Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. 2 StR 272/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1322

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[X.]/02vom2. Oktober 2002in der [X.] des [X.] hat am 2. Oktober 2002 gemäߧ 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag der Nebenklägerin C. auf [X.] Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts fürdie Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.Gründe:Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO,der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergange-ne Rechtsprechung inosweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist da-nach im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 aAbs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).Bode Detter [X.] Elf

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2 StR 272/02

02.10.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. 2 StR 272/02 (REWIS RS 2002, 1322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1322

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