Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2012, Az. X ZR 59/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10085

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X
[X.]

Verkündet am:
17. Januar
2012
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, §
278
a)
Auch nach der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das [X.] vom 27.
Dezember 1993 ([X.]
I S.
2378, 1994
I S.
2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines [X.] verpflichtet, diejenigen Bahnanlagen wie Bahnhöfe und Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, ver-kehrssicher bereitzustellen. Wird diese vertragliche Nebenpflicht schuldhaft ver-letzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß §
280 Abs.
1, §
241 Abs.
2 [X.].
b)
Werden die Bahnanlagen, die der Fahrgast für den Zu-
und Abgang benutzen muss, durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellt, bedient sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen des [X.] als
Erfül-lungsgehilfen und hat dessen Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§
278 [X.]).
[X.], Urteil vom 17. Januar 2012 -
X [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.
Januar
2012
durch [X.],
[X.], die Richterin [X.], [X.]
Grabinski und die Richterin Schuster

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten zu 1
gegen das am 20.
April 2011 verkün-dete Urteil des 18.
Zivilsenats des [X.] wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2 wird des Rechtsmittels der Revision für verlustig er-klärt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Sturzes aufgrund von [X.] auf einem Bahnsteig.

Die Beklagte zu 1
erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE von [X.] nach [X.]. Am 5. März 2006 stürzte die Klägerin auf dem Weg zum Zug
auf dem Bahnsteig
1
des Bahnhofs [X.]-Ohligs (heute [X.] Hauptbahnhof). Eigen-tümerin des Bahnhofs ist die DB
Station & Service AG. Diese hatte die Reinigung 1
2

-
3
-
und den Winterdienst der
Beklagten
zu
2
übertragen. Die Beklagte zu
2
hat behaup-tet, sie habe ihrerseits den Winterdienst auf den Streithelfer übertragen. Wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen nahm die Klägerin zunächst die [X.] in Anspruch. Das [X.] wies diese
Klage mit der [X.] ab, die DB Station
& Service AG habe die ihr obliegende Räum-
und Streu-pflicht auf die Beklagte zu
2
übertragen, Pflichtverletzungen seien ihr nicht vorzuwer-fen ([X.], Urteil vom 22. November 2007 -
16
O
15/07).

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nunmehr von den Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünfti-ge Schäden wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen. Das [X.] hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 durch Teilurteil abgewiesen. [X.] hat das [X.] auf übereinstimmenden Antrag der Parteien und des Streithelfers das Ruhen des Verfahrens im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu
2
angeordnet. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das [X.] und das Verfahren aufgehoben, die Sache an das [X.] zurückverwie-sen und die Revision zugelassen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die
Revision
der Beklagten
zu
1, die ihr [X.] weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Die Beklagte zu
2 hat die Revision in der mündlichen Verhandlung zurückgenom-men.

Entscheidungsgründe:

Die Revision
der Beklagten
zu
1 hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Das [X.] habe die Klage gegen die Beklagte zu
1
verfahrensfehlerhaft durch [X.] abgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach §
301 Abs.
1 ZPO lägen nicht vor, weil die Gefahr einander widersprechender Entschei-3
4
5
6

-
4
-
dungen bestehe.
Auch für die
Haftung der Beklagten zu
1
sei entscheidend, ob die Beklagte zu
2
oder,
im Fall der Übertragung,
der Streithelfer die ihnen hinsichtlich des
Bahnsteigs obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hätten. Dies unterstellt, komme entgegen der Auffassung des [X.]s eine Haftung der [X.] zu
1
nach §
280 Abs.
1 Satz
1 [X.] wegen der Verletzung einer vertragli-chen Nebenpflicht
in Betracht.
Aus dem Beförderungsvertrag folge die Pflicht des [X.], die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleide. Auch nach der Bahnstrukturreform beginne diese Pflicht nicht erst mit dem Einsteigen und ende nicht mit dem Aussteigen, sondern umfasse ebenso
den gefahrlosen Zugang und Abgang. Das Eisenbahnverkehrsun-ternehmen treffe die vertragliche Nebenpflicht, die dazu erforderlichen Bahnanlagen, insbesondere die Bahnsteige, verkehrssicher zu halten. Werde diese Infrastruktur durch Dritte zur Verfügung gestellt, bediene sich das Eisenbahnverkehrsunterneh-men dieser Dritten als Erfüllungsgehilfen und müsse sich ein etwaiges Fehlverhalten gemäß §
278 [X.] zurechnen lassen.

