Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. 5 StR 291/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4315

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5 [X.]/13
(alt: 5 StR 522/12)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Juli
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
9. Juli 2013
beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18. Februar 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

2.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Staatskasse von den gerichtlichen Auslagen und den notwendigen Ausla-gen des Angeklagten im ersten Revisionsverfahren je ein Viertel zu tragen hat.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der durch die erste Revision des Angeklagten erzielte Teilerfolg ist mit einem Viertel der in der [X.] genannten Auslagen in Ansatz zu bringen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Basdorf

Dölp

König

Berger

[X.]

Meta

5 StR 291/13

09.07.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. 5 StR 291/13 (REWIS RS 2013, 4315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4315

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5 StR 522/12

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