Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2024, Az. IX ZB 47/22

9. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1845

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Gegenstand

Voraussetzungen für Versagung der Restschuldbefreiung


Leitsatz

1a. Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts zu den Voraussetzungen eines Versagungstatbestandes greift erst ein, wenn der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zulässig ist.

1b. Ein Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn das Vorliegen eines Versagungsgrunds schlüssig dargelegt und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht ist. Dabei ist ausschließlich der bis zum Schlusstermin gehaltene und glaubhaft gemachte Vortrag des Antragstellers zu berücksichtigen.

2. Beträgt der Unterschied zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen und dem bei einem anderen Arbeitgeber erzielbaren Einkommen rund 3% des Bruttoeinkommens und liegt der pfändbare Anteil aus dem Unterschiedsbetrag deutlich unter 100 €, führt allein dieser Gehaltsunterschied bei einem zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über 63 Jahre alten, in Vollzeit tätigen Schuldner nicht dazu, dass die vom Schuldner bereits ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als angemessene Erwerbstätigkeit anzusehen ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 29. September 2022 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - [X.] vom 27. Januar 2022 aufgehoben. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten zu 2 und 3 tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2019 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Beschluss stellte ihm Restschuldbefreiung für den Fall in Aussicht, dass er seinen Obliegenheiten nachkommt und Versagungsgründe nicht vorliegen. Das Insolvenzgericht bestellte zugleich die weitere Beteiligte zu 1 zur Insolvenzverwalterin.

2

Der am 14. Mai 1956 geborene Schuldner ist von Beruf Maschinenbauingenieur (FH). Von 1994 bis 2018 war er bei der Firma R.     GmbH & Co. KG angestellt, die ebenso wie der Schuldner in Insolvenz geraten ist. Geschäftsführerin der Gesellschaft war [X.]  , seine Ehefrau. Vom 1. Februar 2019 bis Ende Mai 2020 war der Schuldner bei der Firma [X.] als Geschäftsführer, danach als Prokurist tätig. Die genannte GmbH ist Komplementärin der T. R.       GmbH & Co. KG, bei der der Schuldner seit dem 1. Juni 2020 ebenfalls als Prokurist beschäftigt ist. Sein monatliches Bruttogehalt belief sich laut dem Bericht der Beteiligten zu 1 vom 2. März 2020 seit Februar 2019 auf 1.700 €. Zudem wurde ihm in diesem Zeitraum ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, woraus sich ein zusätzlicher monatlicher Bruttoverdienst in Höhe von 1.012,70 € für ihn ergab. Die sich nach dem Gesamteinkommen von 2.712,70 € errechnenden pfändbaren Beträge führte der Schuldner an die Beteiligte zu 1 ab. Die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 haben - soweit noch von Interesse - mit Schriftsatz vom 14. September 2020 unter Bezugnahme auf den Bericht der Beteiligten zu 1 vom 2. März 2020 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil der Schuldner seine Erwerbsobliegenheiten verletzt habe.

3

Das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner weiterhin gegen die Versagung der Restschuldbefreiung.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie des vorangegangenen Beschlusses des [X.] und zur Verwerfung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung als unzulässig.

5

1. Das Beschwerdegericht hat nach Einholung einer Auskunft der [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen einer Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 7 [X.] bejaht und ausgeführt, dass die von dem Schuldner ausgeübte Erwerbstätigkeit in Anbetracht seiner beruflichen Qualifikation nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen entspreche. Bei einem anderen Arbeitgeber habe er ein Bruttogehalt von 6.513 € bis 6.900 € im Monat erzielen können, weshalb sein tatsächliches Bruttoeinkommen von monatlich 1.700 € im Vergleich unangemessen niedrig sei. Auszugehen sei auch von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Schuldner bei Vornahme der ihm obliegenden, tatsächlich aber vollständig unterbliebenen Bemühungen eine höher bezahlte Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen gefunden hätte. Dem Einwand des Schuldners, er könne aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten, ist das Beschwerdegericht nicht nachgegangen.

