infolge Alkoholkonsums gibt es nicht
(vgl. [X.], Urteil vom 17.
November 1966 -
II ZR 156/64, [X.], 125 unter IV bei Werten von 2,5
Promille und weniger). Vielmehr sind sämtliche Indizien zu berücksichtigen wie Angaben des Fahrers ge-genüber der Polizei und dem Arzt anlässlich der Blutentnahme, Alkohol-13
14
-
9
-

gewöhnung, physische und psychische Konstitution des Fahrers, die an den Tag gelegte Fahrweise, Zeit, Menge und Art der Nahrungsaufnahme.

Diese umfassende Würdigung hat das Berufungsgericht unterlas-sen. Es hat ohne nähere Erläuterung
angenommen, der Sachverständige habe der Schuldunfähigkeit entgegenstehende Anhaltspunkte gewonnen. Der Gutachter
hat im Strafverfahren ausgeführt, die Blutalkoholkonzent-ration von 3,18
Promille weise auf
eine hochgradige alkoholische Beein-flussung zum Unfallzeitpunkt
hin. Das werde auch dadurch bestätigt, dass der Kläger sich nach dem Unfall ausschließlich für den Schaden an seinem Auto interessiert habe. Lediglich der
Umstand, dass der Kläger nach Angaben der Zeugin S.

am Unfallort telefonierte, kann nach Auffassung des
Sachverständigen
gegen einen Vollrausch sprechen. Er ist dann
zu dem Ergebnis gekommen, ein Vollrausch könne nicht ausge-schlossen werden. Das war für die Feststellungen im Strafverfahren und
eine Verurteilung wegen [X.] nach §
323a StGB ausreichend, kann aber für das zivilrechtliche Verfahren nicht genügen.

Deshalb wäre
das Berufungsgericht verpflichtet
gewesen, dem Beweisantrag des [X.] hinsichtlich seiner Schuldunfähigkeit im Un-fallzeitpunkt nachzugehen, da eine Reihe weiterer -
vom Berufungsge-richt nicht in Erwägung gezogener
-
Indizien vorliegt, die Anhaltspunkte für eine derartige Schuldunfähigkeit begründen können. So wird in dem [X.] vom 13.
Juli 2008
der
-
nach eigenen Angaben nicht alkoholgewöhnte
-
Kläger mit näherer Begründung als deutlich un-ter Alkoholeinfluss stehend beschrieben. Weiter hat der Polizeibeamte
H.

vor dem Strafgericht ausgesagt, der Kläger sei schwer zu [X.] gewesen und habe erheblich unter Alkohol gestanden. Der Poli-15
16
-
10
-

zeibeamte N.

hat angegeben, der Kläger sei aus seiner Sicht als volltrunken und "direkt als hilflos" zu bezeichnen gewesen.

b) Das Berufungsgericht ist an[X.] als
das Landgericht und ohne weitere Begründung davon ausgegangen, grob fahrlässiges Handeln des [X.] liege noch nicht darin, dass er keine hinreichenden Maßnahmen getroffen habe, um sich selbst eine Fahrt in
alkoholisiertem
Zustand [X.] zu machen. Sollte das Berufungsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger im Unfall-zeitpunkt schuldunfähig war, so wird es erneut
zu prüfen haben, ob der Kläger den Versicherungsfall durch ein zeitlich früheres Verhalten grob fahrlässig herbeigeführt hat, als er sich noch in schuldfähigem Zustand befand. Da die Leistungsfreiheit des Versicherers
nach §
81 Abs.
2 [X.] lediglich an einen Erfolg, nämlich die Herbeiführung des Versicherungs-falles, nicht dagegen an ein bestimmtes Verhalten, etwa das Führen des Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, anknüpft, kann auf ein zeit-lich vorangehendes Verhalten des Versicherungsnehmers abgestellt werden, durch das der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird (vgl. auch [X.], Urteil vom 22.
August 1996 -
4 [X.], [X.]St 42, 235, 236
f.
für den Fall der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr).
Rechnet der Versicherungsnehmer schon vor Trinkbeginn oder jedenfalls in einem noch schuldfähigen Zustand damit, dass er später unter Alko-holeinfluss mit seinem Kraftfahrzeug fahren und dabei möglicherweise einen Unfall herbeiführen werde,
oder musste er damit rechnen
und ver-schließt er sich dem grob fahrlässig, so setzt der Vorwurf der schuldhaf-ten Herbeiführung des Versicherungsfalles bereits zu diesem früheren Zeitpunkt ein. Dazu bedarf es weder des Rückgriffs auf die Rechtsfigur der actio libera in causa
(so noch Senatsurteil
vom 22.
Februar 1989 -
IVa ZR 274/87, [X.], 469 unter 4; [X.] r+s 2001, 55
f.; 17
-
11
-

