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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05Verkündet am: 23. Oktober 2007 [X.] Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 24. September 2007 eingereicht werden konnten, durch [X.] [X.], [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 11. Januar 2005 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und der Beklagte zu 2, sein [X.], streiten darum, wem eine Forderung gegen die [X.] aus einem Sparvertrag zusteht, den der Kläger am 22. April 1987 mit der Rechtsvorgängerin der [X.] abge- schlossen hat. Der als [X.] bezeichnete Sparvertrag ist auf den Beklagten zu 2 ausgestellt, der jedoch bis zu seinem 26. Lebensjahr von der Verfügung über das Sparguthaben ausgeschlossen sein sollte. 1 - 3 - Die [X.] verweigerte dem Kläger die Auszahlung des Guthabens, da dieser die Kontoauszüge nicht vorlegen konnte. Nach den [X.] der Bank ist diese berechtigt, an den Inhaber der Sparur-kunde und der jährlich erteilten Kontoauszüge zu leisten. 2 Der Kläger hat zunächst die Beklagte zu 1, seine frühere Lebensgefähr-tin und Mutter des Beklagten zu 2, und sodann den Beklagten zu 2 auf Heraus-gabe der Kontoauszüge in Anspruch genommen. Das [X.] hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und durch [X.] den Beklagten zu 2 antragsgemäß verurteilt. 3 Während des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen des [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In Unkenntnis dessen hat das [X.] die Berufung des [X.] gegen das Teilurteil des [X.]s zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten zu 2 die Klage auch gegen diesen abgewiesen. 4 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des [X.]. 5 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 Wegen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) hätte weder am 7. Januar 2005 mündlich verhandelt noch am 11. Januar 2005 ein Urteil ver-kündet werden dürfen; auf eine Kenntnis des Gerichts vom [X.] kommt es nicht an ([X.], 59, 61). Obwohl die Prozesshandlungen 7 - 4 - der Parteien unwirksam sind (§ 249 Abs. 2 ZPO), ist das Urteil nicht nichtig, sondern mit dem gegebenen Rechtsmittel anfechtbar ([X.], 59, 61 f.). Das aufgrund einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] durchgeführten mündlichen Verhandlung erlassene Berufungsurteil ist zuungunsten einer Partei ergangen, die nicht nach der Vorschrift des [X.] vertreten war; ein solcher Verfahrensfehler begründet den absoluten Revi-sionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO ([X.], Urt. v. 5.11.1987 - [X.], [X.], 446; Urt. v. 21.6.1995 - [X.], NJW 1995, 2563). Auf die Revision des [X.] sind das angefochtene Urteil daher aufzu-heben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.] kommt es nicht darauf an, ob die Unterbrechung des Verfahrens noch fort-dauert. Denn die Aufhebung des Berufungsurteils dient gerade dazu, die Unter-brechungswirkung durchzusetzen; sie ist daher unbeschadet einer fortdau- 8 - 5 - ernden Unterbrechung des Verfahrens im Übrigen auf den Antrag des [X.] möglich ([X.], Urt. v. 16.1.1997 - [X.], NJW 1997, 1445; Beschl. v. 29.6.2005 - [X.], [X.], 55). [X.] [X.] Mühlens
Meier-Beck [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.05.2004 - 14 O 233/03 - [X.], Entscheidung vom 11.01.2005 - 7 U 293/03 -
Meta
23.10.2007
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. X ZR 20/05 (REWIS RS 2007, 1288)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1288
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