Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/03vom17. Dezember 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen gefährlicher Körperverletzung u. [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2003 dahin geändert, daß der [X.] [X.]zugesprochene Anspruch in Höhe von1.500 % Zinsen über dem Basiszinssatz erst ab dem14. Februar 2003 zu verzinsen ist.Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger dadurch im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Die Strafkammer hat dem Nebenkläger entsprechend dessen am14. Februar 2003 bei Gericht eingegangenem Antrag einen Schadensersatz-anspruch und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 1.500 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2002 zugesprochen.Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, stehen ihm die bean-tragten Zinsen aber nicht ab dem Tattag (28. April 2002) zu, sondern erst abRechtshängigkeit des Adhäsionsantrages (§ 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1BGB, § 404 Abs. 2 StPO). Die Rechtshängigkeit ist mit dem Eingang der [X.] am 14. Februar 2003 eingetreten. Nach dem ausdrück-lichen Wortlaut des § 404 Abs. 2 StPO hat bereits die Antragstellung dieselbenWirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen [X.] -Im übrigen hat die auf die [X.] hin gebotene Über-prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben. Der nur geringe Teilerfolg der Revisionen wirkt sich auf [X.] nicht aus.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf
Meta
17.12.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. 1 StR 412/03 (REWIS RS 2003, 145)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 145
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 411/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 118/03 (Bundesgerichtshof)
5 StR 381/02 (Bundesgerichtshof)
3 StR 123/22 (Bundesgerichtshof)
Strafverurteilung wegen Mordes: Revision des Nebenklägers zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und Erweiterung …
2 StR 468/03 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.