Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2006, Az. AnwZ (B) 43/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 3518

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[X.][X.]([X.]) 43/05 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 15. Mai 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]s des [X.]s [X.]erlin vom 24. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:Der Antragsteller ist seit 1998 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-walt bei dem Landgericht [X.]. zugelassen. 1 Seit dem 1. August 2002 war er als juristischer Referent für die Evangeli-sche Kirche in [X.].

, der Rechtsvorgängerin der heutigen Evan-gelischen Kirche [X.].

O.

( ), tätig, und zwar zunächst im Angestelltenverhältnis und später als Konsistorialrat z.A. im [X.]. Mit [X.]escheid vom 27. März 2003 [X.] - 3 - [X.] ihm die Antragsgegnerin gemäß § 47 Abs. 1 [X.]RAO, den [X.]eruf als Rechtsanwalt weiter auszuüben. Sie wies jedoch darauf hin, dass die Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft im Falle einer Ernennung zum [X.]eamten auf Le-benszeit widerrufen werden müsse. Mit Wirkung vom 1. Februar 2004 wurde der Antragsteller unter [X.]erufung in das [X.] ernannt. Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 hat die An-tragsgegnerin daraufhin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers, der zwischenzeitlich das [X.] bei der Evangelischen Kirche [X.].

O. bekleidet. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO) hat [X.] in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Der [X.] hat zutreffend die Voraussetzungen des [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO bejaht. 4 a) Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter anderem zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum [X.]eamten auf Lebenszeit ernannt wird. Diese Regelung hat ihren Grund in der Unvereinbarkeit der beam-tenrechtlichen Stellung mit der Stellung des Rechtsanwalts. Denn das [X.]erufs-bild des Rechtsanwalts ist durch äußere und innere Unabhängigkeit geprägt. Demgegenüber steht der [X.]eamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt und ihn bei der Übernahme und dem Umfang anderer Tätigkeiten grundsätzlich von Genehmi-gungen seines Dienstherrn abhängig macht. Dieser Inhalt des [X.]eamtenverhält-5 - 4 - nisses steht nicht im Einklang mit der Stellung des Rechtsanwalts. Das hat der [X.] wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht (vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - [X.]([X.]) 3/84 = NJW 1984, 2877 [Universitätsprofessor]; vom 26. Januar 1998 - [X.]([X.]) 62/97 = [X.]RAK-Mitt. 1998, 155 [wiss. Assistent an einer Hochschule]; vom 18. Oktober 1999 - [X.]([X.]) 99/98 = [X.]RAK-Mitt. 2000, 44, 45; vom 18. Juni 2001 - [X.]([X.]) 10/00 = [X.]GHR [X.]RAO § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]eamter 1; vom 22. April 2002 - [X.]([X.]) 31/01; vom 29. September 2003 - [X.]([X.]) 71/02 [jeweils Professo-ren an einer Fachhochschule] und vom 19. Juni 2000 - [X.]([X.]) 58/99 - [X.]RAK-Mitt. 2000, 255, 256 [[X.] Professor an einer Fachhochschule]). b) Die Stellung des Antragstellers als [X.]eamter auf Lebenszeit im [X.] rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung. 6 aa) Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO gibt - ebenso wie der der [X.] in § 7 Nr. 10 [X.]RAO - keinen Anhalt dafür, dass von dieser [X.] nur [X.]eamte im staatlichen Dienst erfasst werden. Auch aus der Entste-hungsgeschichte dieser [X.]estimmungen lässt sich derartiges nicht herleiten. Dem Gesetzgeber war sowohl bei den [X.]eratungen der [X.]undesrechtsanwalts-ordnung vom 1. August 1959 wie auch bei der späteren Änderung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO durch das Gesetz zur Änderung des [X.]erufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 ([X.]G[X.]l. [X.]) die Existenz eines kirchlichen [X.]erufsbeamtentums bekannt. Er hat in Kenntnis hier-von in § 7 Nr. 10 und § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO - ohne weitere Differenzierung - an die Rechtsstellung als "[X.]eamter" angeknüpft und damit aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eine generalisierende und formalisierende Rege-lung getroffen, die eine einfache Handhabung gewährleisten soll (st.Rspr.; vgl nur [X.], [X.]RAK-Mitt. 1998, 42 und 155). Darauf, ob und in welchem Umfang der [X.]eamte im Einzelnen hoheitlich tätig wird, kommt es daher grundsätzlich 7 - 5 - nicht an. Ohne entscheidende [X.]edeutung ist auch, ob bei ihm "der Eindruck einer zu großen Staatsnähe" entstehen oder dies aber aufgrund seiner Tätigkeit eher ausgeschlossen werden kann (a.[X.], [X.]RAO, 6. Aufl. § 7 Rdnr. 162, der wegen der Trennung von Kirche und Staat [X.] aus dem Regelungsbereich des § 7 Nr. 10 [X.]RAO herausnehmen will). Der [X.] hat daher bereits entschieden, dass die Tätigkeit als Justitiar im Dienst der [X.] - bischöfliches Offizialat im [X.]istum M.

