Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. VII ZR 209/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2120

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 209/01vom24. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juli 2003 durch den [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.]:[X.] [X.] weist darauf hin, daß er dem Antrag der Klägerin zu 2) vom24. April 2003, die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Klägerin zu 2)aufzuheben, auch unter Berücksichtigung des behaupteten Ausscheidens derKlägerin zu 1) aus der [X.] und der für diese abgegebenen Erledigungserklä-rung nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht zu entsprechen vermag.1. Nach der Rechtsprechung des [X.]s bilden die Mitglieder einer [X.] bürgerlichen Rechts als Kläger eine notwendige [X.] bürgerlich-rechtlichen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). Einen zum Gesell-schaftsvermögen gehörenden Anspruch können sie deshalb nur gemeinsamgeltend machen; eine in Bezug auf einzelne klagende [X.]er ergehen-de Entscheidung ist unzulässig ([X.], Urteil vom 20. Dezember 1962 - [X.]/60, [X.], 728). Der [X.] mußte daher nach Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Klägerin zu 1) das Verfahren insgesamtaussetzen.2. Der Grund für die Aussetzung besteht fort. Die Beklagten haben [X.] der Klägerin zu 1) zur Aufnahme aufgefordert, aber bishernicht den Antrag nach § 85 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 239 Abs. [X.] gestellt. Die Klägerin zu 2) gehört nach dem Wortlaut von § 85 Abs. 1Satz 2 [X.], § 239 Abs. 2 ZPO nicht zu den Antragsberechtigten. Eine Ausdeh-nung des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften im Wege der Analogie ist- 3 -wegen der abweichenden Interessenlage nicht gerechtfertigt. Der Gegner dereinen Aktivprozeß führenden insolventen [X.] ist ohne seinen Willen in [X.] gezwungen worden und soll daher eine Möglichkeit erhalten, diesen- schon zur Erlangung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs - zubeenden. In dieser Lage ist der Streitgenosse der insolventen [X.] nicht; [X.] sich freiwillig auf das Verfahren eingelassen.3. Das von der Klägerin zu 2) unter Hinweis auf den [X.]-Vertrag be-hauptete Ausscheiden der Klägerin zu 1) aus der [X.] ändert an derenStellung als notwendiger Streitgenossin nichts. Im Fall eines zur [X.] greift nach der Rechtsprechung des [X.] § 265 Abs. 2 ZPO mit der Folge ein, daß das Prozeßrechtsverhältnis un-verändert erhalten bleibt ([X.], Urteil vom 15. Oktober 1999 - [X.], 291). Es bedarf daher trotz der nach der Behauptung der [X.]) veränderten materiell-rechtlichen Lage prozessual weiterhin einer Ent-scheidung im Verhältnis zu der Klägerin zu 1). Die Gefahr [X.] besteht damit auch [X.] Der [X.] sieht die für die Klägerin zu 1) abgegebene Erledigungser-klärung unabhängig von der im Schreiben der Beklagten vom 18. Juli 2003 auf-geworfenen Frage einer wirksamen Vertretung nicht als wirksam an. Da [X.] eine Verfügung über den prozessualen Anspruch dar-stellt, kann sie nicht ohne Aufnahme des Verfahrens abgegeben werden; zueiner solchen ist der Gemeinschuldner aber nur befugt, wenn der [X.] die Aufnahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 85Abs. 2 [X.]) ablehnt. Dazu verhält sich der Antrag vom 24. April 2003 [X.] -II.Eine Fortsetzung des Verfahrens dürfte hiernach nur nach einer Verfah-rensaufnahme durch den Insolvenzverwalter oder für die Beklagten unter [X.] des § 85 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.], für die Klägern zu 1)nach § 85 Abs. 2 [X.] möglich sein. Die [X.]en erhalten die Möglichkeit, [X.] 1. September 2003 vorzutragen.Dressler[X.]Kuffer[X.]Bauner

Meta

VII ZR 209/01

24.07.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. VII ZR 209/01 (REWIS RS 2003, 2120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2120

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