MünchKomm-[X.]/[X.] aaO Rn.
90-92; [X.]/[X.], BGB [2009], §
827
Rn.
27)
noch des
Rechtsgedankens
des §
827 Satz
2 BGB ([X.], Urteil vom 6.
Juli 1967 -
II ZR 16/65, [X.], 944 unter [X.]; [X.] VersR 1995, 205; [X.] aaO Rn.
53; [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn.
39; [X.], [X.], 1580, 1581
f.; vgl. ferner [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO Rn.
1309).

Maßgeblich
ist vielmehr, ob und welche Vorkehrungen ein Versi-cherungsnehmer, der mit einem PKW unterwegs ist und beabsichtigt, [X.] zu trinken, getroffen hat, um zu verhindern, dass er eine
Fahrt in alkoholisiertem Zustand antritt oder fortsetzt, in dessen Verlauf es später zum Eintritt des Versicherungsfalles kommt
(vgl. [X.], 369
f.; [X.]/[X.]
aaO Rn.
24). Hierzu wird unter ande-rem der Vortrag des [X.] zu berücksichtigen sein, er habe auf dem Musikfestival in dem PKW schlafen wollen, weshalb er auch Schlafzeug mitgenommen sowie die Rücksitze umgeklappt habe. Weiter wird im Rahmen eines derartigen Pflichtenverstoßes
zu prüfen sein, ob der Klä-ger alle ihm zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen ausgeschöpft hat.

c) Kann der Kläger den ihm obliegenden Beweis einer völligen Schuldunfähigkeit nicht führen, wird das Berufungsgericht ferner zu be-achten haben, dass
die Gründe für die erhebliche Beeinträchtigung des Bewusstseins
noch unterhalb der Schwelle völliger Unzurechnungsfähig-keit, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit jedenfalls im Sinne eines auch subjektiv unentschuldbaren Verhaltens entfallen oder zumindest abmil-dern lassen können (Senatsurteile vom 29.
Oktober 2003 aaO unter [X.]; vom 22.
Februar 1989 aaO
unter 4; vom 23.
Januar 1985 aaO). Den Versicherer trifft unbeschadet einer entsprechenden Anwendung des
§
827 Satz
1 BGB die Beweislast auch für die subjektiven Voraussetzun-18
19
-
12
-

gen grober Fahrlässigkeit (Senatsurteile vom 29.
Oktober 2003 und vom 23.
Januar 1985 aaO).
Zwar kann diese trotz erheblich eingeschränkter Einsichts-
und Hemmungsfähigkeit zu bejahen sein, wenn ganz elemen-tare Verhaltensregeln verletzt werden, deren Einhaltung auch in diesem Zustand unbedingt erwartet werden muss. So verhält es sich in der Re-gel
bei einer Trunkenheitsfahrt (Senatsurteil vom 22.
Februar 1989 aaO). Allerdings können im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass unterhalb der Schwelle völliger Unzurechnungsfähigkeit eine erhebliche Beeinträchtigung des Bewusstseins im Sinne einer Verminderung der Einsichts-
oder Hemmungsfähigkeit vorgelegen hat, die den Vorwurf gro-ber Fahrlässigkeit entfallen lässt.

3. Sollte
der Kläger nach den noch zu treffenden Feststellungen den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben, so findet für den Umfang des Anspruchs §
81 Abs.
2 [X.] Anwendung. Diese durch das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23.
November 2007 ([X.]
I S. 2631) zum 1.
Januar 2008 eingeführte Bestimmung
besagt, dass der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsneh-mers berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. An[X.] als die Regelung des §
61 [X.] a.F., wonach der Versicherer sowohl bei vorsätzlicher als auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles vollständig von der Leistung befreit ist, [X.] §
81 [X.] nunmehr zwischen vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers. Während es nach §
81 Abs.
1 [X.] im Falle des vorsätzlichen Verhaltens bei der völligen Leistungs-freiheit des Versicherers bleibt, ist bei
grober Fahrlässigkeit nach §
81 Abs.
2 [X.] das
bisherige Alles-oder-Nichts-Prinzip zugunsten einer Quotierung abgeschafft worden.
20
-
13
-

