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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.]/99vom23. Februar 2000in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Februar 2000 beschlos-sen:Auf Antrag des Betroffenen wird das Nachtragsverfahrennach § 33a StPO eingeleitet.Gründe:Der Betroffene hat die Überprüfung des [X.] vom 9. [X.] beantragt, mit dem seine Revision gegen das Urteil des [X.] vom 23. Dezember 1998 als unbegründet verworfen wordenist. Er trägt vor, ihm sei die Stellungnahme des [X.] vom30. Juli 1999 zu seiner Revision nicht bekannt gemacht worden. Der [X.] beantragt, den Antrag des Betroffenen gemäß § 33a StPO zuverwerfen. Wegen der Besonderheiten des Falles - der Betroffene war [X.] Revisionsverfahren anwaltlich vertreten, hat jedoch persönlich eine um-fangreiche Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben Œ- 3 -wird ihm im Wege der Nachholung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit [X.] zu der Stellungnahme des [X.] vom30. Juli 1999 eröffnet.Schäfer [X.]Wahl Boetticher Schluckebier
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23.02.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2000, Az. 1 StR 352/99 (REWIS RS 2000, 3018)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3018
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 352/99 (Bundesgerichtshof)
1 StR 352/02 (Bundesgerichtshof)
1 StR 327/02 (Bundesgerichtshof)
4 StR 239/23 (Bundesgerichtshof)
Ablehnung eines Richters im Strafverfahren: Besorgnis der Befangenheit bei Vorbefassung mit dem Verfahrensgegenstand
1 StR 268/01 (Bundesgerichtshof)
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