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PDF anzeigen5 [X.] [X.] vom 2. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das [X.] im Rahmen der von ihm verhängten zweiten Ge-samtfreiheitsstrafe einen Härteausgleich bei der Strafenbildung anstelle des gebotenen ([X.], 1157; StraFo 2010, 163) Härteausgleichs im Wege des [X.] gewährt hat, kann der Senat eine [X.] des Angeklagten im Hinblick auf die äußerst milde Gesamtfreiheits-strafe ausschließen. Brause [X.] [X.]
Meta
02.06.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2010, Az. 5 StR 217/10 (REWIS RS 2010, 6209)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6209
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