- als "öffent-licher Dienst" im Sinne des § 47 [X.]RAO zu qualifizieren ist und in diesem Zu-sammenhang im Einzelnen dargelegt, dass die eigenständige Stellung der kor-porierten Religionsgemeinschaften dem nicht entgegensteht (vgl. [X.]GHZ 66, 283, 284/285). Er hat auch in einer früheren Entscheidung schon zu erkennen gegeben, dass er einen Kirchenoberrechtsrat als [X.]eamten im Sinne des § 7 Nr. 10 [X.]RAO ansehen würde ([X.]eschluss vom 10. Juli 1972 - [X.]([X.]) 1/72 = [X.]). An dieser Auffassung hält er fest. [X.]) Eine an Sinn und Zweck des Widerrufsgrundes in § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO orientierte Auslegung (vgl. [X.]GHZ 60, 152, 153 ff.) führt hier - entgegen dem [X.]eschwerdevorbringen - zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller ist als Lebenszeitbeamter in der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche [X.].

O.

( ), einer Mitgliedskirche der [X.] [X.] ([X.]), tätig. Er steht nach § 3 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamtinnen und Kir-chenbeamten in der [X.] vom 6. Juni 1998 (im [X.]: K[X.]G-[X.]) "in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis" (ebenso: § 1 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Kir-chenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der [X.] vom 10. November 2005 [K[X.]G-[X.]]). Seine Rechtsstellung entspricht in wesentlichen [X.]ereichen weitgehend der eines [X.]eamten im staatlichen Dienst (vgl. nur: Dienstaufsicht, § 12 K[X.]G-[X.], § 4 K[X.]G-[X.]: [X.], § 19 8 - 6 - K[X.]G-[X.], § 20 K[X.]G-[X.]; Versetzung und Abordnung, §§ 50, 51 K[X.]G-[X.], §§ 56, 58 K[X.]G-[X.]). Er unterliegt der kirchlichen Disziplinargewalt (vgl. Diszip-linargesetz der [X.] vom 9. November 1995). Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bedarf er der vorherigen Zustimmung (§ 25 K[X.]G-[X.]), bzw. der Einwilligung (§§ 43, 46 K[X.]G-[X.]) des [X.]; diese kann bedingt, befristet oder mit Auflagen versehen und jederzeit widerrufen werden, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit mit der gewissen-haften Erfüllung der Dienstpflichten nicht vereinbar ist oder dem kirchlichen In-teresse widerspricht. Er unterliegt daher in den hier relevanten Kernbereichen im Wesentlichen den gleichen [X.]indungen und Verpflichtungen wie ein [X.]eamter im staatlichen Dienst. Insbesondere könnte danach der Antragsteller die [X.] nur als genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung ausüben. Eine solche Art der Ausübung des anwaltlichen [X.]erufes wäre jedoch mit dem [X.]erufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbar (so ausdrücklich die amtliche [X.]e-gründung zum Gesetzesentwurf zu § 7 [X.] [X.]RAO a.F. [§ 19 [X.] Entwurf] in [X.]T-Drucks. [X.] /120 S. 58). c) Entgegen der Auffassung des [X.]eschwerdeführers bestehen gegen die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO, auch soweit sie [X.]eamte im Kirchen-dienst erfasst, keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken (vgl. hierzu auch [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 14. September 1984 - 1 [X.]vR 1155/84, [X.], 1043). Denn an die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Zweitberuf und für den Verbleib in ihm sind nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erst-beruf zu stellen. Das hat der [X.] in ständiger Rechtsprechung - sowohl für die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO als auch für § 7 Nr. 11 [X.]RAO a.F.; § 7 Nr. 10 [X.]RAO n.F. - wiederholt ausgesprochen (vgl. nur [X.]eschluss vom 18. Juni 2001 - [X.]([X.]) 10/00 aaO m.w.N.). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass zu einer anderen [X.]urteilung. 9 - 7 - 10 Da der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erübrigt sich eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Pro-zessbevollmächtigten. Deppert [X.] Ernemann Frellesen Hauger [X.] [X.] Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 24.02.2005 - [X.] 15/04 -

Meta

AnwZ (B) 43/05

15.05.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2006, Az. AnwZ (B) 43/05 (REWIS RS 2006, 3518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3518

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