Bundessozialgericht, Urteil vom 16.03.2017, Az. B 10 EG 9/15 R

10. Senat | REWIS RS 2017, 13919

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - Verschiebung des Bemessungszeitraums - schwangerschaftsbedingte Erkrankung - Depression wegen Fehlgeburt in früherer Schwangerschaft - Zurechnungszusammenhang - wesentliche Bedingung - zwingende Ausklammerung von Monaten mit Bezug von Mutterschaftsgeld - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - kein Ermessen der Elterngeldbehörde


Leitsatz

1. Eine depressive Erkrankung, die durch eine Fehlgeburt ausgelöst wurde, kann bei der Bemessung des Elterngelds zur Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit führen.

2. Bei der Bemessung des Elterngelds schließt der Begriff der Schwangerschaft den Vorgang der Geburt, Fehl- oder Totgeburt ein.

3. Ob eine Krankheit maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt ist, beurteilt sich bei der Bemessung des Elterngelds nach dem Kausalitätsbegriff im Sinn der Lehre von der wesentlichen Bedingung.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Bemessungszeitraum und die Höhe des Elterngeldes für den am [X.] geborenen zweiten Sohn der Klägerin.

2

Die Klägerin war im [X.]raum vom 1.6.2011 bis [X.] erwerbstätig. Während dieser [X.] war sie im [X.]raum vom [X.] bis 30.11.2012 wegen einer durch die behandelnde Ärztin attestierten (reaktiven) mittelgradigen depressiven Episode nach einer Fehlgeburt arbeitsunfähig krank. In dieser [X.] bezog die Klägerin vom [X.] bis 3.9.2012 Krankengeld und anschließend bis zum 30.11.2012 Übergangsgeld von der [X.]. In der [X.] vom [X.] bis [X.] bezog sie Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss.

3

Das beklagte Land bewilligte der Klägerin Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes unter Anrechnung des [X.] und des [X.]. Als Bemessungszeitraum legte der Beklagte den [X.]raum von April 2012 bis März 2013 zugrunde. Zwar sei der Monat März 2013 an sich wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld aus dem Bemessungszeitraum auszuklammern, jedoch werde hiervon abgesehen, da die Klägerin im entsprechend rückverlagerten Monat kein Einkommen gehabt habe. Eine Vorverlagerung des [X.] könne nicht erfolgen, da für die Erkrankung und damit den Einkommensverlust der Klägerin nicht die aktuelle bzw die vorangegangene Schwangerschaft kausal gewesen sei, sondern die Ende 2011 erlittene Fehlgeburt (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 19.9.2013). Die Klage vor dem [X.] ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom [X.]). Das L[X.] hat den Beklagten dagegen verpflichtet, der Klägerin höheres Elterngeld unter Zugrundelegung eines [X.] von Mai 2011 bis Januar 2012 sowie Dezember 2012 bis Februar 2013 zu gewähren (Urteil vom 22.7.2015).

4

Mit seiner Revision macht der Beklagte ua geltend, die Gesetzesauslegung des L[X.] stehe weder mit dem Wortlaut, noch mit der Entwicklung und dem Gesetzeszweck des § 2b [X.] Nr 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ([X.]) im Einklang. Der Begriff der Schwangerschaft sei eng unter Ausschluss der Geburt bzw Fehlgeburt auszulegen, da es sich bei den Tatbeständen in § 2b [X.] [X.] bis 4 [X.] um eng begrenzte Ausnahmefälle handele.

5

Der beklagte [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2015 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 23. Juni 2014 zurückzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 [X.] [X.]).

9

1. Streitgegenständlich ist der Elterngeldbescheid des Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2013. Die Klägerin wendet sich dagegen zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung höheren Elterngeldes (§ 54 Abs 1 und [X.], § 56 [X.]), die sich auf den Erlass eines Grundurteils iS des § 130 Abs 1 [X.] richtet (vgl [X.] vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - [X.], 42 = [X.]-7837 § 2 [X.], Rd[X.]4 mwN; [X.] vom [X.] - B 10 EG 2/13 R - Juris; [X.] vom [X.] EG 8/15 R - BSG [X.]-7837 § 2b [X.], auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

2. Das [X.] hat den Beklagten zu Recht unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Abänderung seiner Bescheide verpflichtet. Die zulässige Klage ist begründet, denn die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2013 beschwert (§ 54 Abs 2 [X.]). Sie hat einen Anspruch auf höheres Elterngeld auf der Grundlage eines anderen [X.] als desjenigen, der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegt.

Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach den am [X.] in [X.] getretenen Vorschriften des [X.] vom 10.9.2012 ([X.] 1878) und den Änderungen durch das [X.] ([X.] 2246 zu § 2b [X.] [X.] 2 [X.]).

a. Die Klägerin kann dem Grunde nach Elterngeld beanspruchen, weil sie im [X.] die Grundvoraussetzungen des [X.]s nach § 1 Abs 1 [X.] bis 4 [X.] erfüllte. Nach den für den [X.] nach § 163 [X.] bindenden Feststellungen des [X.] hatte sie im Bezugszeitraum des Elterngeldes ([X.] bis 3.4.2014) ihren Wohnsitz in [X.], lebte in einem Haushalt mit ihrem zweitgeborenen [X.], den sie selbst betreute und erzog, und übte keine volle Erwerbstätigkeit iS von § 1 Abs 6 [X.] aus.

b. Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich gemäß § 2 [X.] und [X.] [X.] idF vom 10.9.2012 nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, wird in Höhe von 67 Prozent dieses Einkommens gewährt und bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Gemäß § 2b [X.] [X.] sind für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (§ 2c [X.]) vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Allerdings bleiben in einzelnen Fällen bei der Bestimmung des [X.] bestimmte Kalendermonate unberücksichtigt (§ 2b [X.] [X.]). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Klägerin verlangen, dass der Beklagte ihr Elterngeld gemäß § 2b [X.], [X.] [X.] [X.] nach dem Einkommen bemisst, welches sie in den Monaten Mai 2011 bis Januar 2012 sowie Dezember 2012 bis Februar 2013 aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Der Beklagte hat bei der Bestimmung des [X.] für den Elterngeldbezug nicht nur versäumt, die Monate Februar bis November 2012 auszuklammern (dazu [X.].). Er hat dabei auch zu Unrecht den Monat März 2013 berücksichtigt (dazu [X.]).

[X.]. Die Klägerin kann verlangen, dass der Beklagte bei der Bestimmung des [X.] nach § 2b [X.], [X.] [X.] [X.] die Monate Februar bis November 2012 unberücksichtigt lässt.

Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld der Klägerin ist nach Maßgabe des § 2b Abs 1 [X.] zu bestimmen. Denn die Klägerin war vor der Geburt ihres [X.]es ausschließlich nichtselbstständig erwerbstätig.

Als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2c [X.] vor der Geburt sind gemäß § 2b [X.] [X.] die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Abweichend davon bleiben nach § 2b [X.] [X.] bei der Bestimmung des [X.] ua Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem [X.] oder nach dem [X.] über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war und dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte (§ 2b [X.] [X.] und [X.] [X.]). Der Bemessungszeitraum umfasst auch in diesem Fall zwölf Monate, wird aber um die Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Kalendermonate in die Vergangenheit hinein verschoben ([X.] in [X.]/[X.], MuSchG/[X.] - Stand Dezember 2016, § 2b [X.] Rd[X.] 27 unter Hinweis ua auf [X.] Urteil vom 31.8.2009 - [X.] [X.], 49371 Rd[X.] 22 mwN).

Der nach den gesetzlichen Vorgaben maßgebende Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes der Klägerin ([X.]) erstreckt sich hier von Mai 2011 bis Januar 2012 sowie Dezember 2012 bis Februar 2013, denn für den Monat März 2013 ist wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld der Ausklammerungstatbestand des § 2b [X.] [X.] [X.] (dazu unten [X.]) und für die Monate Februar 2012 bis November 2012 wegen der depressiven Erkrankung der Klägerin nach ihrer Fehlgeburt im [X.] 2011 der Ausklammerungstatbestand des § 2b [X.] [X.] [X.] erfüllt.

