Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2017, Az. XII ZR 76/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5084

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:200917BXIIZR76.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 76/17
vom
20. September 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
September
2017
durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und
die Richter
Schilling,
Dr.
Günter,
Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Der Antrag des
Beklagten, die vorläufige Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
Juli 2017 und
aus Ziffern
1 und 2 des Urteils der 12.
Zivilkammer des [X.] vom 16.
De-zember 2016 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Das Landgericht hat den
Beklagten unter
anderem
verurteilt, die von ihm
aufgrund eines zwischenzeitlich gekündigten [X.] mit der ehemaligen Mieterin in Besitz gehaltenen
Geschäftsräume auf der [X.] in F.
zu räumen und an die
Klägerin
herauszugeben. Das Oberlan-desgericht hat seine Berufung zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die [X.] und Herausgabe gerichtet hat,
und das Urteil des Land-gerichts ohne
Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Revision hat es zugelassen.
Nach Einlegung der Revision
beantragt
der
Beklagte, die [X.] aus dem Urteil des [X.] sowie aus der Räumungs-
1
2
-
3
-
und Herausgabeverpflichtung
aus dem
Urteil des [X.] einstweilen ein-zustellen.

II.
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der [X.] ist nicht begründet
und daher zurückzuweisen.
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die [X.] einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Inte-resse des Gläubigers entgegensteht (§
719 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die besonde-ren Voraussetzungen für eine solche Einstellung sind
im vorliegenden Fall nicht gegeben.
1.
Die Interessen des Schuldners werden nach der in §
719 Abs.
2 Satz
1 ZPO getroffenen gesetzlichen Wertentscheidung grundsätzlich [X.], da seine Rechte durch ein in zwei Tatsacheninstanzen geführtes [X.] hinreichend gewahrt erscheinen. Demgegenüber gebührt den Interessen des Gläubigers, dem das Gesetz die Vollstreckung aus einem erwirkten Titel gestattet, auch wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist, in der Regel der Vorrang (vgl. Senatsbeschluss vom 22.
Juli 1994

XII
ZR
150/94

juris Rn.
8 mwN). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach
nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstre-ckungsschuldners in Betracht (Senatsbeschluss vom 24.
November 2010

XII
ZR
31/10

NJW-RR 2011, 705 Rn.
7; [X.] Beschluss vom 25.
April 2012

I
ZR
136/11

NJW-RR
2012, 1088
Rn.
5). Dabei ergibt sich allein aus dem 3
4
5
-
4
-
Umstand, dass die Vollstreckung das [X.] vorwegnehmen würde, kein unersetzlicher Nachteil im Sinne des §
719 Abs.
2
Satz
1 ZPO ([X.] Be-schluss vom 4.
September 2014

I
ZR
30/14 -
ZUM 2015, 53 Rn.
9 mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats stellt daher die Verpflichtung zur [X.] für sich genommen keinen unersetzlichen Nachteil i.S.v. §
719
Abs.
2 Satz
1
ZPO dar (vgl. zu §
712 Abs.
1 ZPO Senatsbeschluss vom 31.
Juli 2013

XII
ZR
114/13

GuT
2013, 217 Rn.
8).
2.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht (§
719 Abs.
2 Satz
2 ZPO), dass
die Vollstreckung ihm einen über eine Vorwegnahme des [X.]ses hinausgehenden nicht zu ersetzenden Nachteil brin-gen würde. Zwar hat
die Klägerin
bereits für das streitgegenständliche Gelände einen Erbbaurechtsvertrag abgeschlossen und beabsichtigt, unmittelbar nach der Räumung das Grundstück an den Erbbauberechtigten
zu übergeben, damit dieser mit den
geplanten Baumaßnahmen
beginnen kann. Auch wenn insoweit mit der Vollstreckung endgültige Verhältnisse geschaffen werden, die im Falle eines Erfolges der Revision bestehenbleiben würden, bewirkt dies allein keinen unersetzlichen Nachteil für die Beklagten im Sinne von §
719 Abs.
2 Satz
1 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 22.
Juli 1994

XII
ZR
150/94
juris Rn.
8 mwN).
Ebenso wenig stellt es einen unersetzlichen Nachteil im Sinne von §
719 Abs.
2 Satz 1 ZPO dar, dass der Beklagte mit Durchführung der [X.] den Rennbahnbetrieb einstellen muss. Der Beklagte verfügt
nach seinem eigenen Vortrag ohnehin nicht über die notwendigen Mittel, Rennveran-staltungen durchzuführen
oder die hierfür notwendigen Instandsetzungsmaß-nahmen an dem Rennbahngelände durchzuführen.

6
7
-
5
-
3.
Der Einstellung der Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheits-leistung steht zudem
ein überwiegendes Interesse der Klägerin entgegen. [X.] ist zu berücksichtigen, dass beide Tatsacheninstanzen
zu ihren Gunsten entschieden haben. Zudem hat die Klägerin erhebliche materielle Folgen
zu befürchten, falls die Räumung des Grundstücks nicht zeitnah erfolgt. §
15.3 des [X.] vom 12.
November 2014 enthält ein Rücktrittsrecht des Erbbauberechtigten
für den Fall, dass ihm das Grundstück nicht rechtzeitig überlassen werden kann. Darüber
hinaus
drohen der Klägerin erhebliche Scha-densersatzforderungen des Erbbauberechtigten, der bereits hohe Investitions-kosten für das geplante Bauvorhaben getätigt hat.
4. Schließlich
kommt eine einstweilige Einstellung der [X.] auch deshalb nicht in Betracht, weil
die Revision
des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte
(vgl. [X.] Beschluss vom 23.
März 2016

VIII
ZR
26/16

WuM 2016, 305 Rn.
5 mwN).
Dose

Schilling

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2016 -
2-12 O 437/15 -

O[X.], Entscheidung vom 27.07.2017 -
2 U 174/16 -

8
9

Meta

XII ZR 76/17

20.09.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2017, Az. XII ZR 76/17 (REWIS RS 2017, 5084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5084

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XII ZR 111/12

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