Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2023, Az. VIII ZB 58/23

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7817

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 4. Oktober 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 26. September 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil der Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - [X.], juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - [X.]/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - [X.], juris Rn. 1 mwN).

2

Im Übrigen erfüllt das [X.] auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - [X.], juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - [X.] 15/22, juris Rn. 1).

3

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. September 2023 den Vortrag des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.

Dr. Bünger     

      

Dr. Schmidt     

      

Wiegand

      

Dr. Reichelt     

      

Dr. Böhm     

      

Meta

VIII ZB 58/23

17.10.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Aachen, 16. August 2023, Az: 2 S 155/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2023, Az. VIII ZB 58/23 (REWIS RS 2023, 7817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7817

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 93/20

VIII ZA 15/22

VIII ZR 300/18

I ZB 19/23

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.