Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. X ZR 20/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1288

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05Verkündet am: 23. Oktober 2007 [X.] Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 24. September 2007 eingereicht werden konnten, durch [X.] [X.], [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 11. Januar 2005 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und der Beklagte zu 2, sein [X.], streiten darum, wem eine Forderung gegen die [X.] aus einem Sparvertrag zusteht, den der Kläger am 22. April 1987 mit der Rechtsvorgängerin der [X.] abge- schlossen hat. Der als [X.] bezeichnete Sparvertrag ist auf den Beklagten zu 2 ausgestellt, der jedoch bis zu seinem 26. Lebensjahr von der Verfügung über das Sparguthaben ausgeschlossen sein sollte. 1 - 3 - Die [X.] verweigerte dem Kläger die Auszahlung des Guthabens, da dieser die Kontoauszüge nicht vorlegen konnte. Nach den [X.] der Bank ist diese berechtigt, an den Inhaber der Sparur-kunde und der jährlich erteilten Kontoauszüge zu leisten. 2 Der Kläger hat zunächst die Beklagte zu 1, seine frühere Lebensgefähr-tin und Mutter des Beklagten zu 2, und sodann den Beklagten zu 2 auf Heraus-gabe der Kontoauszüge in Anspruch genommen. Das [X.] hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und durch [X.] den Beklagten zu 2 antragsgemäß verurteilt. 3 Während des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen des [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In Unkenntnis dessen hat das [X.] die Berufung des [X.] gegen das Teilurteil des [X.]s zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten zu 2 die Klage auch gegen diesen abgewiesen. 4 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des [X.]. 5 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 Wegen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) hätte weder am 7. Januar 2005 mündlich verhandelt noch am 11. Januar 2005 ein Urteil ver-kündet werden dürfen; auf eine Kenntnis des Gerichts vom [X.] kommt es nicht an ([X.], 59, 61). Obwohl die Prozesshandlungen 7 - 4 - der Parteien unwirksam sind (§ 249 Abs. 2 ZPO), ist das Urteil nicht nichtig, sondern mit dem gegebenen Rechtsmittel anfechtbar ([X.], 59, 61 f.). Das aufgrund einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] durchgeführten mündlichen Verhandlung erlassene Berufungsurteil ist zuungunsten einer Partei ergangen, die nicht nach der Vorschrift des [X.] vertreten war; ein solcher Verfahrensfehler begründet den absoluten Revi-sionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO ([X.], Urt. v. 5.11.1987 - [X.], [X.], 446; Urt. v. 21.6.1995 - [X.], NJW 1995, 2563). Auf die Revision des [X.] sind das angefochtene Urteil daher aufzu-heben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.] kommt es nicht darauf an, ob die Unterbrechung des Verfahrens noch fort-dauert. Denn die Aufhebung des Berufungsurteils dient gerade dazu, die Unter-brechungswirkung durchzusetzen; sie ist daher unbeschadet einer fortdau- 8 - 5 - ernden Unterbrechung des Verfahrens im Übrigen auf den Antrag des [X.] möglich ([X.], Urt. v. 16.1.1997 - [X.], NJW 1997, 1445; Beschl. v. 29.6.2005 - [X.], [X.], 55). [X.] [X.] Mühlens
Meier-Beck [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.05.2004 - 14 O 233/03 - [X.], Entscheidung vom 11.01.2005 - 7 U 293/03 -

Meta

X ZR 20/05

23.10.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. X ZR 20/05 (REWIS RS 2007, 1288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1288

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.