a) Umstritten
ist, ob der Versicherer berechtigt ist, seine Leistung auf Null zu kürzen,
oder ob dem Versicherungsnehmer in jedem Fall zu-mindest ein quotaler Anspruch zusteht. Die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung der Instanzgerichte lässt eine vollständige Leistungs-kürzung seitens des Versicherers auch bei grober Fahrlässigkeit in Ein-zelfällen zu und nimmt dies überwiegend bei der Herbeiführung des [X.] durch den Versicherungsnehmer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit an ([X.], 185, 186
f.; [X.] VersR 2011, 206; [X.], 487
f.;
[X.] r+s 2010, 461, 462; [X.] [X.], 394
f.; [X.] 2009, 424
f.; [X.] vom 19.
August 2010 -
7 C 1001/09, juris). Das entspricht der herrschenden Auffassung im
Schrifttum (Münch-Komm-[X.]/[X.] aaO Rn.
125; [X.] aaO Rn.
127; HK-[X.]/[X.], §
81 Rn.
99; [X.]. in Festschrift
300 Jahre Oberlandesgericht Celle,
2011,
S.
303, 313
f.; [X.]/[X.]/
[X.]
aaO Rn.
85; [X.]/[X.]/[X.]/
[X.] aaO
Rn.
62; Stiefel/[X.]/[X.], [X.] 18.
Aufl. §
81 Rn.
27;
[X.], Versicherungsvertragsrecht 4.
Aufl. Rn.
266; [X.]/[X.]/Stahl, Versicherungsrecht im Straßenverkehr 2.
Aufl. Rn.
571; [X.], Kürzungsquoten nach dem [X.] Rn.
7; [X.]. [X.], 597; ju-risPR-VerkR 24/2010 Anm.
2
zum Berufungsurteil des OLG
Dresden vom 15.
September 2010; an[X.] noch in [X.], 1320, 1323
f.; [X.],
[X.], 5, 6
f.; 2007, 15, 16; [X.],
[X.], 1, 6; [X.],
[X.], 1580, 1583
f.; [X.],
[X.], 298, 304
f.; [X.]/
[X.],
r+s 2007, 363, 364; [X.],
r+s 2009, 492, 495
f.; [X.]/
Spielmann,
r+s 2008, 133, 141
f.; [X.],
[X.] 5/2011 Anm.
2 zu [X.], Urteil vom 24.
September 2010; so auch [X.],
r+s 2007, 485, 492 zu §
28
[X.]; [X.]. in HK-[X.] §
28 Rn.
160). Auch der 21
-
14
-

sogenannte "[X.] Orientierungsrahmen" geht für die Fälle
alkohol-bedingter absoluter Fahruntüchtigkeit von einer Leistungskürzung um 100% aus ([X.], 12, 14).

b) Die Gegenansicht vertritt die Auffassung, bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles komme ein vollständiger Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers nicht in Betracht ([X.], 487; [X.], [X.], 43, 45; [X.]/[X.], Das Neue [X.] kom-pakt 3.
Aufl. S.
157
f.; [X.]/[X.], Das neue Versicherungsver-tragsgesetz S.
148; [X.], [X.], 1457, 1462; [X.], [X.], 501; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO Rn.
1096-1100). Der Begriff der Leistungskürzung in §
81 Abs.
2 [X.] beinhalte, dass schon begrifflich ein gewisser Restanspruch des Versicherungsnehmers verbleiben [X.]. Eine vollständige Leistungsfreiheit sei vom Gesetzgeber ausdrücklich nur für den Fall vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles in §
81 Abs.
1 [X.] vorgesehen worden. Der Absicht des Gesetzgebers [X.] es gerade entsprochen, im Bereich der groben Fahrlässigkeit das Al-les-oder-Nichts-Prinzip abzuschaffen. Dies dürfe nicht durch die Zulas-sung einer Leistungskürzung auf Null unterlaufen werden. In [X.], in denen das Verschulden des Versicherungsnehmers als [X.] zu bezeichnen sei, komme eine Leistungskürzung von 90% oder mehr in
Betracht.

