Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2023, Az. VIa ZR 121/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1451

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Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 19.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte dem auf entsprechenden Hinweis nicht widersprochen hat (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist von Amts wegen über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist hier gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Sach- und Streitstand am 28. Juni 2022. Für die Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt es bezogen auf diesen Zeitpunkt darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit mutmaßlich genommen hätte und welche [X.] dementsprechend mit den Kosten belastet worden wäre, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 24. September 2020 - [X.], NJW-RR 2020, 1440 Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2021 - [X.], NJW 2021, 1887 Rn. 4).

2

Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der letzten, auf eine Erledigung des Rechtsstreits zielenden (fingierten) Erklärung der Beklagten waren die durch die Revision des [X.] aufgeworfenen, grundsätzlichen Fragen noch nicht abschließend geklärt. Abschließend geklärt worden sind sie erst durch das Urteil des [X.]. Zivilsenats vom 1. Dezember 2022 ([X.] ZR 359/21, juris Rn. 2 f.) und das Urteil des Senats vom 6. Februar 2023 ([X.], [X.] mwN). In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (vgl. [X.], Beschluss vom 24. September 2020 - [X.], NJW-RR 2020, 1440 Rn. 14; Beschluss vom 25. April 2022 - [X.], juris Rn. 4).

[X.]     

  

Möhring     

  

Götz

  

Rensen     

  

Vogt-Beheim     

  

Meta

VIa ZR 121/22

27.02.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 16. Dezember 2021, Az: 3 U 83/21, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2023, Az. VIa ZR 121/22 (REWIS RS 2023, 1451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1451

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Zitiert

VII ZR 359/21

VIII ZR 346/19

IX ZB 71/19

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