Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. 1 StR 78/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4080

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 78/06 vom 6. April 2006 in der Strafsache gegen [X.]St: ja [X.]R: ja Nr. 1 bis 4 Veröffentlichung: ja _____________________________ StGB § 66b Abs. 1 Ein Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit i.S.d. § 66b Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn der Tatbestand im Abschnitt "Straftaten gegen die körperliche Unver-sehrtheit" des Besonderen Teils des StGB enthalten ist. Für die weiter in § 66b Abs. 1 StGB genannten Verbrechen gegen - das Leben - die persönliche Freiheit - die sexuelle Selbstbestimmung gilt dies entsprechend. [X.], Urteil vom 6. April 2006 - 1 StR 78/06 - [X.] - 2 - wegen schwerer Brandstiftung u.a. hier: nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6. April 2006, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.]in am [X.] Elf, [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2005 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: 1. Der Betroffene hatte im Jahre 2001 das von ihm in einem Mehrfamili-enhaus gemietete Apartment in Brand gesteckt; [X.] hatte bei einem Hausbewohner zu einer Rauchvergiftung, bei einem anderen zu einer Augen-entzündung geführt. 1 Der Betroffene war deshalb wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen (§§ 306a Abs. 2, 223, 52 StGB) rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden. 2 Nunmehr hat die [X.] den Antrag abgelehnt, gegen den Betrof-fenen gemäß § 66b StGB nachträglich Sicherungsverwahrung anzuordnen. Gestützt ist dies (unter anderem) darauf, dass keine Verurteilung wegen einer in § 66b Abs. 1 StGB genannten Straftat vorliege. 3 - 5 - 2. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie trägt vor, § 306a Abs. 2 StGB sei ein Verbrechen, das sich gegen Leib und Leben richte (so auch [X.]/[X.] 53. Aufl. § 306a Rdn. 1) und somit ein Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit im Sinne von § 66b Abs. 1 StGB. 4 3. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Zwar ist § 306a Abs. 2 StGB ein (auch) gegen Leib und Leben gerichtetes Verbrechen. Gegen die [X.] gerichtete Verbrechen i. S. d. § 66b Abs. 1 StGB sind [X.] nur solche, die im 17. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB - —Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheitfi - aufgeführt sind (so im Er-gebnis auch [X.]/[X.] 66b Rdn. 9). § 306a StGB ist demgegen-über Teil des 28. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB - —[X.] -. § 223 StGB, der hier zugleich erfüllt ist, ist zwar ein Delikt ge-gen die körperliche Unversehrtheit, aber kein Verbrechen. 5 a) Die Gesetzesmaterialien zu § 66b StGB ergeben allerdings nicht deut-lich, ob mit der dort erfolgten Nennung von Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit sowie die sexuelle Selbst-bestimmung nur auf die entsprechenden Abschnitte des Besonderen Teils des StGB (Nrn. 16, 17, 18 und 13) Bezug genommen ist, oder ob das Vorliegen der genannten formalen Voraussetzungen des § 66b StGB nach anderen Regeln zu prüfen ist. 6 Der [X.] hat in seinem Terminsantrag vom 27. Februar 2006 in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: 7 —Die Materialien des Gesetzgebers sind hierzu nicht eindeutig. 8 - 6 - Während der Regierungsentwurf durch eine Verweisung auf alle in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Straftaten auch noch alle Verbrechen erfassen wollte, wurde nach einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses der Anwendungsbereich auf die vorliegende Gesetzesfassung beschränkt ([X.]/3346 [X.]) –. in § 66b Abs. 1 StGB (sollten) die [X.] präzisiert beziehungsweise enger gefasst werden (Bundestagsdrucksache 15/3346 S. 15 bzw. [X.]), ohne dass dies allerdings näher erläutert wird.fi 9 Auch wenn diese —in letzter Sekundefi (so [X.] in [X.] StGB § 66b Rdn. 60) vorgenommene Änderung der ursprünglich vorgesehenen Geset-zesfassung und die hierbei entstandenen Gesetzesmaterialien auf die aufge-zeigte hier entscheidungserhebliche Frage keine eindeutige Antwort geben, deutet doch die offensichtlich gewollte Einschränkung der formalen Vorausset-zungen einer nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung darauf hin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eher wenige Delikte und nicht mög-lichst viele Delikte als Grundlage für eine solche Anordnung in Betracht [X.] sollen. Dem entspricht im Übrigen auch, dass nach dem Willen des [X.] die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung auf seltene Einzelfälle beschränkt sein soll (vgl. [X.]. 15/2887 [X.], 12, 13; [X.] 109,190, 236; [X.] NStZ 2005, 561, 562). 