Voraussetzung für eine Verschiebung des [X.] ist zunächst, dass die elterngeldberechtigte Person im Bemessungszeitraum "eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, und dadurch … ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte" (§ 2b [X.] [X.] [X.]). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Sie durchlebte im [X.] eine Schwangerschaft, die mit einer Fehlgeburt endete. Sie hatte auch anschließend eine Krankheit. Denn nach den nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen und damit für den [X.] bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) litt die Klägerin an einer (reaktiven) mittelgradigen depressiven Episode, aufgrund derer sie arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Infolgedessen hatte sie vom [X.] bis 30.11.2012 ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit, nämlich in Gestalt von Krankengeld und Übergangsgeld von der [X.] Bund.

Unschädlich ist es, dass die Krankheit der Klägerin nicht auf die Schwangerschaft zurückgeht, die mit der Geburt desjenigen Kindes endete, für das ihr Anspruch auf Elterngeld besteht, sondern auf eine vorangegangene Schwangerschaft zurückzuführen ist. Darauf hat das [X.] zutreffend hingewiesen. Die Neufassung des § 2b [X.] [X.] [X.] vom 10.9.2012, nach der sich der Anspruch der Klägerin richtet, unterscheidet sich insoweit wesentlich vom Wortlaut der Vorgängervorschrift des § 2 Abs 7 S 6 [X.] idF des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 5.12.2006 ([X.] 2748, aF). Diese hatte noch von einer "maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung …" gesprochen. Diese Einschränkung ist zum [X.] entfallen (vgl BT-Drucks 17/1221 [X.], BT-Drucks 17/9841 [X.]0).

Auch der Umstand, dass die Krankheit der Klägerin nicht bereits während, sondern erst nach der vorangegangenen Schwangerschaft auftrat, hindert eine Verschiebung des [X.] iS des § 2b [X.] [X.] [X.] nicht. Denn auch insoweit unterscheidet sich die Norm wesentlich von ihrer Vorgängervorschrift. § 2 Abs 7 S 6 [X.] aF hatte noch von einem Einkommenswegfall "während der Schwangerschaft" wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung gesprochen. Diese Voraussetzung enthält § 2b [X.] [X.] [X.] ebenfalls nicht mehr (vgl [X.] Urteil vom 22.7.2014 - [X.] [X.] - Juris Rd[X.] 20; [X.], [X.] 22/2014 [X.] 4).

Die von der Klägerin begehrte Verschiebung des [X.] scheitert schließlich auch nicht daran, dass sich der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Schwangerschaft und der Krankheit der Klägerin nicht herstellen ließe. Nach § 2b [X.] [X.] [X.] muss die festgestellte Krankheit maßgeblich "durch eine Schwangerschaft bedingt" gewesen sein. Nähere Angaben dazu, wie dieser Kausalitätsbegriff auszufüllen ist, enthält das [X.] nicht. Daher sind für die Beurteilung des [X.]s allgemeine sozialrechtliche Grundsätze heranzuziehen. Dabei ist zunächst zu prüfen, welche Ursachen für die festgestellte psychische Gesundheitsstörung der Klägerin gegeben sind, und sodann festzustellen, ob die Schwangerschaft direkt oder mittelbar für diese Gesundheitsstörungen wesentlich im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung war. Diese kann auch bei der Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob eine Schwangerschaft wesentliche Ursache für die Krankheit einer elterngeldberechtigten Person war, aufgrund derer sie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Als kausal und rechtserheblich werden danach nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: [X.], Amtliche Nachrichten 1912, 930, 931). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw Gesundheitsschadens abgeleitet werden (stRspr vgl [X.] 1, 72, 76; [X.] vom [X.] - B 2 U 1/05 R - [X.] 96, 196 = [X.]-2700 § 8 [X.]7, Rd[X.]4; [X.] vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - [X.]-2700 § 8 [X.]1 Rd[X.]2; [X.] vom 16.12.2014 - [X.] V 6/13 R - [X.]-7945 § 3 [X.] Rd[X.]8). Eine Ursache, die als rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist, drängt die sonstigen Umstände in den Hintergrund; diese müssen in wertender Betrachtung als rechtlich nicht wesentliche Mitursachen für die Frage der Verursachung unberücksichtigt bleiben. Das ist der Fall, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ohne diese Ursache - bei ansonsten gleicher Sachlage - der Erfolg wahrscheinlich nicht eingetreten wäre (vgl [X.] vom 30.6.1960 - 2 RU 86/56 - [X.] 12, 242, 246 = [X.] [X.] 27 zu § 542 RVO). Auch wenn diese Betrachtung maßgeblich auf den Einzelfall abstellt, bleiben generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den [X.] bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht unberücksichtigt. So hat die Kausalitätsbeurteilung auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Denn es ist ein allgemeiner Grundsatz des Beweisrechts, dass die Beurteilung medizinischer [X.] auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (vgl [X.] vom [X.] - B 2 U 1/05 R - [X.] 96, 196 = [X.]-2700 § 8 [X.]7, Rd[X.]7 unter Hinweis ua auf BSG [X.] 3850 § 51 [X.] 9 = [X.] 60, 58; BSG [X.] 1500 § 128 [X.]1; BSG [X.] 3-3850 § 52 [X.]).

