Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 2 StR 313/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1684

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[X.] August 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 8. August 2001 [X.] Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung ei-ner Verfahrensrüge wird [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2001 wird verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs [X.] in zehn Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in einem Fall und wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision [X.] mit der Sachrüge und Verfahrensrügen. Nachdem der [X.] seinen Antrag, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu ver-werfen, dem Verteidiger zugestellt hatte, beantragte dieser Wiedereinsetzungin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der- 3 -Verfahrensbeschwerde, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines [X.] werden soll (§ 244 Abs. 3 StPO). Diese Rüge war bereits in der [X.] erhoben, nach Auffassung des [X.] nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend ausgeführtworden.1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.Der [X.] hat zu Recht darauf hingewiesen, daß dieunter [X.] der [X.] erhobene Verfahrensrüge nicht [X.] des § 344 Abs. 2 StPO entspricht, weil der in der [X.] gestellte Beweisantrag in der [X.] nicht [X.] wiedergegeben worden ist. Es fehlen insbesondere die im [X.] enthaltenen zur Frage der Konnexität von [X.] und Beweis-mittel bedeutsamen Angaben, daß die Zeugin [X.]die in ihr Wissen gestell-ten Tatsachen von dem Zeugen S. erfahren habe. Der Verteidiger hat inso-weit ausgeführt, daß seine Angestellte einen im Computer gespeicherten Be-weisantrag eines früheren Entwurfs in die Revisionsbegründung eingesetzt under dieses Versehen bei der von ihm vorgenommenen [X.] habe.Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Standzur Ausführung der Verfahrensrüge bei der im übrigen durch die Sachrüge undweitere Verfahrensrügen form- und fristgerecht begründeten Revision nicht [X.]. Eine Wiedereinsetzung zu diesem Zweck ist in der [X.] in eng begrenzten Ausnahmefällen für zulässig erachtet worden, [X.] dem Verteidiger bis zum Ablauf der [X.] 4 -mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokollnicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde oder bei einer zu [X.] erklärten Revisionsbegründung der Rechtspfleger entgegen dem Begehrendes Angeklagten den Inhalt von ihm vorgelegter Schriftstücke nicht in die Revi-sionsbegründung aufgenommen hat ([X.], 418; 1985, 492 f.; 1992,292 f.). Ein solcher weder dem Verteidiger noch dem Angeklagten zuzurech-nender Hinderungsgrund liegt hier nicht vor. Im übrigen begegnet die Ableh-nung der beantragten Beweiserhebung wegen Bedeutungslosigkeit durch dengerügten Beschluß des [X.]s auch keinen Bedenken.2. Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO. Auch die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.]Detter Bo-de Otten Elf

Meta

2 StR 313/01

08.08.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 2 StR 313/01 (REWIS RS 2001, 1684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1684

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