Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2011, Az. 5 StR 363/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2529

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5 StR 363/11
(alt: 5 [X.])

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Verabredung zur Begehung eines schweren sexuellen Missbrauchs

eines Kindes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2011
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] weist der Senat darauf hin, dass es in dem angefochtenen Urteil weder der Wiederholung noch der Inbezugnahme der den Schuldspruch tragenden, durch den Beschluss des Senats vom 16. März 2011 (5 [X.]) rechtskräftig gewordenen Feststellungen des ersten landgerichtlichen Urteils
vom 6. September
2010 bedurfte, noch gar der Darstellung der Begründung der Schuld-
und Strafaussprüche, die durch die Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeändert
beziehungsweise in Wegfall geraten sind (vgl. [X.], Beschluss vom 19. September 2001

3 [X.]). Der überflüssige Aufwand gefährdet hier nicht den Bestand des Urteils.

[X.]Raum

Brause

Schaal [X.]

Meta

5 StR 363/11

11.10.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2011, Az. 5 StR 363/11 (REWIS RS 2011, 2529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2529

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