Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2020, Az. 4 StR 20/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11826

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:260220B4STR20.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 20/20
vom
26. Februar 2020
in dem Sicherungsverfahren
gegen

Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
26.
Februar
2020
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten
ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis kann unter den hier gegebe-nen Umständen bestehen bleiben. Die Voraussetzungen des
§
69 Abs.
1 StGB lie-gen vor. Dass die [X.] keine Feststellungen zur Fahrerlaubnis des Beschul-digten
getroffen hat, steht der Anordnung
nicht entgegen. Zwar ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nur möglich,
wenn der Betreffende diese zum Zeitpunkt der Entschei-dung noch innehat (vgl. [X.], Urteil vom 21.

1
StR 231/96, Rn.
9). Dies zwingt hier aber nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Denn sollte der Beschuldigte keine Fahrerlaubnis (mehr) haben,
ginge die Anordnung ins Leere und würde ihn nicht beschweren.
Sost-Scheible
Cierniak
Quentin

Bartel
Rommel

Vorinstanz:

Meta

4 StR 20/20

26.02.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2020, Az. 4 StR 20/20 (REWIS RS 2020, 11826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11826

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.