6

2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der [X.] der Beteiligten zu 2 und 3 ist unschlüssig und bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen.

7

a) Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt gemäß § 290 Abs. 1 [X.] einen Antrag eines Gläubigers voraus. Gemäß § 290 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] kann der Antrag bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1 [X.] schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]).

8

aa) Den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (§§ 4 [X.], 294 ZPO) als Teil der Zulässigkeitsprüfung ist genügt, wenn für den geltend gemachten Versagungsgrund eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht ([X.], Beschluss vom 11. September 2003 - [X.], [X.]Z 156, 139, 141 f). Zum Zwecke der Glaubhaftmachung hat der Gläubiger bis zum Schlusstermin die notwendigen Beweismittel beizubringen. Ausnahmsweise kann sich die Glaubhaftmachung auf eine schlüssige Darstellung des Sachverhalts beschränken, sofern der Schuldner diesen nicht bestreitet ([X.], Beschluss vom 11. September 2003, aaO [X.]). Der Gläubiger ist allein dafür verantwortlich, die an die Glaubhaftmachung des Versagungsgrunds gestellten Anforderungen zu erfüllen. Ebenso wie im Stadium der Prüfung, ob ein Eröffnungsantrag zulässig ist, greift die Amtsermittlungspflicht des [X.] (§ 5 [X.]) in diesem [X.] nicht ein ([X.], Beschluss vom 11. September 2003, aaO S. 142).

9

bb) Auch wenn die von dem Antragsteller behaupteten Tatsachen unstreitig sind und deshalb keiner Glaubhaftmachung bedürfen, ist sein [X.] dennoch unzulässig, wenn sein Vortrag unschlüssig ist, weil auf der Grundlage der von ihm seinem Antrag zugrunde gelegten Tatsachen die Voraussetzungen eines Versagungsgrunds nicht erfüllt sind. Die Pflicht und die Befugnis des [X.] zur Ermittlung des weiteren Sachverhalts setzen erst ein, wenn der Gläubiger einen Versagungsgrund schlüssig vorträgt und erforderlichenfalls glaubhaft macht. Die [X.] hat das Verfahren über den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, weitgehend kontradiktorisch ausgestaltet. Die Vorschrift des § 290 Abs. 2 [X.] soll verhindern, dass das Insolvenzgericht auf bloße Vermutungen gestützte aufwändige Ermittlungen führen muss ([X.], Beschluss vom 11. September 2003 - [X.], [X.]Z 156, 139, 142). Dies gilt erst recht, wenn der Versagungsgrund schon auf der Grundlage der eigenen, wenn auch unstreitigen Darlegungen des Antragstellers im Zeitpunkt des [X.] unschlüssig ist.

cc) Der letztmögliche Zeitpunkt, zu dem ein unzulässiger - [X.] oder nicht glaubhaft gemachter - Antrag nachgebessert werden kann, ist der Schlusstermin. Die gemäß § 290 Abs. 2 [X.] erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrunds muss spätestens dann erfolgen und kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden ([X.], Beschluss vom 11. September 2003 - [X.], [X.]Z 156, 139, 142 f; vom 5. April 2006 - [X.], [X.] 2006, 596 Rn. 6; vom 23. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2301 Rn. 9; vom 5. Februar 2009 - [X.], [X.], 619 Rn. 6). Erst recht ist das Nachschieben von [X.] im Beschwerdeverfahren unzulässig ([X.], Beschluss vom 23. Oktober 2008, aaO Rn. 10; vom 5. Februar 2009, aaO). Tatsachen, die erstmals nach dem Schlusstermin in das Verfahren eingeführt werden, sind für die Zulässigkeit des [X.] mithin unerheblich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese Tatsachen - wie hier - aufgrund einer nach dem Schlusstermin erfolgten Amtsermittlung des [X.] bekannt geworden sind.

