Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. VII ZB 85/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4777

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 85/10
vom

14.
Juli 2011
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 835 Abs. 4 Satz 1, § 850k Abs. 1
Die im Rechtsmittelverfahren vorzunehmende Beurteilung von noch nicht abge-schlossenen Sachverhalten zur "[X.]" des [X.] hat auch dann nach den durch das [X.] zur erbrechtlichen Gleich-stellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abga-benordnung vom 12.
April 2011 ([X.]
I S.
615
f.) geänderten §
835 Abs.
4 Satz
1, §
850k Abs.
1 ZPO zu erfolgen, wenn die Pfändung vor Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden hat.

[X.], Beschluss vom 14. Juli 2011 -
VII ZB 85/10 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Juli
2011 durch den [X.] Richter Prof.
Dr.
[X.], [X.]
Kuffer, [X.], die Richterin Safari
Chabestari und [X.]
Eick
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubiger in dem Verfahren 8
M
903/10 gegen den Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] 2
T
674/10 vom 25.
November
2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieser Be-schluss und der Beschluss des Amtsgericht St.
Goar vom 2.
November
2010 aufgehoben werden und festgestellt wird, dass dem Schuldner der am 27.
Oktober
2010 auf seinem Konto eingegangene Arbeitslohn in Höhe von 1.151,81

zum 30.
November
2010 zur Verfügung stehen musste.
Die Gläubiger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens.

Gründe:
I.
Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich.
Auf Antrag der Gläubiger erging am 24.
August
2010 ein Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss, durch den unter anderem die Ansprüche des Schuld-1
2
-
3
-
ners gegen die
[X.] gepfändet wurden. Der Schuldner führt bei der [X.] ein Pfändungsschutzkonto gemäß §
850k ZPO. Nachdem der Schuldner im Oktober 2010 den ihm zustehenden Freibetrag gemäß §
850k Abs.
1 ZPO a.F. von 1.151,81

öhe ausgeschöpft hatte, ging am 27.
Oktober
2010 auf dem Konto Arbeitslohn für November 2010 ein.
Der Schuldner hat beantragt, den Pfändungs-
und Überweisungsbe-schluss dahingehend abzuändern, dass die Pfändung für den Monat Oktober in Höhe von 1.151,81

für den Monat Oktober um 1.151,81

o-fortige Auszahlung des im Oktober eingegangenen Arbeitslohns verlangt und sich gegen die Verdoppelung des Freibetrags gewandt.
Das Amtsgericht hat angeordnet, dass der Pfändungs-
und Überwei-sungsbeschluss dahingehend abgeändert wird, dass die Pfändung für den Mo-nat Oktober in Höhe von 1.151,81

d-ner zustehende Freibetrag für den Monat November um 1.151,81

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Gläubiger die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses sowie die Zurückweisung des Antrags des [X.].