Hiernach hat das [X.] über den Bedingungszusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne hinaus die Kausalität zutreffend an der Theorie der wesentlichen Bedingung geprüft und frei von [X.] bejaht. Die Schwangerschaft der Klägerin, die im [X.] mit einer Fehlgeburt endete, kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die depressive Störung der Klägerin entfiele (conditio sine qua non). Die Fehlgeburt steht dabei nicht als alternative Ursache neben dieser Schwangerschaft. Denn anders als der Beklagte annimmt, ist von einer "Schwangerschaft" iS des § 2b [X.] [X.] [X.] auch der Vorgang der Geburt einschließlich einer Fehlgeburt erfasst. Der Wortlaut der Vorschrift (dazu [X.]a.) und die Systematik (dazu b[X.]) hindern diese funktionsdifferente Auslegung nicht, die sich vor allem aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte ergibt (dazu [X.].).

[X.]a. Der Wortlaut des § 2b [X.] [X.] [X.] umfasst nur Krankheiten, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt waren. Die Schwangerschaft endet mit Entbindung, Fehlgeburt oder Schwangerschaftsabbruch (Pepping in [X.], Mutterschutz/[X.]/Elternzeit, 4. Aufl 2015, § 3 MuSchG Rd[X.] 6). [X.] kann deshalb ihr Ende auch als notwendiger Bestandteil der Schwangerschaft bezeichnet werden, obwohl aus medizinischer Sicht unter einer Schwangerschaft nur der Zustand einer Frau von der Empfängnis bis zum Eintritt der Geburt verstanden und von dem Vorgang der Geburt unterschieden wird ([X.], Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl 2014). Für die Bestimmung des [X.] kommt es dann auch nicht darauf an, ob die Schwangerschaft mit einer Lebend- oder Totgeburt abgeschlossen wird oder mit einer Fehlgeburt (vgl § 31 Personenstandsverordnung).

b[X.] Systematische Erwägungen stehen dieser Auslegung des Begriffs der "Schwangerschaft" in § 2b [X.] [X.] [X.] nicht entgegen. Der Begriff der "Schwangerschaft" wird im [X.] nicht an anderer Stelle in einem Zusammenhang verwendet, der darauf schließen ließe, dass für die Bestimmung des [X.] zwischen der [X.] und dem Geburtsvorgang einschließlich einer Fehlgeburt zu unterscheiden ist. Auch die Gesamtsystematik des [X.] legt eine solche Verwendung nicht nahe. Ansonsten unterscheidet zwar etwa das geltende Mutterschutzrecht insbesondere zwischen einer Schwangerschaft bzw Entbindung einerseits und einer Fehlgeburt andererseits, welche keine mutterschutzrechtlichen Folgen auslöst (vgl zu § 9 MuSchG, [X.] Urteil vom 15.12.2005 - 2 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], MuSchG/[X.], 2014, § 6 MuSchG Rd[X.] 6 ff). Auch dort sieht es der Gesetzgeber aber inzwischen als sachgerecht an, den Mutterschutz auf Fehlgeburten zu erstrecken (zum Kündigungsschutz bei Fehlgeburt nach § 16 [X.] BT-Drucks 18/8963 [X.] f; BT-Drucks 18/11782 [X.]).