10 b) Entscheidend für die Annahme, dass die in Rede stehende Frage nicht rechtsgutbezogen sondern formal nach dem Standort der Strafbestim-mung innerhalb des StGB zu beantworten ist, ist aber Folgendes: 11 § 66b Abs. 1 StGB nennt neben den Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit und die sexuelle Selbstbe-stimmung als mögliche Grundlage für die Anordnung nachträglicher [X.] - 7 - rungsverwahrung auch noch —Verbrechen nach den §§ 250, 251, auch in [X.] mit den §§ 252, 255fi. Raub ist in jeder Erscheinungsform ein Verbrechen, das eine Nötigung enthält (vgl. nur [X.]/[X.] 249 Rdn. 1a) und sich daher - auch - gegen die persönliche Freiheit richtet (vgl. [X.] NJW 1968, 1292, 1293; w. N. b. [X.]/[X.] aaO). Bei rechtsgutbezogener Betrachtungsweise wäre [X.] Raub in allen Formen, also auch in der Grundform des § 249 StGB, von den in § 66b StGB genannten Verbrechen gegen die persönliche Freiheit umfasst. Auf der Grundlage dieser Annahme wäre es unklar und verwirrend, dass in § 66b Abs. 1 StGB zusätzlich noch einige, aber nicht alle Formen des Raubes aufgeführt sind. Diese Unklarheiten bestehen dagegen bei der aufgezeigten formalen Betrachtungsweise nicht. Raubdelikte sind in den bisher aufgezeigten Abschnitten des Besonderen Teils nicht enthalten, sondern im 20. Abschnitt —Raub und [X.] Die Überschrift dieses Abschnitts nennt der [X.] in § 66b Abs. 1 StGB nicht, sondern zählt stattdessen diejenigen der darin enthaltenen Verbrechen auf, die nach seinem Willen Grundlage für [X.] Sicherungsverwahrung sein können. Bei dieser Betrachtungsweise können jedenfalls hinsichtlich des Gegenstandes der Anlassverurteilung Unklarheiten und Zweifel nicht entstehen. 13 c) [X.] wird dieses Ergebnis im Übrigen auch dadurch, dass die [X.] von [X.] im Gesetz dem Gesetzgeber auch sonst nicht fremd ist. Lediglich beispielhaft verweist der Senat insoweit auf § 98a Abs.1 Satz 1 Nr. 3 und 4 StPO. Die in § 98a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO genann-ten gemeingefährlichen Straftaten sind solche des mit der entsprechenden Ü-berschrift versehenen 28. Abschnitts (früher: 27. Abschnitt, vgl. hierzu [X.]/[X.] aaO vor § 298 Rdn.1) des Besonderen Teils des StGB. Soweit in § 14 - 8 - 98a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO auf Straftaten —gegen Leib oder Leben, die sexu-elle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheitfi Bezug genommen ist, handelt es sich um einen Verweis auf die entsprechenden Abschnitte 13 sowie 16 bis 18 des Besonderen Teils des StGB. Dies ergibt sich aus den Gesetzes-materialien (vgl. [X.]. 12/2720, [X.], 40, wo der 27. Abschnitt jeweils ausdrücklich erwähnt ist) und wird auch in der Fachliteratur so verstanden (vgl. etwa [X.], [X.], 457, 459 f. ; [X.] in [X.]. § 98a Rdn. 13; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 98a Rdn. 19, 20; [X.] in [X.] 3. Aufl. § 98a Rdn. 5; [X.] in [X.] StPO 41. Lfg. § 98a Rdn. 14; [X.] in [X.]/[X.] (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts 3. Aufl. [X.]. [X.]. 271). Sinn dieses Straftatenkatalogs ist es nicht, die Zahl der betroffenen Delikte willkürlich zu begrenzen, sondern die mit der Anwen-dung von § 98a StPO verbundenen schwerwiegenden Eingriffe nur bei gewich-tigen und klar abgrenzbaren Straftaten zuzulassen ([X.] aaO Rdn. 20). Diese Gesichtspunkte gelten hier, wo es um die sehr schwer wiegende nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung geht, in gleicher Weise. 15 Nach alledem ist die [X.] hier zu Recht davon ausgegangen, dass es schon an der entsprechenden Anlassverurteilung für eine nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung fehlt. 16 4. Da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, die ohne wertende Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen, seiner kriminellen Karriere und seines Vollzugsverhaltens zu entscheiden war, ist es im Ergebnis unschädlich, dass die [X.] in der Hauptverhandlung entgegen § 275a Abs. 4 Satz 2 StPO keine Sachverständigen gehört hat. Die hierauf bezogene Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft geht - wie der Senat im Urteil vom 6. Dezember 2005 - 1 17 - 9 - [X.] (NStZ-RR 2006, 74, 75) bereits angedeutet hatte, dort aber noch offen lassen konnte - daher ins Leere (vgl. auch [X.] NJW 2006, 852, 853). 5. Auch wenn dies hier nicht gerügt ist, weist der Senat darauf hin, dass die [X.] in der Hauptverhandlung nicht lediglich mit zwei Berufsrichtern hätte besetzt sein dürfen. § 76 Abs. 2 GVG, der eine entsprechende Entschei-dung ermöglicht, ist gemäß § 74f Abs. 3 GVG in den Fällen des § 66b StGB nicht anwendbar. 18 [X.] Wahl [X.]Elf [X.]

Meta

1 StR 78/06

06.04.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. 1 StR 78/06 (REWIS RS 2006, 4080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4080

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