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PDF anzeigen[X.]/03vom22. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Worte"im minder schweren Fall" entfallen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die generalpräventiven Erwägungen der [X.] erscheinen nicht unbedenk-lich, da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob sich eine gemeinschaftsge-fährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen,feststellen läßt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 6); sie haben sich [X.] hier ersichtlich weder auf die [X.] noch auf das Strafmaß zumNachteil des Angeklagten ausgewirkt.[X.] Winkler [X.] [X.]
Meta
22.07.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2003, Az. 3 StR 243/03 (REWIS RS 2003, 2184)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2184
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