Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. 5 StR 476/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1273

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:071216B5STR476.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 476/16

vom
7. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2016
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der
Senat:

(vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2015

5 [X.], [X.], 16 f. mwN). Der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert.
[X.] Berger

Bellay

Feilcke

Meta

5 StR 476/16

07.12.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. 5 StR 476/16 (REWIS RS 2016, 1273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1273

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5 StR 181/15

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