Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2017, Az. EnVZ 47/16

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 12187

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:240417BENVZ47.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVZ 47/16
vom
24. April
2017
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
-
2
-

Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], den Vorsitzenden
Richter Dr.
Raum
sowie
die Richter Dr.
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
am 24. April 2017

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des [X.] einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Be-schwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000

Gründe:
Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 [X.] die Kosten des Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungs-beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerde-gegnerin anzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006

KVR
19/06, [X.]/E [X.]-R 1982

Kostenverteilung nach [X.]).
-
3
-

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des

[X.]
Raum
Kirchhoff

Grüneberg
Bacher

Meta

EnVZ 47/16

24.04.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2017, Az. EnVZ 47/16 (REWIS RS 2017, 12187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12187

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.