c) Die überwiegende Auffassung trifft zu. §
81 Abs.
2 [X.] steht einer vollständigen Leistungskürzung seitens des Versicherers in [X.] nicht entgegen.

aa) Zunächst lässt sich aus dem Wortlaut des §
81 [X.] nicht ent-nehmen, dass eine Leistungskürzung auf Null in Fällen grober
Fahrläs-22
23
24
-
15
-

sigkeit nicht möglich wäre.
Absatz
1 der Vorschrift bestimmt, dass der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungs-nehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeigeführt hat. Nach Ab-satz
2 ist der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer den [X.] grob fahrlässig herbeigeführt hat, berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-sprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Vorschrift enthält mithin keine Regelung dahingehend, dass eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers nur bei vorsätzlichem Handeln des Versicherungsnehmers möglich ist, bei grober Fahrlässigkeit dagegen immer mindestens eine Restquote zuzusprechen wäre.

bb) Auch die Entstehungsgeschichte von §
81 Abs.
2 [X.] belegt nicht, dass ein vollständiger Wegfall der Leistungspflicht des [X.] in Einzelfällen nicht in Betracht käme. So heißt es im [X.] der [X.] vom 19.
April 2004 auf S.
70:

"Die Überlegungen, die Abschaffung des [X.] führe zur Rechtsunsicherheit und sei mit dem Prä-ventionsgedanken sowie den Interessen der sorgfältigen Mitglieder der Versichertengemeinschaft nicht vereinbar, g-ten Interesse, das subjektive und das moralische Risiko zu begrenzen, wird schließlich dadurch Rechnung getragen, dass die Quotelung im Einzelfall auch zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann."

Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Versi-cherungsvertragsrechts vom 20.
Dezember 2006 wird in der Begründung zwar diese Möglichkeit vollständiger Leistungskürzung nicht ausdrücklich erwähnt, wenn es dort heißt (BT-Drucks.
16/3945 S.
80):
25
26
-
16
-

"Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfal-les soll wie in dem Fall einer grob fahrlässigen Obliegen-heitsverletzung (§
28 Abs.
2 [X.]-E) oder Gefahrerhöhung (§
26 Abs.
1 [X.]-E) das Alles-oder-nichts-Prinzip durch eine Quotelung ersetzt werden, um im Einzelfall Entschei-dungen zu ermöglichen, die den jeweiligen Schutzinteres-

.
Der Umfang der Leistungspflicht bestimmt sich daher nach dem Grad des Verschuldens. Für das Ausmaß der Leistungs-freiheit des Versicherers ist entscheidend, ob die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Fall nahe beim bedingten [X.] oder aber eher im Grenzbereich zur einfachen Fahr-lässigkeit liegt."

Hieraus
kann aber nicht entnommen werden, dass der [X.] an[X.] als der Kommissionsbericht die Möglichkeit einer vollständi-gen Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit ausschließen wollte.

[X.]) Vielmehr spricht umgekehrt die Systematik des [X.], dass der Gesetzgeber sich der Problematik bewusst war. So enthielt der Entwurf zu der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten in §
28 Abs.
2 Satz
1 [X.] zunächst die Regelung, dass der Versicherer bei [X.] einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen [X.] "nur"
leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsnehmer die [X.] vorsätzlich verletzt hat. Aus dieser Formulierung hätte der Schluss gezogen werden können, dass im Falle einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung gemäß §
28 Abs.
2 Satz
2
[X.] eine vollständi-ge Leistungsfreiheit ausscheidet. Im [X.] an Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren ist sodann auf Initiative des Rechtsausschus-ses des [X.] das Wort "nur" gestrichen worden. Diesbezüglich heißt es in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucks.
16/5862 S.
99):

27
28
-
17
-

"Zu §
28 Abs.
2
Der Zusatz des Wortes 'nur'
ist überflüssig und soll deshalb gestrichen werden. Dies entspricht auch der Fassung des §
81 Abs.
1, der ebenfalls die Leistungsfreiheit des [X.] betrifft. In Anbetracht der inhaltlichen Parallelen soll die Formulierung in beiden Bestimmungen weitgehend identisch sein."

