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PDF anzeigen[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 94/08 vom 29. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 29. Mai 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.] am [X.] Dr. Miebach, von [X.], die [X.]in am [X.] Sost-Scheible, der [X.] am [X.] Dr. [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.], [X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2007 dahin abgeändert, dass der Verfall von [X.] in Höhe von 87.500 • angeordnet wird. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten des Bandenhandels mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen schuldig gesprochen und un-ter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 2. Mai 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. [X.] hat es den Verfall von [X.] in Höhe von 27.500 • aus den abgeurteil-ten elf Taten angeordnet. Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hat es den im Urteil vom 2. Mai 2006 angeordneten [X.]verfall in Höhe von 60.000 • unberücksichtigt gelassen, die der Angeklagte aus 16 weiteren Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erlangt hatte. Mit ihrer auf die Entscheidung über den Verfall beschränk-ten, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision [X.] die Staatsanwaltschaft die Anordnung von [X.]verfall in Höhe von 87.500 • (27.500 • und 60.000 •). Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - Liegen die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamt-strafe vor, so ist gemäß § 55 Abs. 2 StGB - wie bei der gleichzeitigen [X.] aller Taten - der Verfall durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen. Das Gericht, das die Gesamtstrafe zu bilden hat, muss daher grundsätzlich auch über den in dem einzubeziehenden Urteil angeordneten Verfall neu [X.]. Dabei hat es sich auf den Standpunkt des früheren Tatgerichts zu stellen, weil der Angeklagte durch die Entscheidung nach § 55 StGB so gestellt werden soll, als wenn über alle einzubeziehenden Straftaten gleichzeitig befun-den worden wäre; er soll durch die Aburteilung in getrennten Verfahren weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Dies wird regelmäßig dazu führen, dass der aufgrund einheitlicher Anordnung im neuen Urteil festzusetzende Verfalls-betrag nicht niedriger ausfallen wird als in der früheren Entscheidung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7 m. w. N.). 2 Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO ent-sprechend) und auf einen einheitlichen [X.]verfall in Höhe der Summe aus dem Verfallsbetrag des früheren Urteils (60.000 •) und des angefochtenen Urteils (27.500 •) erkennen. Denn das angefochtene Urteil weist aus, [X.] - 5 - das [X.], hätte es die Vorschrift des § 52 Abs. 2 StGB zutreffend ange-wendet, keinen niedrigeren Verfallsbetrag festgesetzt hätte. Mit dieser neuen Entscheidung ist die Verfallsanordnung im früheren Urteil gegenstandslos, weil sie von der neuen Entscheidung in ihrer Wirkung mit umfasst ist. [X.] Miebach von [X.] Sost-Scheible [X.]
Meta
29.05.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. 3 StR 94/08 (REWIS RS 2008, 3716)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3716
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