Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. III ZR 137/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3585

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 5. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 839 Cb, [X.]; BadWürttWasserG § 82 a) [X.]ie Amtspflicht zur Abwehr von [X.] ist auch dann dritt-schützend, wenn sie zu den Aufgaben der [X.] gehört (Bestätigung des [X.] vom 19. Juni 1972 - [X.]/70 - [X.], 980). b) Für ein Hochwasser mit einer Wiederholungszeit von weit über 100 Jah-ren muss keine Vorsorge getroffen werden. c) Ein zeitlicher Abstand (hier etwa zwei Stunden) zwischen der ersten [X.] des Gewässers und einer späteren Hochwasserwelle genügt nicht, um zwei selbständige Hochwasserereignisse anzunehmen. [X.], Urteil vom 5. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - [X.]er II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.]örr, [X.]r. Herrmann und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten [X.] wird das [X.] und Teilgrundurteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 19. April 2007 aufgehoben. [X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand [X.]ie Klägerin zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks in [X.], auf dem sich ein Wohngebäude und mehrere von der Klägerin zu 2 gemietete Betriebsgebäude befinden. An der östlichen Grenze des Grundstücks verläuft die Kreisstraße [X.], dahinter fließt längs der Straße der [X.], für den die Gemeinde [X.] ist. 1965 errichtete der Eigentümer des weiter östlich an das Gewässer anschließenden Grundstücks eine Brücke über den [X.], die dieses Grundstück mit der Kreisstraße verbindet (soge-nannte A. Brücke). [X.]ie Brücke wurde von der unteren Wasserbehörde 1 - 3 - wasserrechtlich genehmigt. Für den [X.] war ein [X.]urchlass von 140 cm vorgesehen. Nach Überschwemmungen im Februar und Mai 1970 ließ die Stra-ßenbauverwaltung des [X.] das Rohrstück durch ein größeres Rohr mit ei-nem [X.]urchmesser von 200 cm ersetzen. In den Jahren 1969 und 1993/94 wur-de die Gradiente der Straße angehoben und entlang der Straße ein Gehweg mit einem Betonbord für die Anbringung eines Geländers errichtet. Am 21./22. [X.]ezember 1993 sowie am 27. Juni 1994 kam es jeweils er-neut zu einem Hochwasser des [X.]s, in dessen Folge das Grundstück der Klägerinnen überflutet wurde. Mit der Klage haben diese das Bundesland wegen beider Hochwasserereignisse auf Schadensersatz in Anspruch genom-men. [X.]as [X.] hat der Klägerin zu 1 wegen der Überschwemmung vom [X.]ezember 1993 antragsgemäß 12.000 [X.]M zugesprochen; insoweit ist das Ur-teil rechtskräftig geworden. Wegen der zuletzt auf 216.312,50 [X.]M (Klägerin zu 1) und 666.629,90 [X.]M (Klägerin zu 2) nebst Zinsen bezifferten Schäden aufgrund des Hochwassers vom Juni 1994 hat das [X.] die Klage [X.]. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das [X.] den Beklagten zur Zahlung weiterer 8.651,06 • nebst Zinsen an die Klägerin zu 1 verurteilt, die Klage im Übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Land-gericht zurückverwiesen. Mit seiner vom erkennenden [X.] zugelassenen Re-vision erstrebt das beklagte Land die Zurückweisung der gegnerischen Beru-fung. 2 Entscheidungsgründe [X.]ie Revision ist begründet. 3 - 4 - [X.] [X.]as Berufungsgericht hält das beklagte Land für passiv legitimiert. [X.]en Wasserbehörden obliege die [X.] einschließlich der Genehmi-gung von Bauten an und in oberirdischen Gewässern. Bei [X.] in diesem Pflichtenkreis könne der Betroffene nach § 56 Abs. 2 der Land-kreisordnung für [X.] ([X.]) vom Land Schadenser-satz beanspruchen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). [X.]ie Aufgaben der Gewäs-seraufsicht, das Gemeindegebiet vor Hochwasser zu schützen, dienten nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz des Einzelnen, insbesondere der Anlieger eines Gewässers. [X.]eren Grundstücke seien vor einer Überflutung bis zu einem hundertjährigen Hochwasser zu schützen, allerdings nicht gegen die Folgen einer Naturkatastrophe. 