Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2011, Az. VI ZR 17/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2315

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

18. Oktober 2011

Holmes,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 Ga
a)
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der [X.] nicht ohne weiteres gebunden,
sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (Fortführung des [X.] vom 17. Oktober 2006 -
VI [X.], [X.], 263, 266 ff.).
b)
Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangt, muss sich einen Werksange-hörigenrabatt anrechnen lassen, den er aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf die Werkstattrechnung erhält.
[X.], Urteil vom 18. Oktober 2011 -
VI [X.] -
LG [X.] I

AG [X.]

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.
Oktober 2011 durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
[X.], Pauge und [X.] und die Richterin von [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landge-richts [X.] I vom 30. September 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 23.
April 2009, bei dem sein Pkw [X.] beschädigt wurde. Die volle Haftung der Erstbeklagten als Fahrerin und der Zweitbeklagten als Haftpflicht-versicherer steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12

den Wiederbeschaffungswert auf 31.500

Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Die Beklagte zu 2 ersetzte die geschätzten Reparaturkosten, die vom Sachverständigen mit 1.300

angegebene Wertminderung, die Sachverständigenkosten in Höhe von 602,50

o-1
-
3
-
dann in einer [X.] reparieren. Dabei entstanden Reparaturkos-ten in Höhe von 4.005,25

BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88

Reparaturkosten von 559,13

restliche Kostenpauschale von 10

ihrer Meinung nach gegebenen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Reparaturkosten zunächst gegenüber dem Anspruch auf Nutzungsausfall und in zweiter Instanz auch gegenüber dem Anspruch auf Zahlung der restlichen Kostenpauschale aufgerechnet. Das Amtsgericht hat die [X.] zur Zahlung einer restlichen
Kostenpauschale von 5

ie Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlussberufung der [X.] hat das [X.] die Klage in vollem [X.] abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne, da er nach erfolgter Reparatur seines Fahrzeugs von der fiktiven zur konkreten Scha-densabrechnung übergegangen sei, nur die tatsächlich aufgewandten Repara-turkosten ersetzt verlangen. Dabei sei der erhaltene Werksangehörigenrabatt zu berücksichtigen. Nicht anzurechnen seien nur solche persönlichen Vorteile, die aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen gewährt würden oder die eine freigiebige Leistung
Dritter im Einzelfall darstellten. Eine einer [X.]
-
4
-
schafts-
oder Verwandtenrabattregelung ähnliche Fallgestaltung sei vorliegend jedoch nicht gegeben, denn der Werksangehörigenrabatt werde aufgrund einer Betriebsvereinbarung allen BMW-Angehörigen gewährt. Da der Kläger hinsicht-lich der Reparaturkosten durch die auf Gutachtenbasis erbrachten Ersatzleis-tungen mithin überzahlt und insoweit zur Rückzahlung verpflichtet sei, sei sein grundsätzlich gegebener Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall durch die Aufrechnung der [X.] zu 2 erloschen. Die Anschlussberufung der [X.] sei zulässig und begründet. Der Anspruch des [X.] auf Zahlung der rest-lichen Kostenpauschale in Höhe von 5

Aufrechnung der [X.] zu 2 erloschen.