dd) Die Schlüssigkeit und die Glaubhaftmachung des [X.] im maßgeblichen Zeitpunkt sind als Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen erfolgreichen [X.] in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen.

b) Nach diesen Maßstäben ist der [X.] der Beteiligten zu 2 und 3 unzulässig. Aus dem Vortrag zur Begründung des [X.] ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen des Versagungsgrunds nach § 290 Abs. 1 Nr. 7 [X.] erfüllt wären. Nach dem Antrag ist davon auszugehen, dass der Schuldner einerseits in dem von den Beteiligten zu 2 und 3 zugrunde gelegten Zeitraum tatsächlich ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.712,70 € bezog, andererseits bei gehörigem Bemühen an anderer Stelle 2.800 € brutto im Monat hätte verdienen können. Mit diesem Vorbringen ist der Antrag nicht schlüssig ausgeführt.

aa) Nach dem Sachvortrag der Beteiligten zu 2 und 3 erzielte der Schuldner ein Einkommen in Höhe von 2.712,70 € brutto monatlich. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben angegeben, dass der Schuldner nur ein Gehalt in Höhe von 1.700 € brutto erwirtschafte und zudem auf den Bericht der Beteiligten zu 1 vom 2. März 2020 Bezug genommen. Nach diesem Bericht erhielt der Schuldner über das Gehalt in Höhe von 1.700 € brutto hinaus auch eine Sachleistung in Form eines Dienstwagens im Wert von 1.012,70 € brutto im Monat; die Beteiligte zu 1 ermittelte aus diesem Gesamteinkommen im Bericht vom 2. März 2020 das pfändbare Nettoeinkommen. Weitere Ausführungen zu ihrem auf § 290 Abs. 1 Nr. 7 [X.] gestützten [X.] haben die Beteiligten zu 2 und 3 bis zum Schlusstermin nicht mehr gehalten. Insbesondere haben sie sich nicht auf weitere Berichte der Beteiligten zu 1 bezogen.

bb) Das von dem Schuldner erzielte [X.] und die von ihm bezogene Sachleistung sind gemäß § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO zu einem Gesamteinkommen in Höhe von 2.712,70 € brutto zu addieren. Die erhaltenen Bezüge und der Ansatz des Dienstwagens mit 1.012,70 € brutto im Monat als tatsächliches Einkommen des Schuldners in dem im [X.] zugrunde gelegten Zeitraum sind unstreitig.

(1) Gemäß § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO sind Geld- und [X.] für die Berechnung des pfändbaren Einkommens zusammenzurechnen. Wird dem Schuldner ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, handelt es sich dabei um einen Sachbezug, der Teil der Arbeitsvergütung ist (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2012 - [X.], Z[X.] 2012, 2342 Rn. 3; [X.], Z[X.] 2023, 2532 Rn. 12 ff; [X.], [X.], 526; ebenso zu § 107 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]E 130, 101 Rn. 15). Dieser ist als Naturalleistung gemäß § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO zu den Geldleistungen hinzuzurechnen (vgl. [X.], Z[X.] 2023, 2532 Rn. 22).

(2) Der sich aus einem Gesamteinkommen von 2.712,70 € brutto ergebende pfändbare Betrag ist im Streitfall in vollem Umfang aus dem in Geld zahlbaren Betrag pfändbar. Bei einer Zusammenrechnung von Geld- und [X.] erweitert § 850e Nr. 3 Satz 2 ZPO die Pfändbarkeit des in Geld zahlbaren Betrags insoweit, als der dem Schuldner nach § 850c ZPO verbleibende Betrag durch den Wert der Naturalleistung gedeckt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2012 - [X.], Z[X.] 2012, 2342 Rn. 3). Nach dem Bericht der Beteiligten zu 1 vom 2. März 2020, auf den die Beteiligten zu 2 und 3 verwiesen haben, bezog der Schuldner ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.388,63 €. Den sich bei Hinzurechnung der Sachleistung von 1.012,70 € brutto ergebenden pfändbaren Betrag konnte der Schuldner in voller Höhe aus dem in Geld zahlbaren Betrag abführen, weil der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden [X.] gedeckt war. Der Schuldner hat diesen pfändbaren Betrag unstreitig an die Masse abgeführt.