I[X.]
Dies
hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Der Erlass eines Teilurteils durch das [X.] war unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] darf ein Teilurteil (§
301 ZPO)
nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen
ausge-schlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen
([X.], Urteil vom 11.
Mai 2011

VIII
ZR
42/10, NJW 2011, 2736, 2737; [X.], Urteil vom 28.
November 2003

V
ZR
123/03, [X.]Z 157, 133,
142
f. [X.]). Dies gilt auch bei Klagen gegen [X.] einfache Streitgenossen (Senat, Urteil vom 7.
November 2006 -
X
ZR
149/04, NJW 2007, 156, 157; [X.], Urteil vom 25.
November 2003 -
VI
ZR
8/03, NJW 2004, 1452 [X.]).
Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in [X.] Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entschei-dungen kommt.
Über ein Prozessrechtsverhältnis darf deshalb nicht vorab durch 7
8

-
5
-
Teilurteil entschieden werden, wenn eine gemeinsame Beweisaufnahme in Betracht kommt. Die Beweise sind wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens nur einmal zu erheben und frei zu würdigen, um unterschiedliche Ergebnisse gegen einzelne Streitgenossen auszuschließen ([X.], Urteil vom 19.
Dezember 2002

VII
ZR
176/02, NJW-RR 2003, 1002). Dies gilt auch, wenn sich die Notwendigkeit einer gemeinsamen Beweisaufnahme erst durch eine abweichende rechtliche Beur-teilung durch das Rechtsmittelgericht ergeben kann.

Bei der vom [X.] gewählten Verfahrensweise bestand

ungeachtet der für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Teilurteils unerheblichen ([X.], Urteil vom 11.
Mai 2011
VIII
ZR
42/10, NJW 2011, 2736 Rn.
16
ff.) Anordnung des Ru-hens des Verfahrens

die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen.
Das [X.] wird bei seiner Entscheidung über den gegen die Beklagte zu
2 geltend ge-machten Anspruch, gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme, zu entscheiden haben, ob die Beklagte zu
2
eine ihr
hinsichtlich des Bahnsteigs oblie-gende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat
und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist.
Diese noch zu treffenden Feststellungen
sind auch für die Haftung der Beklagten zu
1 entscheidungserheblich.
Denn das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte zu
1 aus dem Beförderungsvertrag die Ne-benpflicht trifft, den vom Fahrgast zu benutzenden Bahnsteig verkehrssicher zu [X.],
und dass in diesem Fall der Beklagten zu
1 ein etwaiges Fehlverhalten der [X.] zu
2 oder des Streithelfers gemäß §
278 [X.] zuzurechnen
ist.

2. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines [X.] verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der [X.] Schaden erleidet. Dies betrifft zunächst den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein-
und Aussteigen. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund ei-nes [X.] darüber hinaus aber auch verpflichtet, dem Fahrgast ei-nen sicheren Zu-
und Abgang
zu ermöglichen. Wird diese vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß §
280 Abs.
1, §
241 Abs.
2 [X.].
Werden die Bahnanlagen, die der Fahrgast für den Zu-
und Ab-9
10

-
6
-
gang benutzen muss, durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellt, bedient sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen des [X.] als Erfüllungsgehilfen und hat dessen Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§
278 [X.]).