II.
Die gemäß § 574 Abs.
1
Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2, §
575 ZPO statthaf-te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
3
4
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6
7
-
4
-
1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Voraussetzungen des §
765a ZPO für die Gewährung von Vollstreckungsschutz lägen vor. Dass der Schuld-ner allein wegen der bereits am 27.
Oktober
2010 und damit vorlaufenden Überweisung seines Lohns keine genügenden Geldmittel für den Monat No-vember zur Verfügung habe, um seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine weiteren Unterhaltsverpflichtungen erfüllen zu können, stelle eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte dar. Gleichzeitig würden schutzwürdige In-teressen der Gläubiger nur unwesentlich beeinträchtigt, denn der Lohn wäre bei Überweisung am 1.
November
2010 gemäß §
850k Abs.
1 ZPO a.F. nicht pfändbar gewesen.
Der Anwendung des §
765a ZPO stehe auch nicht §
850k ZPO a.[X.], denn dieser enthalte für den Fall, dass in einem Monat zwei Lohnzah-lungen eingingen, die eigentlich Löhne für verschiedene Monate darstellen und den pfändungsfreien Betrag übersteigen würden, keine Regelung.
Das Beschwerdegericht schließe sich nicht der in der Literatur und Teilen der Rechtsprechung vertretenen Meinung
an, der Schuldner sei durch §
850k ZPO a.F. ausreichend geschützt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus §
850k Abs.
1 Satz
2 ZPO a.F., da diese Regelung nur ermögliche, einen in einem Monat nicht ausgeschöpften [X.] in den Folgemonat zu
verlagern. Ein Schutz des Schuldners könne schließlich nicht über §
850k Abs.
4 ZPO a.F. bewirkt werden, da es vorliegend nicht um die Abänderung des grundsätzlich pfändungsfreien Betrags gehe.
2. Die Rechtsbeschwerde hält eine Vollstreckungsschutzanordnung nach §
765a ZPO für unzulässig, denn die Pfändung von Einkünften, die nicht nach den Bestimmungen der §§
850
ff. ZPO unpfändbar seien, stelle grundsätzlich keine sittenwidrige Härte im Sinne von §
765a ZPO dar. Das Vollstreckungsge-8
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10
11
-
5
-
richt habe überdies
gegen §
308 Abs.
1 Satz
1 ZPO verstoßen. Im Übrigen [X.] die Anwendung des §
765a ZPO nicht in Betracht, da den Schuldnerbelan-gen über §
850k ZPO a.F. hinreichend Rechnung getragen werde.
3. Die Erwägungen des [X.] halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Mit der Neuregelung des §
835 Abs.
4 Satz
1 ZPO in dem [X.] zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.
April 2011 ([X.] I
S.
615
f.) kann ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von §
850k Abs.
7 ZPO am Monatsende nur insoweit an den Gläubiger ausgezahlt werden, als dieses den dem Schuldner gemäß §
850k Abs.
1 ZPO zustehenden monatlichen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt.
Damit kann der Schuldner über den auf dem Pfändungsschutzkonto ein-gegangenen Lohn, der zum Bestreiten des Lebensunterhalts im Folgemonat bestimmt ist, auch dann verfügen, wenn der monatliche Freibetrag des [X.] gemäß §
850k Abs.
1 ZPO zu diesem Zeitpunkt bereits [X.] ist, soweit der eingegangene Lohn unterhalb des Freibetrags des Fol-gemonats liegt, §
835 Abs.
4 Satz
1 in Verbindung mit §
850k Abs.
1 Satz
2 ZPO.
b) Die mit Wirkung zum 16.
April 2011 in [X.] getretene Neuregelung des §
835 Abs.
4 Satz
1 ZPO findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwen-dung.
aa) Die Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze auf anhängige [X.] richtet sich in erster Linie nach den vom Gesetzgeber -
regelmäßig in Gestalt von Überleitungsvorschriften
-
getroffenen positiven Regelungen. 12
13
14
15
16
-
6
-
Soweit diese fehlen, erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des [X.] grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht oder sich aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts etwas Abweichendes ergibt ([X.], Urteil vom 13.
Dezember
2006 -
VIII
ZR
64/06, [X.], 519
f. m.w.N.).
bb) Das [X.] enthält keine Überleitungsvorschriften. Den Gesetzesmaterialien lässt sich jedoch mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass der Gesetzgeber die Neuregelung auch auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte angewendet wissen wollte. Denn nach seiner Vorstellung diente die Neuregelung lediglich der Klarstellung einer mit der Einführung des [X.] nach
dem Willen des Gesetzgebers bestehenden Rechtsla-ge. Durch die Änderungen der Regelungen zum Pfändungsschutzkonto soll sichergestellt werden, dass es nicht zur Auszahlung von nicht pfändbaren Be-trägen kommt, die dem Konto des Schuldners zum Monatsende gutgeschrieben werden und die für den Folgemonat bestimmt sind. Beträge, die der [X.] in einem bestimmten Monat dienen würden, sollten dem Empfänger auch in diesem Monat zur Verfügung stehen; dies habe bereits nach der alten Rechtslage gelten sollen (Begründung zum Gesetzentwurf der [X.], BT-Drucks. 17/4776, S.
8).
cc) Sinn und Zweck der Rechtsänderung sprechen ebenfalls für eine Anwendbarkeit des neuen Gesetzes auf noch nicht abgeschlossene Pfän-dungssachverhalte. Bereits der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundes-regierung zur Einführung des [X.] ist zu entnehmen, dass ein Guthaben im Umfang des Freibetrags dem Schuldner in einem Kalender-17
18
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7
-
monat zur Verfügung stehen sollte (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BT-Drucks. 16/7615, S.
12
ff.). Die Pfändung eines im Vormonat bereits auf dem Konto eingegangenen Guthabens würde [X.] dazu führen, dass dem Schuldner im Folgemonat kein Guthaben ver-bleiben würde. Zentrales Ziel der Rechtsänderung
war daher, das sogenannte "Monatsanfangsproblem" im Sinne der von vornherein beabsichtigten Regelung zu lösen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/4776, S.
8).
dd) Der allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Einräumung eines Vollstreckungsschutzes nach der Neuregelung nicht entgegen. Gläubiger konnten kein Vertrauen darauf entwickeln, dass sie aufgrund der Pfändungsvorschriften in die Lage versetzt werden sollten, dem Schuldner für einen Monat die Lebensgrundlage zu entziehen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem vom Gesetzgeber mit der Einrichtung des Pfändungs-schutzkontos verfolgten Zweck. Zutreffend haben deshalb die [X.] dem Schuldner ganz überwiegend vor Inkrafttreten der Neuregelung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des §
765a ZPO Vollstreckungs-schutz gewährt (vgl. [X.], [X.] 2010, 350; [X.], [X.] 2011, 31, 32; [X.], [X.] 2010, 481; [X.], [X.] 2010, 354; vgl. auch [X.], [X.] 2010, 458; [X.], [X.] 2010, 335, 338; [X.], [X.] 2010, 325, 328
f.).
ee) Da nicht unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Pro-zesshandlungen oder abschließend entstandene Prozesslagen zur Beurteilung stehen, ist nach allem die Rechtslage nach dem [X.] zur erbrechtli-chen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessord-nung und der Abgabenordnung vom 12.
April 2011 ([X.] I S.
615
f.) maßgeb-lich. Nach dieser Rechtslage genießt der Schuldner gemäß §
835 Abs.
4 Satz
1 19
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-
8
-
in Verbindung mit §
850k Abs.
1 ZPO Vollstreckungsschutz dahin, dass ihm der am 27.
Oktober
2010 auf seinem Konto eingegangene Arbeitslohn in Höhe von 1.151,81