cc) Die Behauptung der Beteiligten zu 2 und 3 zum maßgeblichen Stichtag des [X.] zu einem für den Schuldner bei gehörigem Bemühen erzielbaren höheren Einkommen von 2.800 € brutto im Vergleich zum tatsächlich von ihm bezogenen Einkommen von 2.712,70 € brutto erfüllt unter den Voraussetzungen des Streitfalls nicht die Voraussetzungen des Versagungsgrunds nach § 290 Abs. 1 Nr. 7, § 287b [X.].

(1) Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 7 [X.] ist die Restschuldbefreiung durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b [X.] verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, es sei denn, ihn trifft daran kein Verschulden. Gemäß § 287b [X.] obliegt es dem Schuldner, ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine angemessene Erwerbstätigkeit setzt nicht nur eine gebührende Arbeitsleistung, sondern auch eine angemessene Bezahlung voraus ([X.], Beschluss vom 1. Dezember 2011 - [X.], [X.], 87 Rn. 3 mwN; vom 1. März 2018 - [X.], [X.], 359 Rn. 9). Erkennt der Schuldner, dass er mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, muss er sich - ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner - nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2009 - [X.] 133/07, [X.], 1291 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 287b Rn. 7, 12).

(2) Die Beteiligten zu 2 und 3 haben in ihrem [X.] nicht hinreichend dargelegt, dass der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübte oder die tatsächlich erzielte Vergütung des Schuldners unangemessen niedrig war. Sie stützen die fehlende Angemessenheit darauf, dass der Schuldner ein höheres Gehalt erzielen könne. Die von ihnen vorgetragene Abweichung zwischen dem erzielbaren und dem erzielten Einkommen genügt hierzu nicht.

(a) Die Beteiligten zu 2 und 3 haben ausgeführt, dass der Schuldner als Maschinenbauingenieur (FH) ein Einkommen von 2.800 € brutto monatlich hätte erzielen können. Dabei haben sie einen Gehaltsvergleich nur für einen Dipl.-Ing. FH Bau vorgelegt und damit für eine andere Fachrichtung als einen Maschinenbauingenieur (FH). In Ermangelung näherer Darlegungen zu einem Einkommen eines [X.] (FH) bis zum Schlusstermin ist dieser Betrag maßgeblich. Dass sich ein noch höheres Einkommen erzielen lasse, haben sie nicht glaubhaft gemacht; die Behauptung eines nach dem Gehaltsvergleich auf nur drei Gehaltsdaten für einen Dipl.-Ing. FH Bau beruhenden [X.] von 2.865,21 € brutto monatlich genügt hierzu nicht. Hingegen ist es für die Zulässigkeit des auf § 290 Abs. 1 Nr. 7 [X.] gestützten [X.] gemäß § 290 Abs. 2 [X.] unerheblich, dass die vom Beschwerdegericht nach dem Schlusstermin durchgeführte Amtsermittlung ergeben hat, ein Maschinenbauingenieur (FH) könne entsprechend der vom Beschwerdegericht eingeholten Auskunft der [X.] deutlich mehr verdienen.