[X.]. Vor allem folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er sich aus seiner Entstehungsgeschichte ergibt, dass der Begriff der "Schwangerschaft" iS des § 2b [X.] [X.] [X.] auch den Vorgang der Geburt unter Einschluss einer Fehlgeburt erfasst.

Sinn und Zweck der Modifizierung des [X.] nach § 2b [X.] [X.] ist der Ausgleich von Nachteilen bei der Elterngeldberechnung, die darauf beruhen, dass das Einkommen des berechtigten Elternteils im vorgeburtlichen Zwölfmonatszeitraum aufgrund besonderer Sachverhalte ganz oder teilweise weggefallen ist (vgl zum entsprechenden § 2 [X.] [X.] aF, [X.] vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - [X.], 42 = [X.]-7837 § 2 [X.], Rd[X.]1). Während nach dem ersten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BT-Drucks 16/1889) bei einem Einkommenswegfall wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung noch beabsichtigt war, "für den betreffenden Zeitraum das in dem der Erkrankung vorangegangenen Kalendermonat erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit für die Berechnung des Elterngeldes zu Grunde zu legen" (vgl BT-Drucks 16/1889 [X.] f zu § 2 Abs 1 S 3 Halbs 1), ist der ursprüngliche § 2 Abs 7 [X.] aF im Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des [X.], Frauen und Jugend (BT-Drucks 16/2785 [X.]) vollkommen neu gefasst worden, um eine in der Verwaltungspraxis einfacher zu handhabende Bestimmung mit gleicher Zielrichtung zu schaffen (BT-Drucks 16/2785 [X.]). Auch durch diese Regelung sollte gewährleistet sein, dass das "besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer" bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereicht (BT-Drucks 16/1889 [X.]0) bzw ein "Absinken des Elterngeldes" durch das in den betroffenen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen vermieden wird (BT-Drucks 16/2785 [X.]). Gleiches gilt für den Bezug von Mutterschaftsgeld unmittelbar vor der Geburt, währenddessen regelmäßig kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt erzielt wird (vgl BT-Drucks 16/1889 [X.]0), sowie für den Bezug von Elterngeld wegen der im Falle einer schnellen Geburtenfolge drohenden Nachteile bei der Leistungshöhe (BT-Drucks 16/2785 [X.], 34).

Diesen Gesetzeszweck, Nachteile bei der Elterngeldberechnung in Fallgruppen des besonderen Erwerbsrisikos durch Schwangerschaft und Geburt auszugleichen, hat der Gesetzgeber bei der Einfügung des früheren § 2 Abs 7 S 7 [X.] zum [X.] ([X.] 61) nochmals ausdrücklich hervorgehoben (BT-Drucks 16/9415 [X.]). Die Ausklammerungstatbestände sollten demnach eine den berechtigten Elternteil begünstigende Ausnahme von dem Grundsatz der Elterngeldberechnung darstellen, nach dem für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind (vgl zu § 2 [X.] [X.] aF, [X.] vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - [X.], 42 = [X.]-7837 § 2 [X.], Rd[X.]2).

Dem neuen § 2b [X.] [X.] [X.], der durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 ([X.] 1878) zum [X.] in [X.] trat und für Geburten ab dem [X.] gilt, liegt eine gegenüber der [X.] noch einmal weitergehende Motivation des Gesetzgebers zu Grunde. Durch die Neuregelung soll gewährleistet sein, dass eine Verschiebung des [X.] auch dann eintritt, "wenn die Krankheit durch die vorangegangene Schwangerschaft maßgeblich bedingt war. Dies dient auch der Verwaltungsvereinfachung, da in Fällen kurzer Geburtenfolge bei der Elterngeldberechnung dieselben Monate auszuklammern sind, die bereits bei der Elterngeldberechnung für ein älteres Geschwisterkind ausgeklammert wurden und daher in der Regel dasselbe Bemessungseinkommen zugrunde gelegt werden kann" (BT-Drucks 17/9841 [X.]0; vgl auch den Gesetzentwurf des [X.], BT-Drucks 17/1221 [X.]). Die Aufzählung der "bereits nach dem bisherigen § 2 Absatz 7 Satz 5 bis 7 geltenden Ausklammerungstatbestände" erfolge "zur besseren Lesbarkeit". Änderungen gegenüber der bisherigen [X.] ergäben sich insoweit nicht (BT-Drucks 17/9841 [X.]0). Tatsächlich ging bereits die Verwaltungspraxis im Anwendungsbereich des § 2 Abs 7 S 6 [X.] aF ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Gesetzes dahin, Kalendermonate bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes heranzuziehenden Kalendermonate zu überspringen, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes für mindestens einen Tag wegen einer Erkrankung oder Verschlimmerung einer Vorerkrankung, die maßgeblich auf "eine" Schwangerschaft zurückzuführen war, ein geringeres Einkommen erzielt hatte, obwohl § 2 Abs 7 S 6 [X.] aF noch eine maßgeblich auf "die" Schwangerschaft zurückzuführende Erkrankung voraussetzte, also auf die zum Elterngeldbezug führende aktuelle Schwangerschaft (vgl die Richtlinien zum [X.] für Geburten vor dem [X.], Stand April 2012, [X.], S 82).

