Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2021, Az. 4 StR 540/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2021, 7786

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Gegenstand

Ablehnung von Beweisanträgen im Strafverfahren: Antrag auf Herstellung und eventueller Verwertung von Einzelbildern aus einer Videoaufzeichnung; Stellung eines Antrags auf Zeugenvernehmung "vorsorglich"


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Neben- und Adhäsionsklägers      Z.      im Übrigen abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Rügen, das [X.] habe bei der Ablehnung der Anträge auf Aufbereitung von Videosequenzen nebst Herstellung von Einzelbildern gegen Verfahrensrecht verstoßen, haben keinen Erfolg. Bei diesen Anträgen handelte es sich nicht um Beweisanträge im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, sondern um nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilende [X.]. Denn es wurde darin kein bestimmtes Beweismittel bezeichnet (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 [X.], [X.], 295). Vielmehr zielten die Anträge darauf ab, bis dahin noch nicht vorhandene Augenscheinsobjekte herzustellen, von denen dann (gegebenenfalls) einzelne als konkrete Beweismittel in Betracht kommen sollten (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juli 1997 - 3 [X.], [X.], 562 [zur Beiziehung von Krankenunterlagen]). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht dargetan.

2. Soweit die Revision geltend macht, die [X.] habe die Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO verletzt, weil sie Anträge auf Vernehmung des Polizeibeamten [X.]     zu Angaben der Zeugin S.    bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht beschieden habe, entspricht das Vorbringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Die Anträge wurden „vorsorglich“ gestellt. Die Revision hätte daher vortragen müssen, unter welcher Bedingung die Antragstellung erfolgte und warum diese Bedingung eingetreten ist, sodass ihre Ablehnung nur durch einen Beschluss unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO erfolgen durfte (vgl. [X.], Beschluss vom 27. August 1998 ‒ 1 StR 418/98, [X.], 1, 3 bei [X.]/[X.]; siehe dazu auch [X.], Beschluss vom 23. Juli 2013 - 3 [X.], [X.], 349). Zudem wird nicht mitgeteilt, ob die Vernehmungsinhalte auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.

3. Die Adhäsionsentscheidung zugunsten des [X.]    war aus den Gründen der Zuschrift des [X.] - wie aus der [X.] ersichtlich - zu ergänzen. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible     

        

Bender     

        

Quentin

        

Rommel     

        

Lutz     

        

Meta

4 StR 540/20

17.03.2021

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 11. August 2020, Az: 26 Ks 5/20

§ 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 S 1 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2021, Az. 4 StR 540/20 (REWIS RS 2021, 7786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7786

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 365/21

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