a) Vor der Eisenbahnstrukturreform war in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Eisenbahnunternehmen aufgrund des [X.] verpflichtet ist, für einen sicheren Zugang und Abgang des Fahrgastes zu sorgen, insbesondere von ihm bereitgestellte Anlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Be-förderung benutzen muss, verkehrssicher zu halten ([X.], Urteil vom 15.
März 1915

VI 599/14, [X.]Z 86, 321, 322; [X.], Urteil vom 30.
Oktober 1929 -
VI 318/29, [X.]Z 126, 137, 141
f.; [X.], Urteil vom 16.
April 1959 -
II
ZR 164/57, NJW 1959, 1366; [X.], Urteil vom 24.
November 1969 -
III
ZR 111/69, [X.], 179
f.).
Hieran hat sich durch die rechtliche Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das [X.] (ENeuOG) vom 27.
Dezember 1993 ([X.]
I S.
2378, 1994
I S.
2439) nichts geändert. Dies entspricht auch der im Schrifttum vertretenen Auffassung (Filthaut, Haftpflichtgesetz, 8.
Auflage, §
12 Rn.
122
ff., 133; [X.] in [X.], 5.
Auflage, §
241 Rn.
103; [X.], [X.] und Haftung der Eisenbahn, [X.] 2001, S.
324
f., 335; [X.], Reiserecht, 5.
Auflage, Rn.
1140; [X.], Rechtsbeziehungen zwischen Fahrgast und Eisenbahn, [X.] 2006, S.
102; [X.], Haftung von Eisenbahnunternehmen, Ham-burg 2008, S.
85
f.).

b) Mit der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur wurden die-se Teilbereiche dauerhaft verselbständigt und den einzelnen Bahnbetriebsunterneh-mern ein jeweils eigenständiger [X.] zugeordnet, für den jeder im Verhält-nis der [X.] untereinander eigenständig die Verantwortung trägt ([X.], Urteil vom 17.
Februar 2004 -
VI
ZR 69/03, [X.]Z 158, 130,
137
f.). Trotz dieser Trennung verfügen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahn-infrastrukturunternehmen aber gemeinsam über den
Eisenbahnbetrieb;
ein reibungs-loser Bahnverkehr ist nur durch ihr Zusammenwirken zu erreichen. Inhalt und Um-11
12

-
7
-
fang der aus einem [X.] folgenden Pflichten sind deshalb selbständig zu bestimmen. Die vertraglichen Nebenpflichten der Parteien eines [X.] beschränken sich nicht auf die [X.] zwischen Ein-
und Aussteigen, sondern umfassen die gesamte Abwicklung der Beförderung, d.h. auch die notwendige Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, die der eigentlichen Beförde-rungsleistung vorangeht oder ihr nachfolgt. Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus. So ist der Fahrgast aufgrund der Beförderungsbedingungen verpflichtet, Fahraus-weise nach Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu-
und Abgänge aufzubewahren, §
9 Abs.
3 Buchst.
b Eisenbahn-Verkehrsordnung ([X.]) vom 20.
April 1999 ([X.] I S.
782). Der Tarif des Eisen-bahnverkehrsunternehmens kann auch bestimmen, dass Bahnsteige nur mit gültigen Fahrausweisen betreten werden dürfen (§
10 [X.]).