4 Im Streitfall habe die Wasserbehörde ihre Amtspflicht gegenüber den Klägerinnen schuldhaft verletzt. Sie sei verpflichtet gewesen, gegen die [X.] durch den [X.]urchlass im [X.] einzuschreiten, weil jener den nach den maßgeblichen Vorschriften einzuhaltenden Hochwas-serabfluss behindert habe. Bei hochwertigen Gewerbegebieten werde als Be-messungshochwasser in der Regel ein Abfluss mit einer Wiederholungszeit von 100 Jahren ([X.]0) zugrunde gelegt. [X.]as hier vorhandene [X.]urchlassrohr von 200 cm sei nach dem eingeholten Sachverständigengutachten dagegen schon für die Abflussmenge eines über zehnjährigen Hochwassers nicht ausreichend bemessen gewesen. [X.]avon habe die Wasserbehörde aufgrund eines früheren gerichtlichen Verfahrens Kenntnis erhalten. Ob eine weitere Pflichtverletzung auch darin zu sehen sei, dass die den Anforderungen des Hochwasserschutzes gleichfalls nicht genügenden Baumaßnahmen am Gehweg und im [X.] nicht verhindert worden seien oder jedenfalls nicht sogleich nach dem 5 - 5 - Hochwasser vom [X.]ezember 1993 für eine Abhilfe Sorge getragen worden sei, könne dahingestellt bleiben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Amtspflichtverletzungen seitens des beklagten [X.] den Überschwem-mungsschaden der Klägerinnen (mit) verursacht hätten. Bereits ab 21.00 Uhr/ 21.30 Uhr sei bei einer Abflussmenge von 8,5 m³/s bzw. 12 m³/s ([X.]-10) Was-ser aus dem [X.] in das Anwesen der Klägerin zu 1 eingedrungen und habe dort gestanden. [X.]ies sei wesentlich darauf zurückzuführen, dass der [X.]urchlass unter der A.
Brücke zu gering dimensioniert gewesen sei. Allerdings sei es um 23.30 Uhr/24.00 Uhr zusätzlich zu einer Naturkatastrophe gekommen, nämlich einer [X.], die weit seltener als in 100 Jahren auftrete und im Bereich eines [X.] liege. [X.]iese Na-turkatastrophe sei indes für die geltend gemachten Schäden nicht ursächlich. [X.]enn die Schäden seien bereits dadurch verursacht worden, dass die A.

Brücke spätestens um 21.30 Uhr über keinen [X.]urchlass verfügt habe, der einen Abfluss bis zu einem [X.]0 sichergestellt habe. [X.]as Grundstück der Klä-gerin zu 1 sei bereits mindestens zwei Stunden überflutet gewesen, als die Hochwasserwelle mit bis zu [X.] eingetroffen sei. [X.]ie unmittelbaren Überflu-tungsschäden, nämlich die [X.]urchnässungen und die Verschmutzung mit Schlamm, seien mithin schon vorhanden gewesen. [X.]emgegenüber habe die [X.] nur noch einen geringfügigen, im [X.]ezimeterbereich liegenden [X.] bewirkt. [X.]ass - was allerdings wegen der unterschiedlichen Qualität der eindringenden Wassermassen (verschlammtes und sauberes Was-ser) sowie der unterschiedlichen Einwirkungszeit wenig wahrscheinlich sei - auch die nachfolgende Hochwasserwelle mit einem HQ über 100 gleichartige Schäden bewirkt hätte im Sinne einer sogenannten [X.], sei unbe-achtlich. [X.]ass der weitere Anstieg des Hochwassers einen zusätzlichen mess-6 - 6 - baren Schaden verursacht hätte, sei nicht dargetan. [X.]as beklagte Land mache in diesem Zusammenhang lediglich geltend, dass ein einheitliches und nicht in einzelne Abschnitte [X.] Schadensereignis vorliege. [X.]em vermöge das Berufungsgericht aber schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs des [X.] nicht zu folgen. Ein anspruchsminderndes [X.] wegen eines fehlenden Objektschutzes müssten sich die Klägerinnen ebenso wenig entgegenhalten lassen. I[X.] [X.]iese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 7 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-richts, dass hier den Bediensteten der zuständigen unteren Wasserbehörde bei der Ausübung ihrer allgemeinen [X.] Amtspflichtverletzungen zur Last fallen und dass solche Amtspflichten auch gegenüber den Klägerinnen als "[X.]ritten" bestanden (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG). 