November 2010 zur Verfügung steht.
Das entspricht dem mit dem Antrag gemäß §
765a ZPO von Anfang an verfolgten Begehren des Schuldners. Dieser Antrag war nach dem erkennbaren Interesse des Schuldners dahin auszulegen, dass eine Regelung gefunden wird, die einen Zugriff auf den Freibetrag im November verhindert. Dies haben die Vorinstanzen richtig erkannt. Der [X.], dass inso-weit ein Verstoß gegen §
308 Abs.
1 ZPO vorliege, verfängt nicht.
c) [X.] hat deshalb in der Sache Erfolg, während das Begehren der Gläubiger, das Guthaben auf dem [X.] aufgrund der Pfändung sofort überwiesen zu bekommen, ebenso ohne Erfolg bleibt wie die Angriffe gegen die Verdoppelung des [X.] für den Monat November. Denn in der Sache wird der Schuldner bereits durch die gesetzliche Regelung so gestellt, was der Senat im Hinblick auf den Streit zwischen den Parteien festgestellt hat. Dementsprechend muss auch [X.] Anordnung nach §
765a ZPO ergehen, so dass die dahingehenden Be-schlüsse der Vorinstanzen aufzuheben waren.

21
22
-
9
-
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
Kuffer
[X.]

Safari
Chabestari
Eick

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.08.2010 -
8 M 903/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.11.2010 -
2 T 674/10 -

23

Meta

VII ZB 85/10

14.07.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. VII ZB 85/10 (REWIS RS 2011, 4777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4777

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