II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger von den [X.] Ersatz des ihm tatsächlich entstandenen Schadens verlangen kann und er nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden ist. Wie der erkennende Senat für den -
hier nicht gegebenen
-
Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens entschieden hat, ist der durch einen Verkehrsunfall Geschädig-te, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten [X.] abrechnet, an diese Art der Abrechnung nicht ohne [X.] gebunden. Er kann -
im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung
-
die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulie-3
4
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rungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt (vgl. Senatsurteil vom 17.
Oktober 2006 -
VI
[X.], [X.], 263, 265
ff.). Für den [X.] kann nichts anderes gelten. Eine Bindung an die ursprünglich gewählte
Abrechnung auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten besteht grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Geschädigte -
wie hier
-
zu-nächst fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnet, später jedoch zur konkreten Schadensabrechnung übergeht und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefalle-nen Kosten verlangt ([X.]/Knerr, [X.], 26.
Aufl., 3.
Kap., Rn.
38).
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger jedoch einen [X.] auf Ersatz weiterer Reparaturkosten, Nutzungsausfall
sowie einer restli-chen Kostenpauschale versagt, denn der Kläger ist durch die erhaltenen Er-satzleistungen bereits überzahlt.
a) Gemäß §
249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz ver-pflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß §
249 Abs.
2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den [X.] erforderlichen Geldbetrag verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, hat er -
wie stets
-
das in §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB verankerte Wirt-schaftlichkeitspostulat zu beachten. Dieses gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu ver-setzen (vgl. Senatsurteile vom 15.
Oktober 1991 -
VI
ZR 67/91, [X.]Z 115, 375, 378
f.; vom 6.
März 2007 -
VI
ZR 120/06, [X.]Z 171, 287, 289
f. und vom 9.
Juni 2009 -
VI
ZR 110/08, [X.]Z 181, 242, 246
f., jeweils [X.]). Verursacht 5
6
-
6
-
von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den [X.] Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des §
249 Abs.
2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 29.
April 2003 -
VI
ZR 393/02, [X.]Z 154, 395, 398
f.; vom 15.
Februar 2005 -
VI
ZR 70/04, [X.]Z 162, 161, 164
f.; vom 7.
Juni 2005 -
VI
ZR 192/04, [X.]Z 163, 180, 184; vom 23.
Mai 2006 -
VI
ZR 192/05, [X.]Z 168, 43, 45; vom 17.
Oktober 2006 -
VI
[X.], [X.], 263, 266
ff.; vom 6.
März 2007 -
VI
ZR 120/06, [X.]Z 171, 287, 290 und vom 9.
Juni 2009 -
VI
ZR 110/08, aaO, S.
247).
Nimmt der Geschädigte gemäß §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB die Schadens-behebung selbst in die Hand, ist der zur Wiederherstellung erforderliche Auf-wand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte
befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis-
und Einfluss-möglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 23.
März 1976 -
VI
ZR 41/74, [X.]Z 66, 239, 245, 248
f.;
vom 15.
Oktober 1991 -
VI
ZR 314/90, [X.]Z 115, 364, 369; vom 29. April 2003 -
VI
ZR 398/02, [X.]Z 155, 1, 5 und vom 7.
Dezember 2004 -
VI
ZR 119/04, [X.], 381). Diese "subjektbezogene Schadensbetrachtung" gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädig-ten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Re-paratur ein Schaden entstanden ist.
b) Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger bei der hier gewählten konkreten Schadensabrechnung Ersatz der Reparaturkosten nur in Höhe der 7
8
-
7
-
ihm tatsächlich entstandenen Kosten beanspruchen. Da er an dem [X.] nicht verdienen soll, muss er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen. Dem steht nicht entgegen, dass der Rabatt auf diese Weise den ersatzpflichtigen [X.] zugutekommt. Zwar sollen dem Schädiger Leis-tungen Dritter grundsätzlich nicht zugutekommen, und zwar unabhängig davon, ob die Zahlungen auf freiwilliger Basis oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung erfolgen, doch hat der erkennende Senat stets betont, es sei in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Anrechnung "dem Sinn und Zweck der Schadensersatz-pflicht" entspreche (vgl. Senatsurteile vom 17.
Juni 1953 -
VI
ZR 113/52, [X.]Z 10, 107, 108
f.; vom 29.
November 1977 -
VI
ZR 177/76, [X.], 249 und vom 14.
September 2004 -
VI
ZR 97/04, [X.], 1468; vgl. auch [X.], Ur-teil vom 16.
April 1973 -
VII
ZR 140/71, [X.]Z 60, 353, 358).
Der im Wege der [X.] zu ermittelnde Schaden (vgl. [X.] vom 18. Januar 2011 -
VI [X.], [X.]Z 188, 78
Rn. 8 [X.])
ist auch nicht "normativ" wertend entsprechend dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB dahin zu korrigieren, dass der dem Kläger gewährte Werksangehö-rigenrabatt unberücksichtigt zu bleiben habe. Eine derartige Korrektur der Diffe-renzrechnung kommt in Betracht, wenn die [X.] die Schadensent-wicklung für den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfasst. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht ent-lasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (vgl. Senatsurteile vom [X.] 1997 -
VI
ZR 142/96,
VersR 1998, 333, 335;
vom 3. Juli 1984 -
VI
ZR 264/82,
VersR 1984, 943, 944, und vom 7.
November 2000 -
VI
ZR 400/99, [X.], 196, 197 jeweils
[X.]). Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der [X.] ausgewiesenen schadensrechtlichen Ergebnisse nach Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen nicht hinnehmbar sind, ist aber zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung von [X.]
-
8
-
satzpflichten Zurückhaltung geboten (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 -
VI
ZR 264/82, aaO
und [X.], Urteil vom 30. November 1979 -
V
ZR 214/77, [X.]Z 75, 366, 371
f. [X.]). Eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung ist daher nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die [X.] der Schadensentwicklung nicht gerecht wird (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 1979 -
V
ZR 214/77, aaO, S.
372). Gründe, die hiernach gebieten würden, einen Vermögensschaden auch insoweit zu bejahen, als dem
Geschädigten
bei einer Reparatur ein Werksan-gehörigenrabatt gewährt wird,
sind vorliegend nicht ersichtlich.
Der Werksangehörigenrabatt stellt keine Maßnahme der [X.] Siche-rung und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten dar, die einem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des §
843 Abs.
4 BGB nicht zugutekommen soll. Die Möglichkeit, seinen Pkw im Bedarfsfall unter Inanspruchnahme des [X.] kostengünstig reparieren zu lassen, hatte der Kläger unab-hängig von dem Verkehrsunfall schon allein aufgrund der bestehenden [X.]. Der eingetretene Schadensfall gab lediglich den Anlass, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Nichtberücksichtigung des Werksangehörigenrabatts steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass es sich um einen steuerpflichtigen Vorteil, nämlich um ei-ne vom Kläger als Einkommen zu versteuernde Leistung seines Arbeitgebers handelt. Dieser Umstand kann allenfalls einen Anspruch auf Ersatz der hierfür zu entrichtenden Steuer begründen. Dieser ist indessen nicht Gegenstand der Klage.

10
-
9
-
c) Da der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-lungen hinsichtlich der Reparaturkosten überzahlt ist, hat die von der [X.] zu 2 in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit ihrem insoweit gegebenen Rückzahlungsanspruch aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB zum Erlöschen des Anspruchs des [X.] auf Ersatz des Nutzungsausfalls geführt (§
389 BGB).
Galke
[X.]
Pauge

[X.]
von [X.]
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 24.02.2010 -
341 [X.] 21898/09 -

LG [X.] I, Entscheidung vom 30.09.2010 -
19 S 5799/10 -

11

Meta

VI ZR 17/11

18.10.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2011, Az. VI ZR 17/11 (REWIS RS 2011, 2315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2315

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 17/11

VI ZR 325/09

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