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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 191/13
vom
2. April 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Karczewski
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 2. Mai
2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543
Abs.
2 Satz
1
ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat die Gehörsrügen (Art.
103 Abs.
1 GG)
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Nach Aktenlage ist das angefochtene Berufungsurteil am 2. Mai 2013 verkün-det worden. Das Berufungsgericht hat es dem Klägervertreter am 6.
Mai 2013 und erst am 20. Juni 2013 mit dem zutreffenden Verkündungsvermerk mit nicht zwei gesondert anfechtbare Berufungsentscheidungen ergangen, son-dern es liegt lediglich ein -
zunächst fehlerhaft zugestelltes -
Berufungsurteil vor.
Streitwert: bis
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.06.2012 -
20 O 408/11 -
O[X.], Entscheidung vom 18.04.2013 -
7 [X.] -
Meta
02.04.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2014, Az. IV ZR 191/13 (REWIS RS 2014, 6606)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6606
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