8 a) Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für [X.] ([X.]) in der im Streitfall noch maßgebenden Fassung der Bekanntma-chung vom 1. Juli 1988 (GBl. S. 269; jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005, GBl. [X.]) haben die Wasserbehörde und das [X.] - als technische Fachbehörde für die Wasserbehörden, § 95 Abs. 3 des [X.] - (1.) darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen 9 - 7 - eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden und (2.) auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen [X.] abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie müssen daher nicht nur bei der ihnen obliegenden Genehmigung von Bauten oder sonstigen Anlagen in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers, die - wie gerade Brücken oder [X.]urchlässe - den Wasserabfluss beeinflussen können (§ 76 Abs. 1 [X.]), entsprechend § 3a Abs. 3 (jetzt Abs. 6) [X.] auf einen wirk-samen Hochwasserschutz achten, sondern im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch einschreiten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Anlage solchen Anforderungen nicht genügt, sie vielmehr den Ablauf von Hochwasser über das hinzunehmende Maß hinaus behindert. [X.]iese Amtspflichten bestehen über den Schutz der Allgemeinheit hinaus auch im Interesse der durch Überschwem-mungen gefährdeten Einzelnen und sind darum im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB drittschützend. [X.]er [X.] hat die Amtspflichten zur Abwehr von [X.] mit Rücksicht auf die konkrete Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums und sonstiger Rechte und Rechtsgüter einzel-ner Bürger stets als drittgerichtet angesehen (vgl. etwa [X.] 54, 165, 169 ff.; 140, 380, 388; Urteile vom 11. Oktober 1990 - [X.] - [X.], 888, 889; vom 27. Januar 1994 - [X.] - [X.], 935, 937 und vom 11. November 2004 - [X.]/03 - [X.], 1580, 1581 m.w.N.). Soweit mit solchen Aufgaben auch die Wasserbehörden im Zusammenhang mit ihrer Verpflichtung zur [X.] befasst sind, kann nichts anderes gelten. So hat der [X.] für die ähnliche Rechtslage in [X.] auch bereits entschie-den (Urteil vom 19. Juni 1972 - [X.]/70 - [X.], 980, 981; ebenso für [X.] [X.] 1989, 397, 399 f.; siehe ferner [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 21 Rn. 43, 54; [X.], [X.], 1269, 1272). - 8 - b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision insoweit nicht angegriffen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der [X.] unter der A.

Brücke auch nach seiner Erweiterung im Jahre 1970 mit einem [X.]urchmes-ser von nun 200 cm lediglich für ein zehnjährliches Hochwasser ([X.]) ausge-legt war und damit, wie zudem aus dem in einem Vorprozess gegen das [X.] eingeholten Sachverständigengutachten hervorging, erkennbar un-zureichend war. Ob, wovon das Berufungsgericht unter Hinweis auf eine Ent-scheidung des Bayerischen Obersten [X.]gerichts ([X.] 1993, 370; ähnlich bereits [X.] 1989, 397, 401 f.) weiter ausgeht, die [X.] Vorsorge vor einer Überflutung durch ein bis zu hundertjährliches Hoch-wasser treffen müssen, hat der [X.] noch nicht entschieden. [X.]as vom [X.] hierfür herangezogene [X.]surteil [X.] 159, 19 betrifft die Beru-fung des Anlageninhabers auf höhere Gewalt bei einem Rückstau in der [X.] und damit eine wesentlich anders gelagerte Rechtsfrage; diese Entscheidung ist im Übrigen auch für diesen Bereich nicht im Sinne einer festen Grenze von 100 Jahren, sondern nur so zu verstehen, dass jedenfalls bei einem sehr seltenen Starkregen mit einer Wiederkehrzeit von über 100 Jah-ren der Einwand höherer Gewalt nicht ausgeschlossen ist. Inwieweit bei [X.] oder Gewerbegebieten ein Schutz auch vor [X.] geboten ist, die im statistischen Mittel nur alle 100 Jahre auftreten, kann im vorliegenden Fall gleichfalls offen bleiben. Auch wenn man dem Berufungsge-richt insoweit folgt, liegt zumindest ein durch ein noch weit seltener auftretendes Hochwasser verursachter Schaden außerhalb des Schutzbereichs der [X.]. 10 - 9 - 2. Nach den Umständen des Falles spricht sehr viel dafür, dass eine derar-tige Fallgestaltung hier vorliegt. [X.]ie gegenteilige Annahme des Berufungsge-richts findet in dem festgestellten Sachverhalt keine Grundlage. 