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PDF anzeigen[X.] [X.]/01vom17. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] 2002beschlossen:Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Rechtsan-walts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.Gründe:Der Kläger hat zum einen nicht nachgewiesen, daß er trotz zumut-barer Anstrengungen keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt ge-funden hat (vgl. [X.], Beschluß vom 27. April 1995 - [X.] - [X.]RZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1). Schon die von ihm na-mentlich aufgeführten Rechtsanwälte, die eine Mandatsübernahme ab-gelehnt (12 Rechtsanwälte) oder aber das zunächst übernommene [X.] wieder niedergelegt haben (2 Rechtsanwälte), erschöpfen den Kreisder beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälte bei weitemnicht. Der Kläger hat sogar eingeräumt, aus diesem Kreis weitere Zu-schriften mit der Bereitschaft zur Mandatsübernahme erhalten zu haben.Die ihm erteilten Absagen hat er zudem nicht belegt. Schließlich hat eres auch unterlassen, die Gründe darzulegen, die die von ihm bereits be-auftragten Rechtsanwälte veranlaßt haben, das Mandat [X.] -scheiterte deren weitere Vertretungsbereitschaft an der Nichtzahlung ei-nes Vorschusses, kme die Bestellung eines Notanwaltes ohnehin nichtin Betracht ([X.], [X.] vom 13. April 1994 - [X.] - undvom 7. Dezember 1999 - [X.] - [X.]R ZPO § 78b Vertretungs-bereitschaft 1 und 2).Zum anderen erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung [X.] (§ 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).Terno [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
Meta
17.07.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IV ZR 279/01 (REWIS RS 2002, 2273)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2273
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