Das lässt allein
den Schluss zu, dass der
Gesetzgeber, da es an einer entsprechenden einschränkenden Regelung in §
81 Abs.
1 [X.] fehlt, eine vollständige Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit nicht ausschließen wollte (hierzu auch [X.]
aaO
Rn.
127; [X.]
aaO
Rn.
10-12; [X.], [X.], 1, 6
f.).

dd) Auch der Sinn und Zweck der Abschaffung des [X.] in §
81 Abs.
2 [X.] zwingt nicht dazu, eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers in Einzelfällen für nicht zulässig
zu erachten. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Schwe-regrad der groben Fahrlässigkeit sich dem Vorsatz annähert, so dass ei-ne Leistungskürzung auf Null gerechtfertigt ist. Der
Unterschied zur [X.] bei Vorsatz
bleibt dennoch bestehen. Nach §
81 Abs.
1 [X.] ist der Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des [X.]es kraft Gesetzes von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit ist demgegenüber eine Abwägung erforderlich, die zu unterschiedlichen Quotierungen, im Einzelfall auch zu einer Kürzung auf Null führen kann ([X.]
aaO Rn.
127).
Umgekehrt kann in beson[X.] gelagerten Fällen eine Leistungskürzung vollständig entfallen
([X.]
aaO Rn. 128; [X.] aaO Rn. 16; [X.],
[X.], 1, 6).

29
30
-
18
-

ee) Die Gegenauffassung, die jede Kürzung auf Null selbst
in gra-vierenden Fällen grober Fahrlässigkeit ablehnt, lässt ihrerseits Kürzun-gen bis 99% zu (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO Rn.
1097; [X.]
aaO; [X.]/[X.]
aaO S.
158). Sie veranlasst damit
die Praxis zu ge-künstelt wirkenden Quotenbildungen, um das Verdikt einer vollständigen Leistungskürzung zu vermeiden.

ff) Eine Leistungskürzung des Versicherers auf Null ist allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen möglich
([X.] aaO Rn.
15; Münch-Komm-[X.]/[X.]
aaO
§
81 Rn.
125; [X.], [X.], 5, 6
f.). Das kann
etwa in Betracht kommen bei der Herbeiführung des [X.]es im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, da sich derartige Fäl-le in der Regel im Grenzgebiet zwischen grober Fahrlässigkeit und be-dingtem Vorsatz bewegen ([X.] aaO). Das Führen eines [X.] in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gehört nach der stän-digen Rechtsprechung des [X.] zu den schwersten Ver-kehrsverstößen überhaupt (Senatsurteile vom 22.
Februar 1989 aaO
un-ter 4; vom 23.
Januar 1985 aaO). Bei den meisten Kraftfahrern pflegen
die Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, in Bezug auf die Trunkenheitsfahrt auch bei einem hohen Grad der Alko-holisierung noch vorhanden zu sein. Entsprechend lagen den bisherigen Gerichtsentscheidungen zu §
81 Abs.
2 [X.], die eine vollständige Leis-tungskürzung gebilligt haben, durchweg Sachverhalte zugrunde, bei de-nen der Versicherungsfall durch den Versicherungsnehmer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit herbeigeführt wurde ([X.], 185; [X.], 487
f.; [X.] [X.], 394
f.; [X.] r+s 2010, 461; [X.] 2009, 424
f.; [X.] aaO).

31
32
-
19
-

Allerdings ist immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles erforderlich, so dass nicht pauschal in jedem Fall absoluter Fahruntüch-tigkeit eine Leistungskürzung auf Null vorzunehmen ist. Hat der Versi-cherungsnehmer
entlastende Umstände vorgetragen, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls im subjektiven Bereich in
milderem Licht erscheinen lassen
und kann der Versicherer diese nicht ausräu-men,
so kommt nur eine anteilige Kürzung und keine vollständige [X.] in Betracht. Das wird das Berufungsgericht zu beachten [X.]n, wenn nach Erhebung der erforderlichen Feststellungen zur Schuld-fähigkeit des [X.] und zur groben Fahrlässigkeit der Umfang der [X.] nach §
81 Abs.
2 [X.] zu prüfen sein sollte.

Dr. Kessal-Wulf
[X.]
[X.]

Dr. [X.]
Lehmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2010 -
4 O 1277/09 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 15.09.2010 -
7 U 466/10 -

33

Meta

IV ZR 225/10

22.06.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. IV ZR 225/10 (REWIS RS 2011, 5515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5515

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

20 U 129/21

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IV ZR 225/10

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