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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:071216B5STR476.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 476/16
vom
7. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2016
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der
Senat:
(vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2015
5 [X.], [X.], 16 f. mwN). Der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert.
[X.] Berger
Bellay
Feilcke
Meta
07.12.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. 5 StR 476/16 (REWIS RS 2016, 1273)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1273
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