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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:240417BENVZ47.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVZ 47/16
vom
24. April
2017
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], den Vorsitzenden
Richter Dr.
Raum
sowie
die Richter Dr.
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
am 24. April 2017
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des [X.] einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Be-schwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000
Gründe:
Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 [X.] die Kosten des Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungs-beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerde-gegnerin anzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006
KVR
19/06, [X.]/E [X.]-R 1982
Kostenverteilung nach [X.]).
-
3
-
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
[X.]
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
Meta
24.04.2017
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2017, Az. EnVZ 47/16 (REWIS RS 2017, 12187)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12187
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