Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. 1 StR 412/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 145

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[X.]/03vom17. Dezember 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen gefährlicher Körperverletzung u. [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2003 dahin geändert, daß der [X.] [X.]zugesprochene Anspruch in Höhe von1.500 % Zinsen über dem Basiszinssatz erst ab dem14. Februar 2003 zu verzinsen ist.Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger dadurch im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Die Strafkammer hat dem Nebenkläger entsprechend dessen am14. Februar 2003 bei Gericht eingegangenem Antrag einen Schadensersatz-anspruch und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 1.500 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2002 zugesprochen.Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, stehen ihm die bean-tragten Zinsen aber nicht ab dem Tattag (28. April 2002) zu, sondern erst abRechtshängigkeit des Adhäsionsantrages (§ 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1BGB, § 404 Abs. 2 StPO). Die Rechtshängigkeit ist mit dem Eingang der [X.] am 14. Februar 2003 eingetreten. Nach dem ausdrück-lichen Wortlaut des § 404 Abs. 2 StPO hat bereits die Antragstellung dieselbenWirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen [X.] -Im übrigen hat die auf die [X.] hin gebotene Über-prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben. Der nur geringe Teilerfolg der Revisionen wirkt sich auf [X.] nicht aus.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf

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1 StR 412/03

17.12.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. 1 StR 412/03 (REWIS RS 2003, 145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 145

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