Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. VII ZB 32/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1519

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VII ZB 32/11
vom
10. November
2011
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
November
2011 durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.], den [X.] [X.], die [X.]in Safari
Chabestari, den [X.] [X.] und den [X.] Halfmeier
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Be-schluss der 25.
Zivilkammer des [X.] vom 15.
April
2011 und der Beschluss des [X.] vom 1.
Februar
2011 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das am 5.
Januar 2011 auf ihrem Konto bei der Drittschuldnerin bestehende Guthaben in Höhe von 187,71

Januar 2011 in dem Umfang der Schuldnerin zur Verfügung stehen musste, als dieses den ihr für den Monat Januar 2011 zustehenden monatlichen [X.] gemäß §
850k Abs.
1 ZPO nicht überstiegen hat.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid.
1
-
3
-
Auf Antrag der Gläubigerin erging am 14.
Juni
2006 ein Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss, durch den unter anderem die Ansprüche der Schuld-nerin gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden. Die Schuldnerin führt bei der
Drittschuldnerin seit dem 5.
November
2010 ein Pfändungsschutzkonto gemäß §
850k ZPO. Nachdem die Schuldnerin im Dezember 2010 den ihr zu-stehenden Freibetrag gemäß §
850k Abs.
1 ZPO a.F. in Höhe von 1.539,91

bereits ausgeschöpft hatte, gingen am 30.
Dezember 2010 auf dem Konto für Januar 2011 bestimmte Leistungen der [X.] in Höhe von 616,60

Anfang Januar 2011 konnte die Schuldnerin zunächst noch über ihr Kon-to verfügen, das am 5.
Januar 2011 ein Guthaben in Höhe von 187,71

f-wies. Weitere Verfügungen über diesen Betrag wurden von der Drittschuldnerin nicht zugelassen, da dieser gepfändet sei. Bis zur Sperre dieses Betrages hatte die Schuldnerin ihren Freibetrag nach §
850k Abs.
1 ZPO a.F. für Januar 2011 nicht verbraucht.
Die Schuldnerin hat gemäß §
765a ZPO den Antrag gestellt, der Dritt-schuldnerin aufzugeben, auf dem Konto der Schuldnerin eine Verfügung bis zu einem Betrag in Höhe von 187,71

Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.] mit der Begründung zurückgewiesen, die nicht freigegebenen Beträge seien von der Pfändung nicht erfasst. Die Schuldnerin könne keinen Antrag nach §
765a ZPO stellen, sondern müsse auf andere [X.] gegen die Drittschuldnerin vorgehen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung des Beschlusses des [X.]s sowie die Abänderung des [X.] des Amtsgerichts entsprechend ihrem Antrag. Hilfsweise begehrt die Schuldnerin die Feststellung, dass ihr die am 30.
Dezember
2010 auf
ihrem 2
3
4
5
-
4
-
Konto eingegangene Leistung der [X.] in Höhe von 616,60

31.
Januar 2011 zur Verfügung stehen musste.

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2, §
575 ZPO statthaf-te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Mit der Neuregelung des §
835 Abs.
4 Satz
1 ZPO in dem [X.] zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.
April
2011 (BGBl.
I S.
615
f.) kann ein Guthaben auf
einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von §
850k Abs.
7 ZPO am Monatsende nur insoweit an die Gläubigerin ausgezahlt werden, als dieses den der Schuldnerin gemäß §
850k Abs.
1 ZPO zustehen-den monatlichen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt.
Damit kann die Schuldnerin über die auf dem Pfändungsschutzkonto eingegangenen Leistungen der [X.], die zum Bestreiten des [X.] im Folgemonat bestimmt sind, auch dann verfügen, wenn der monatliche Freibetrag des Kalendermonats gemäß §
850k Abs.
1 ZPO zu
diesem Zeitpunkt bereits ausgeschöpft ist, soweit die eingegangenen Leistungen unterhalb des Freibetrags des Folgemonats liegen, §
835 Abs.
4 Satz
1 in Verbindung mit §
850k Abs.
1 Satz
2 ZPO.
Die mit Wirkung zum 16.
April 2011 in [X.] getretene Neuregelung des §
835 Abs.
4 Satz
1 ZPO findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung. Das hat der Senat in einem vergleichbaren Fall inzwischen bereits entschieden (Beschluss vom 14.
Juli 2011 -
VII
ZB
85/10, NJW-RR 2011, 1433). Auf die Be-gründung wird Bezug genommen.
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7
8
9
-
5
-
2. Nach dieser Rechtslage genießt die Schuldnerin gemäß §
835 Abs.
4 Satz
1 in Verbindung mit §
850k Abs.
1 ZPO Vollstreckungsschutz dahin, dass ihr die am 30.
Dezember 2010 auf ihrem Konto gutgeschriebenen Leistungen der [X.] in Höhe von 616,60

Januar 2011 zur Verfügung stehen mussten, denn der ihr für den Monat Januar 2011 gemäß §
850k Abs.
1 ZPO zustehende Freibetrag in Höhe von 1.539,91

Gänze
in Anspruch genommen worden.
Das entspricht dem mit dem Antrag gemäß §
765a ZPO von Anfang an verfolgten Begehren der Schuldnerin.
3. Das Rechtsschutzbegehren der Schuldnerin hat deshalb in der Sache Erfolg, während das Begehren der Gläubigerin, das Guthaben auf dem [X.] aufgrund der Pfändung sofort überwiesen zu bekommen, ohne Erfolg bleibt. Denn in der Sache wird die Schuldnerin bereits durch die gesetzliche Regelung so gestellt, was der Senat im Hinblick auf den Streit zwi-schen den Parteien festgestellt hat. Einer Anordnung nach §
765a ZPO oder des Erlasses einer einstweiligen Verfügung bedurfte es nicht.

III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
788 Abs.
4 ZPO.
Nachdem der Schuldnerin die auf ihrem Konto gutgeschriebenen Leis-tungen der [X.] in Höhe von 616,60

Januar
2011 bereits nach der Gesetzeslage zur Verfügung stehen mussten, waren der Gläubigerin unter 10
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14
-
6
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dem Gesichtspunkt der Billigkeit die Kosten der Verfahren einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

[X.]
[X.]
Safari
Chabestari

Eick
Halfmeier

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.02.2011 -
665 M 1852/06 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.2011 -
25 [X.] -

Meta

VII ZB 32/11

10.11.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. VII ZB 32/11 (REWIS RS 2011, 1519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1519

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