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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegen fahrlässiger Tötung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2001beschlossen:Die Revision des [X.]gegen dasUrteil des [X.] vom 9. Februar 2001 [X.] § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.] [X.] Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigenDelikts der fahrlässigen Tötung (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der Revisions-begründung des [X.] ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels nichtmit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1Œ Zulässigkeit 2, 5 und 10; [X.] in [X.]. § 400 Rdn. 1).Basdorf Häger [X.]
Meta
10.10.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. 5 StR 422/01 (REWIS RS 2001, 1060)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1060
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