Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die [X.] das Vorliegen eines Œ nach der Einlassung des [X.] zu prüfenden [X.] nach Eintritt der vom Angeklagten durch [X.] herbeigeführten Bewusstlosigkeit des nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO vorläufig Festgenommenen (vgl. [X.]St 45, 378, 384) durch [X.] ([X.]) und weitere fehlerfrei festgestellte Umstände (missachtete Aufforderung durch Dritte, den [X.] zu lockern; Urinieren durch den Bewusstlosen) verneint hat (vgl. [X.], Beschluss vom 6. März 2008 Œ 5 StR 192/07 Rdn. 28). [X.] [X.]
Meta
15.10.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2008, Az. 5 StR 487/08 (REWIS RS 2008, 1431)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1431
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.