Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2005, Az. V ZB 81/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 647

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[X.]BESCHLUSS V ZB 81/05 vom 24. November 2005 in der [X.]- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2005 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und Zoll, die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des [X.] vom 31. März 2005 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 9.700 •. Gründe: [X.] Der Schuldner ist Miteigentümer des Grundstücks [X.] in [X.]. Das Grundstück ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt. Der Miteigentumsanteil des Schuldners ist mit dem Sondereigentum an Räu-men im Dachgeschoss des sogenannten [X.] verbunden. Der [X.] der Räume als Wohnung ist begonnen; die Arbeiten sind unterbrochen und nicht abgeschlossen. Das Wohnungseigentum ist belastet. Seine [X.] ist nach einer von dem Schuldner zu den Akten gegebenen Kredit-auskunft beantragt. 1 Die Eigentümergemeinschaft hat gegen den Schuldner eine Forderung in Höhe von 10.703,23 • zuzüglich gestaffelter Zinsen. Die Forderung ist seit dem 2 - 3 - 29. September 2000 tituliert. Zur Vollstreckung beantragte der Beteilige zu 1, der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft, als Verfahrensstand-schafter der übrigen Miteigentümer am 2. April 2002 die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums des Schuldners. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattge-geben und eine Verwalterin ernannt. Zur Deckung der Kosten der Verwaltung verlangte und erhielt die Verwal-terin von den Gläubigern in der Folgezeit Vorschüsse in Höhe von insgesamt 9.700 •. Diese verwandte sie im Wesentlichen dazu, seit Juni 2002 das auf die Wohnung des Schuldners entfallende Wohngeld von monatlich 296,55 • zu [X.]. 3 Der Beschwerdeführer hat die Festsetzung der Vorschusszahlungen als Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beantragt. Das Amtsge-richt hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hiergegen ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Be-schwerdeführer den Festsetzungsantrag gegen den Schuldner weiter. 4 I[X.] Das [X.] meint, gem. § 788 Abs. 1 ZPO habe der Schuldner nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Allein diese seien gem. §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 2 ZPO der Festsetzung zugänglich. Daran fehle es bei den Vorschusszahlungen der Gläubiger. Den Gläubigern sei bei [X.] bekannt gewesen, dass die Fertigstellung der Wohnung des [X.] ausstehe und Erträge aus deren Vermietung oder die Zahlung einer [X.] durch den Schuldner, der die eidesstattliche Versicherung 5 - 4 - abgegeben habe, nicht zu erwarten seien. Soweit die Verwalterin durch die Vorschusszahlungen zur Zahlung des [X.] in den Stand gesetzt worden sei, sei nicht ersichtlich, dass die Zahlungen zur Erhaltung oder Wiederherstel-lung des Wohnungseigentums notwendig gewesen seien. II[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 6 1. Der Festsetzung gem. §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 1 ZPO sind nur solche Kosten zugänglich, die von dem Gläubiger mit dem Ziel der Befriedigung der titulierten Forderung aufgewendet worden sind. Daran fehlt es, soweit eine [X.] mit ihren Vorschusszahlungen das Ziel verfolgt, für die laufenden, nicht titulierten Wohngeldforderungen bei der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums die [X.] von § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu errei-chen ([X.]. v. 14. April 2005, [X.], [X.], 416, 417). So verhält es sich, soweit die Verwalterin aus den Vorschüssen der Gläubiger das auf die Wohnung des Schuldners entfallende Wohngeld bezahlt hat. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an. 7 2. Die Vorschusszahlungen bedeuten auch insoweit keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung, als die Zahlungen von der Verwalterin zur Bestreitung anderer Kosten verwendet worden sind, die mit der Zwangsverwal-tung des Wohnungseigentums des Schuldners verbunden sind. Die Zwangs-verwaltung des Wohnungseigentums des Schuldners war auf der Grundlage der Kenntnis der Gläubiger nicht geeignet, zur Befriedigung der titulierten [X.] zu führen. Nach ihrem Eingangsbericht ist die Verwalterin von den 8 - 5 - Gläubigern davon unterrichtet worden, dass der Ausbau der Wohnung des Schuldners nicht abgeschlossen sei und diese leer stehe. Die Gläubiger konn-ten daher nicht damit rechnen, dass durch die Zwangsverwaltung die Vollstre-ckungsforderung getilgt würde. Damit aber kommt die Festsetzung der mit der Vollstreckungsmaßnahme weiter verbundenen Kosten gegen den Schuldner nicht in Betracht (Senat, Beschl. v. 14. April 2005, [X.], aaO). Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass der Schuldner gegenüber der Zwangsverwalterin behauptet hat, die Räume würden von der "d. GmbH" als Lager genutzt. Er habe sie an die GmbH, deren Geschäftsführer er sei, als Geschäftsräume vermietet. Im Hinblick auf die fehlende Fertigstellung der Räume und deren Mängel zahle die GmbH jedoch keine Miete. Eine Forde-rung aus dem behaupteten Mietvertrag hat die Verwalterin gegen die GmbH bisher nicht gerichtlich geltend gemacht. Aufgrund des Zustands der Räume und dem bisher von dem Schuldner gezeigten Verhalten konnte und kann mit einer Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis gegen die GmbH auch nicht gerechnet werden. Ob der Schuldner die eidesstattliche Versiche-rung abgegeben hat, was die Rechtsbeschwerde verneint, ist insoweit ohne Bedeutung. 9 - 6 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 10 [X.][X.] Zoll Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.01.2005 - 30 L 1144/02 - [X.], Entscheidung vom 31.03.2005 - 84 T 87/05 -

Meta

V ZB 81/05

24.11.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2005, Az. V ZB 81/05 (REWIS RS 2005, 647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 647

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