11 a) [X.]as Berufungsgericht ordnet die Überflutung des Grundstücks der Klägerinnen zwei voneinander tatsächlich und rechtlich abgesetzten [X.] zu, einer ersten Ausuferung des [X.] gegen 21.00 Uhr/ 21.30 Uhr bei einem HQ noch deutlich unter 100 und einer zweiten, späteren [X.] gegen 23.30 Uhr/24.00 Uhr mit einer äußerst seltenen Wiederholungszeitspanne bis zu 1.000 Jahren ([X.]). Zur Begründung ver-weist das Berufungsgericht ausschließlich auf den zeitlichen Ablauf des Überschwemmungsereignisses, d.h. auf den als nicht unbeträchtlich angesehe-nen zeitlichen Abstand beider Flutwellen von mindestens zwei Stunden. 12 b) [X.]iese Aufspaltung in zwei unterschiedliche Geschehnisse wird der Komplexität eines Hochwassers an fließenden Gewässern in Entstehung und Ablauf nicht gerecht. Ursache solcher sommerlichen Hochwasser sind starke Regenfälle im Einzugsgebiet. Je nach dessen Größe und Beschaffenheit sowie der örtlichen und zeitlichen Verteilung und der Intensität der Niederschläge kommt es dabei zu zahlreichen unterschiedlich starken Zuflüssen in den [X.], bis der Scheitelpunkt des Hochwassers erreicht ist und die Flutwelle wieder abnimmt. Angesichts der Vielzahl hierbei mitwirkender Faktoren liegt es auf der Hand, dass dieser Vorgang nicht kontinuierlich verläuft, ohne dass deswegen die Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens in Frage gestellt wäre. [X.]ie vom [X.] herausgestellte zeitliche Zäsur von 2 bis 2½ Stunden zwischen dem ersten [X.] im [X.] mit dem Beginn der Überschwem-mung und der späteren [X.] kann darum nicht maßgebend sein. [X.] bei einer Änderung der Großwetterlage mit unterschiedlichen Tiefdruckge-13 - 10 - bieten, d.h. einem deutlichen Einschnitt im Ursachenverlauf, könnte man trotz eines anhaltenden Hochwassers an zwei tatsächlich und rechtlich verschiedene Ereignisse denken. Zu einem solchen Ablauf hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Er liegt im Hinblick auf die vom Berufungsgericht verwerteten Aus-führungen des [X.]eutschen Wetterdienstes im Gutachten vom 21. April 2006, in den Abendstunden des 27. Juni 1994 habe sich vom [X.] über den [X.] hinweg bis ins [X.] eine "Superzelle" ([X.] mehrerer Gewitterzellen) mit einem Starkniederschlag von 80 bis 100 mm während der [X.]auer von 3½ Stunden gebildet, auch fern. 3. An einer abschließenden Entscheidung ist der [X.] gehindert, da nicht ausgeschlossen erscheint, dass insoweit noch weitere Feststellungen - vor [X.] zum Kausalverlauf bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Amtsträger - in Betracht kommen. Eine Klageabweisung im Revisionsverfahren ist schließlich auch nicht deswegen möglich, weil das beklagte Land für Pflichtverletzungen seitens der unteren Wasserbehörde nicht einzustehen hätte. Untere Wasserbe-hörden sind in [X.] nach § 95 Abs. 2 Nr. 3 [X.] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 des [X.]verwaltungsgesetzes und § 1 Abs. 3 Satz 1 Bad-WürttLKrO in den [X.] die [X.]. Verletzt dabei ein Beamter in Ausübung einer Tätigkeit der unteren Verwaltungsbehörde die ihm einem [X.]rit-ten gegenüber obliegende Amtspflicht so haftet auch bei dem Tätigwerden von Beamten des [X.] anstelle des [X.] als der [X.] gemäß § 56 Abs. 2 [X.] das Land. [X.]ies gilt zwar lediglich für Beamte im staatsrechtlichen Sinn und nicht zugleich für in hoheitlicher Funktion tätige Angestellte und Arbeiter ([X.]surteil vom 19. Mai 1988 - [X.] - NVwZ-RR 1989, 523, 524; [X.] [X.] 1988, 383). [X.]as beklagte Land hat in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht einmal behauptet, dass in den hier zuständigen Landkreisverwaltungen die Aufgaben der [X.] aus-14 - 11 - schließlich privatrechtlich Beschäftigten des [X.] übertragen gewesen wären. II[X.] Nach alledem bedarf es einer erneuten tatrichterlichen Prüfung durch das Berufungsgericht. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen. 15 [X.] [X.] [X.]örr Herrmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.02.2001 - 3 O 279/98 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

III ZR 137/07

05.06.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. III ZR 137/07 (REWIS RS 2008, 3585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3585

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