c) Zu den vertraglichen Nebenpflichten des [X.], die bei der Abwicklung des [X.] bestehen, gehört die Pflicht, für einen sicheren Zu-
und Abgang des Fahrgastes zu sorgen.
Der Umfang vertraglicher Schutzpflichten bestimmt sich nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses (§
241
Abs.
2 [X.]). Eine Schutzpflicht entsteht vor allem dann, wenn die Vertragsparteien dem anderen Teil im Rahmen des Vertrags eine gesteigerte Einwirkung auf ihre Be-lange gestatten und daher in einem höheren Maß als sonst auf die Wahrung und den Schutz ihrer Rechtsgüter durch den anderen Teil vertrauen oder zu vertrauen [X.] sind ([X.], Urteil vom 10.
März 1983 -
III
ZR 169/81, NJW 1983, 2813, 2814; [X.] in MünchKomm.[X.], 5.
Auflage, §
241 Rn.
104). Dies ist im Rahmen eines [X.]s nicht nur während der Durchführung der ei-gentlichen Beförderung der Fall, sondern während der gesamten Abwicklung. Der Fahrgast muss zur Durchführung der vertragsgemäßen Beförderung die besonderen Bahnanlagen wie Bahnhöfe und Bahnsteige benutzen. Diese Nutzung erfolgt nicht nur bei Gelegenheit der Durchführung des [X.]s, sondern wird von diesem umfasst. Auch Bahnanlagen, die den Zu-
und Abgang ermöglichen, dienen der Abwicklung des Reiseverkehrs, §
4 Abs.
1 Eisenbahn-Bau-
und Betriebs-ordnung ([X.]) vom 8. Mai 1967 ([X.]
II S.
1563). Durch die Nutzung der [X.]

-
8
-
ren Bahnanlagen ist der Fahrgast den damit einhergehenden Gefahren in besonde-rem Maß ausgesetzt. Hiermit geht die Pflicht des [X.] einher, den Fahrgast vor diesen Gefahren zu schützen
und Bahnanlagen, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, verkehrssicher bereitzustel-len.

d) Dem steht nicht entgegen, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen die Verkehrssicherheit der Bahnanlagen wegen der rechtlichen Trennung von Fahrbe-trieb und Infrastruktur nicht in eigener Person gewährleisten kann.
Ausreichend ist, dass ihm dies durch das Infrastrukturunternehmen möglich ist, dessen es sich bei der Abwicklung des [X.] bedient. Ein Eisenbahnverkehrsunter-nehmen
nutzt die Infrastruktur eines Personenbahnhofs aufgrund eines [X.] mit dem jeweiligen Infrastrukturunternehmen, hier
der DB Station & Service AG.
Aufgrund des
Stationsnutzungsvertrags ist das Infrastrukturunterneh-men dem Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber verpflichtet, die Infrastruktur der jeweiligen Personenbahnhöfe für das Erbringen eigener Eisenbahnverkehrsleis-tungen verkehrssicher bereitzustellen. Dieser vertragliche Anspruch ermöglicht es dem Eisenbahnverkehrsunternehmen,
auf die Verkehrssicherheit der Bahnanlagen auf [X.] hinzuwirken.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen bedient sich des [X.], das die Infrastruktur der Personen-bahnhöfe und damit die notwendigerweise vom Fahrgast zu benutzenden [X.] bereitstellt, als Erfüllungsgehilfen bei der Abwicklung eines Beförderungsver-trags (Filthaut, aaO, Rn.
139; [X.], aaO, S.
338; A.
Staudinger, Verbraucher-rechte im [X.], [X.], S.
70). Die unternehmerische Selbständigkeit des [X.] steht seiner [X.] als Erfüllungsgehilfe nicht entgegen ([X.], Urteil vom 30.
März 1988

I
ZR
40/86, NJW 1988, 1907, 1908). Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann deswegen den Fahrgast bei einer Schädigung infolge nicht verkehrssicher gehalte-ner, für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen notwendiger Bahnanlagen nicht auf deliktische Ansprüche gegen Dritte verweisen, sondern hat ein etwaiges Verschulden des [X.]

und im Fall der Übertragung 14

-
9
-
der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden

in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes (§
278
[X.]).

Meier-Beck
[X.]
[X.]

Grabinski
Schuster
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.08.2010 -
16 O 165/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.04.2011 -
I-18 [X.] -

Meta

X ZR 59/11

17.01.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2012, Az. X ZR 59/11 (REWIS RS 2012, 10085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10085

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X ZR 59/11

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