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 2b [X.] [X.] [X.] vornehmlich eine weitere Verwaltungsvereinfachung im Blick hatte, lässt sich nicht schließen, dass nur solche Sachverhalte tatbestandlich erfasst werden, bei denen die Anwendung eines Ausklammerungstatbestandes zu einer Vereinfachung der Elterngeldberechnung führt. Es ist denkbar, dass die Subsumtion eines Lebenssachverhaltes unter den Tatbestand des § 2b [X.] [X.] [X.] und infolgedessen die Ausklammerung einzelner Monate bei der Bestimmung des [X.] - wie im Fall der Klägerin - zu höherem Elterngeld der berechtigten Person führt, ohne dass zeitgleich eine Verwaltungsvereinfachung eintritt. Zwar wird auf diese Weise nur eines der Ziele des § 2b [X.] [X.] [X.] erreicht, nämlich ein "Absinken des Elterngeldes" durch das in den betroffenen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen zu vermeiden (vgl BT-Drucks 16/2785 [X.]). Dies zwingt aber trotz des Ausnahmecharakters des [X.] nicht zu einem Ausschluss dieser Fälle aus dem Anwendungsbereich des § 2b [X.] [X.] [X.]. Im Gegenteil liegt darin ein Ausdruck zulässiger Typisierung durch den Gesetzgeber. Denn nicht einmal die Gesetzesbegründung zu § 2b [X.] [X.] [X.] gibt einen Hinweis dafür, dass die Vorschrift ausnahmslos in den Fällen zur Anwendung kommen soll, in denen für ein Kind aus einer früheren Schwangerschaft tatsächlich Elterngeld bezogen wurde und insoweit ohne weiteren Verwaltungsaufwand an die frühere Elterngeldberechnung angeknüpft werden kann.

Nach diesen Vorgaben hat das [X.] zu Recht den [X.] zwischen der Schwangerschaft der Klägerin im [X.] und ihrer psychischen Erkrankung bejaht. Es hat das Vorliegen einer [X.] nicht festgestellt. An der Kausalität der abgebrochenen Schwangerschaft für die psychische Erkrankung der Klägerin im Sinne einer wesentlichen Bedingung bestehen mangels Vorliegen einer wirksam gewordenen [X.] keine Zweifel.

[X.] Der Beklagte hat bei der Bestimmung des [X.] nach § 2b [X.] [X.] zu Unrecht den Monat März 2013 berücksichtigt. Dies hat das [X.] mit seiner Entscheidung zu Recht korrigiert.

Ab dem [X.] bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Nach § 2b [X.] [X.] [X.] bleiben bei der Bestimmung des [X.] Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem [X.] bezogen hat. Diese Regelung hat der Beklagte nicht beachtet, auch wenn er zugunsten der Klägerin davon ausging, dass - anders als im März 2013 - im März 2012 elterngeldrelevantes Einkommen nicht vorhanden war. Der Beklagte durfte jedoch nicht nach eigenem Ermessen zugunsten der Klägerin von der Anwendung des § 2b [X.] [X.] [X.] absehen. Die Regelung des § 2b [X.] [X.] [X.] ist zwingend. Von ihrer Anwendung kann auch dann nicht abgesehen werden, wenn die Verlängerung des [X.] in die Vergangenheit letztlich zu einem geringeren [X.] führt ([X.] in [X.]/[X.], MuSchG/[X.] - Stand Dezember 2016, § 2b [X.] Rd[X.] 27 unter Hinweis auf [X.] Urteil vom [X.] - [X.] - Juris und [X.] Urteil vom 31.8.2009 - [X.] [X.], 49371 Rd[X.] 22 mwN; auch [X.]/[X.], Leitfaden Elterngeld, 2007, Rd[X.]20; [X.] in juris-PK- Vereinbarkeit von Familie und Beruf, 1. Aufl 2009, § 2 [X.] Rd[X.] 6).

Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, nach dem bei der Bestimmung des [X.] Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem [X.] oder nach dem [X.] über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat (§ 2b [X.] [X.] [X.]). Es existiert keine gesetzliche Ausnahme von der Regelung, keine Härtefallklausel und kein der Elterngeldstelle eingeräumtes Ermessen. Die Auslegung einer Norm gegen ihren klaren Wortlaut ist nicht zulässig, jedenfalls, wenn wie hier, kein Anhaltspunkt für ein gesetzgeberisches Versehen besteht.

§ 2b [X.] [X.] 2 [X.] ist deshalb keiner teleologischen Reduktion zugänglich. Zwar war es ein erklärtes Ziel des [X.] zu vermeiden, dass das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer diesen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes zum Nachteil gereicht (vgl BT-Drucks 16/1889 [X.]0). Dass dieser Wille des Gesetzgebers im Fall der Klägerin nicht zum Zuge kommt, eröffnet die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion der Norm jedoch nicht. Die bereits von dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (Art 1 Gesetz vom 5.12.2006, [X.] 2748) als § 2 Abs 7 S 6 1. Alt [X.] aF normierte Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs(Art 1 Gesetz vom 10.9.2012, [X.] 1878) als § 2b [X.] [X.] 2 [X.] zur besseren Lesbarkeit neu gefasst (vgl BT-Drucks 17/9841 [X.]0), ohne dass eine wesentliche inhaltliche Änderung herbeigeführt wurde. Die Vorschrift zielt ausdrücklich auf eine Regelung des "häufig vorkommenden" Falls ab, dass unmittelbar vor der Geburt kein Arbeitsentgelt, sondern Mutterschaftsgeld und ggf ein Arbeitgeberzuschuss bezogen wurde (so die Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/1889 [X.]0). Der Gesetzgeber verstand diesen typischen Fall als regelungsbedürftige Ausnahme zu dem Regelfall eines [X.] von zwölf Monaten vor der Geburt, der "die durchschnittlichen Verhältnisse im Jahr vor der Geburt am besten abbildet". Diese klare gesetzgeberische Absicht einer vom Regelfall des § 2b [X.] [X.] abweichenden Regelung für Monate des Bezuges von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, die sich unmissverständlich im Gesetzeswortlaut des § 2b [X.] [X.] 2 [X.] niedergeschlagen hat, schließt eine teleologische Reduktion des § 2b [X.] [X.] 2 [X.] aus. Der [X.] setzt seine anderslautende Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs 7 S 6 [X.] aF insoweit nicht fort (vgl [X.] vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - [X.], 42 = [X.]-7837 § 2 [X.]). Die geringfügige - von der Klägerin hier nicht einmal beanstandete - Schlechterstellung gegenüber Elterngeldberechtigten, denen die Ausklammerung einzelner Monate nützt, ist im Normzweck der Rationalisierung und Verwaltungsbeschleunigung angelegt und von der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers gedeckt. Ihn verfolgt das Gesetz im Interesse aller Elterngeldberechtigten. Sie profitieren als Gruppe davon, wenn das Elterngeld beschleunigt berechnet und ausgezahlt wird (vgl [X.] vom [X.] EG 8/15 R - [X.]-7837 § 2b [X.], auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 10 EG 9/15 R

16.03.2017

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG München, 23. Juni 2014, Az: S 33 EG 130/13, Gerichtsbescheid

§ 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG, § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 Alt 2 BEEG, § 2b Abs 1 S 1 BEEG, § 2 Abs 7 S 6 BEEG vom 05.12.2006, § 24i SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.03.2017, Az. B 10 EG 9/15 R (REWIS RS 2017, 13919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13919

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