Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2002, Az. III ZR 135/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4745

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[X.]/01vom31. Januar 2002in dem [X.] hat am 31. Januar 2002 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats [X.] Oberlandesgerichts vom 17. April 2001 - 2 [X.]/99 - wird angenommen, soweit dem klageerweiterndenAnschlussberufungsantrag (13.564,00 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem28. August 2000) stattgegeben worden ist. Der Senat wird prüfen, obgegen diese Mehrforderung die Verjährungseinrede durchgreift.Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichneteUrteil nicht angenommen. Insoweit hat die Rechtssache keinegrundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) und hat die Revision auchkeine Aussicht auf Erfolg ([X.] 54, 277).Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.[X.][X.][X.][X.]Dörr

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III ZR 135/01

31.01.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2002, Az. III ZR 135/01 (REWIS RS 2002, 4745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4745

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