Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 [X.]/13
(alt: 5 StR 522/12)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juli
2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
9. Juli 2013
beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18. Februar 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
2.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Staatskasse von den gerichtlichen Auslagen und den notwendigen Ausla-gen des Angeklagten im ersten Revisionsverfahren je ein Viertel zu tragen hat.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der durch die erste Revision des Angeklagten erzielte Teilerfolg ist mit einem Viertel der in der [X.] genannten Auslagen in Ansatz zu bringen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Basdorf
Dölp
König
Berger
[X.]
Meta
09.07.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. 5 StR 291/13 (REWIS RS 2013, 4315)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4315
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.