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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:260220B4STR20.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 20/20
vom
26. Februar 2020
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
26.
Februar
2020
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten
ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis kann unter den hier gegebe-nen Umständen bestehen bleiben. Die Voraussetzungen des
§
69 Abs.
1 StGB lie-gen vor. Dass die [X.] keine Feststellungen zur Fahrerlaubnis des Beschul-digten
getroffen hat, steht der Anordnung
nicht entgegen. Zwar ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nur möglich,
wenn der Betreffende diese zum Zeitpunkt der Entschei-dung noch innehat (vgl. [X.], Urteil vom 21.
1
StR 231/96, Rn.
9). Dies zwingt hier aber nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Denn sollte der Beschuldigte keine Fahrerlaubnis (mehr) haben,
ginge die Anordnung ins Leere und würde ihn nicht beschweren.
Sost-Scheible
Cierniak
Quentin
Bartel
Rommel
Vorinstanz:
Meta
26.02.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2020, Az. 4 StR 20/20 (REWIS RS 2020, 11826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11826
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 175/03 (Bundesgerichtshof)
4 StR 409/02 (Bundesgerichtshof)
4 StR 442/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 339/02 (Bundesgerichtshof)
4 StR 20/20 (Bundesgerichtshof)
(Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlenden Feststellungen zu ihrem Bestand)
Keine Referenz gefunden.
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