Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2006, Az. 1 StR 441/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 938

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 441/06 vom 8. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls und Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. November 2006, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.], [X.]in am [X.] Elf, Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2006 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Der schizophrene Angeklagte hat im Oktober 2004 eine ihm unbekannte Frau grundlos auf der Straße getreten. Im Dezember 2004 hat er eine Jacke und im April 2005 ein Hemd gestohlen. 1 Bei dem Tritt war er jedenfalls vermindert schuldfähig (§ 21 StGB), mög-licherweise schuldunfähig (§ 20 StGB). Bei den beiden Diebstählen war er mög-licherweise vermindert schuldfähig (§ 21 StGB), nicht jedoch schuldunfähig (§ 20 StGB). Dementsprechend wurde er wegen der Diebstähle bestraft, vom Vorwurf der Körperverletzung dagegen freigesprochen. Von einer Unterbrin-gung gemäß § 63 StGB, die angesichts der genannten Feststellungen zur Schuldfähigkeit hier allein auf die Körperverletzung hätte gestützt werden [X.], wurde abgesehen. 2 Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. 3 - 4 - Sie beantragt (§ 344 Abs. 1 StPO), das Urteil aufzuheben. Die [X.] dieses Antrags befasst sich ausschließlich mit der unterbliebenen Unter-bringungsanordnung. Nach dem maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung (vgl. [X.]R StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; [X.] 2004, 118) ist damit allein das Absehen von einer Unterbringungsanordnung angefochten. Der [X.] bemerkt, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft, der Revisi-onsantrag deckungsgleich mit den Ausführungen zur Revisionsbegründung sein sollte. Das Revisionsverfahren wird nicht unerheblich erleichtert, wenn der Um-fang der Anfechtung nicht erst durch Auslegung der Revisionsbegründung er-mittelt werden muss ([X.] aaO m. w. N.). 4 Die Ablehnung einer Unterbringungsanordnung hält rechtlicher [X.] stand. Dies hat der Vertreter der Generalbundesanwältin zutreffend im Einzelnen dargelegt. Hinsichtlich der Vorstrafen hat die [X.] die jeweils zugrunde liegenden Delikte (hauptsächlich Diebstahl, Betrug und Leistungser-schleichung) und die jeweils verhängten Strafen (Geldstrafen oder kurze Frei-heitsstrafen, § 47 StGB) mitgeteilt. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus- 5 - 5 - gehende Feststellungen zu den Vorverurteilungen eine andere Beurteilung der Notwendigkeit einer Unterbringungsanordnung hätten ergeben können, sind nicht erkennbar. [X.]

Wahl

Boetticher

Kolz Elf

Meta

1 StR 441/06

08.11.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2006, Az. 1 StR 441/06 (REWIS RS 2006, 938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 938

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