(b) Der Vergleich des von den Beteiligten zu 2 und 3 behaupteten erzielbaren Einkommens des Schuldners in Höhe von 2.800 € mit dem unstreitigen tatsächlichen Schuldnereinkommen in Höhe von 2.712,70 € ergibt eine Differenz von nur etwa 88 € brutto. Diese Abweichung führt unter den Umständen des Streitfalls nicht dazu, dass die vom Schuldner ausgeübte Tätigkeit keine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne der Erwerbsobliegenheit des § 287b [X.] darstellt. Indem das Gesetz in § 287b [X.] darauf abstellt, dass es auf eine angemessene Erwerbstätigkeit ankommt, soll vermieden werden, dass bereits geringe Unterschiede zwischen dem aus der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und dem durch eine andere Tätigkeit erzielbaren Einkommen zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen können (MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 295 Rn. 30). Soll sich die fehlende Angemessenheit einer vom Schuldner bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich ausgeübten, ihrer Art nach angemessenen Erwerbstätigkeit allein daraus ergeben, dass der Schuldner ein höheres Einkommen erzielen könne, muss die konkrete Erwerbssituation des Schuldners einbezogen werden. Beträgt der Unterschied zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen und dem bei einem anderen Arbeitgeber erzielbaren Einkommen - wie im Streitfall - rund 3 % des Bruttoeinkommens und liegt der pfändbare Anteil aus dem Unterschiedsbetrag deutlich unter 100 €, führt allein dieser [X.] bei einem zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über 63 Jahre alten, in Vollzeit tätigen Schuldner nicht dazu, dass die vom Schuldner bereits ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als angemessene Erwerbstätigkeit anzusehen ist. An besonderen Umständen, die für einen Wechsel des Arbeitsplatzes sprechen, fehlt es im Streitfall, nachdem Aufstiegsmöglichkeiten des Schuldners aufgrund seines nahenden Ruhestands nicht zu erwarten waren und ein Wechsel aus einer gesicherten Stellung in eine neue Anstellung mit Risiken wie etwa einer Probezeit und geringerem Kündigungsschutz verbunden ist.

Soweit dem Vortrag der Beteiligten zu 2 und 3 entnommen werden kann, der Schuldner habe in seinem Arbeitsverhältnis eine unverhältnismäßig geringe Vergütung bezogen (vgl. § 850h Abs. 2 ZPO), begründet dies ebenfalls nicht die Zulässigkeit des Antrags. Maßgeblich ist auch insoweit das tatsächliche Bruttoeinkommen in Höhe von 2.712,70 €. Als Maßstab für eine angemessene Bezahlung ist von dem Wert der Arbeitsleistung auszugehen, der sich im Allgemeinen an den tariflichen Mindestlöhnen oder der üblichen Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB orientiert (MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 295 Rn. 46; FK-[X.]/[X.], 10. Aufl., § 295 Rn. 35; [X.]/[X.], [X.], 2020, § 287b Rn. 24). Ob von dieser Vergütung ein Abschlag von bis zu 30 % hingenommen werden muss (so MünchKomm-[X.]/[X.], aaO), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls steht die vorliegende Differenz, die 3 % des behaupteten erzielbaren Bruttoeinkommens beträgt, nicht in einem solchen Missverhältnis zum erzielbaren Einkommen, dass bereits von einer unangemessen niedrigen Vergütung gesprochen werden könnte.

c) Damit kann dahinstehen, ob - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - die vom Beschwerdegericht aufgrund seiner Amtsermittlung angenommenen Verdienstmöglichkeiten tatsächlich nicht bestehen und ob der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt erwerbsfähig ist.

Schoppmeyer     

      

Röhl     

      

Selbmann

      

Weinland     

      

Kunnes     

      

Meta

IX ZB 47/22

07.03.2024

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Deggendorf, 29. September 2022, Az: 12 T 12/22

§ 5 Abs 1 S 1 InsO, § 287b InsO, § 290 Abs 1 Nr 7 InsO, § 290 Abs 2 S 1 InsO, § 295 Abs 1 Nr 1 InsO, § 294 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2024, Az. IX ZB 47/22 (REWIS RS 2024, 1845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1845

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IX ZB 32/17

IX ZB 112/11

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