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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Anwendung der unterschiedlichen Fassungen der Vorschriften über den Verfall nach Gesetzesänderung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.].) vom 14. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten „wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie in einem weiteren Fall wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der durch das Urteil des [X.]s Münster vom 19. Oktober 2016, , verhängten Strafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Anordnung des Verfalls von [X.] in Höhe von 9.450 Euro aufrechterhalten und darüber hinaus die Einziehung von [X.] in Höhe von 15.900 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision; das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Auch der Maßnahmenausspruch erweist sich als rechtsfehlerfrei. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift das Folgende ausgeführt:
„Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass das [X.] in der Urteilsformel nicht auf eine einheitliche Anordnung der Einziehung von [X.] unter Einbeziehung der vom [X.]verfall aus der Entscheidung des [X.]s Münster vom 19. Oktober 2016 erfassten Summe von 9.450 Euro erkannt hat.
Zwar sind dann, wenn die Voraussetzungen des § 55 StGB vorliegen, [X.], Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie, sofern ihre Voraussetzungen auch in Bezug auf die Taten bestehen, die dem späteren Urteil zugrunde liegen, grundsätzlich durch den neuen Gesamtstrafenrichter, der sich dabei auf den Standpunkt des früheren Tatrichters zu stellen hat, neu zu entscheiden ist (vgl. [X.], Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, Rn. 9 mwN, juris).
Einer solchen einheitlichen Anordnung steht hier indes Art. 316h Satz 2 [X.] entgegen. Zwar finden ausweislich der einschlägigen Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art. 316h Satz 1 [X.]) mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für bereits laufende Verfahren grundsätzlich ausschließlich die neuen materiell-rechtlichen Regelungen Anwendung (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11640, [X.]). Allerdings sind gemäß Art. 316h Satz 2 [X.] die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von [X.] ergangen ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. September 2017 - 1 [X.], Rn. 16, juris). Dies ist im Fall der den aufrechterhaltenen [X.]verfall anordnenden Entscheidung des [X.]s Münster vom 19. Oktober 2016 gegeben.
Die danach zwingend heranzuziehenden unterschiedlichen Fassungen der gesetzlichen Grundlagen (§§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1, 73c Abs. 1 StGB in der bis zum 30. Juni 2017 gültigen Fassung betreffend die Anordnung des [X.]verfalls auf Grund der Taten aus dem Urteil des [X.]s Münster vom 19. Oktober 2016; §§ 73, 73c, [X.] in der ab dem 1. Juli 2017 gültigen Fassung betreffend die Anordnung der Einziehung von [X.] auf Grund der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Taten) und damit verbundene Abweichungen in der gesetzlichen Terminologie ([X.]verfall und Einziehung von [X.]) stehen einer einheitlichen Anordnung der Einziehung von [X.]verfall entgegen.
Eine der ratio des § 55 StGB zuwider laufende Schlechterstellung des Beschwerdeführers geht mit der [X.] gesonderten Anordnung des Verfalls von [X.] aus der einzubeziehenden Entscheidung, bezüglich dessen sich das [X.] eigenständig von den [X.] und der anzuordnenden Höhe überzeugt hat ([X.]), nicht einher.“
Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend: Der eindeutig und umfassend formulierte Art. 316h Satz 2 [X.] knüpft lediglich daran an, dass bis zum 1. Juli 2017 bereits „eine Entscheidung“ über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von [X.] ergangen ist. Weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 18/11640 [X.]) ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, Art. 316h Satz 2 [X.] in Fällen des § 55 Abs. 2 StGB einschränkend auszulegen (vgl. auch [X.]/[X.], NStZ 2017, 665, 682; [X.] StGB/[X.], 36. Edition, [X.], Art. 316h Rn. 3 ff.).
Sost-Scheible |
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Cierniak |
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Bender |
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Feilcke |
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Meta
19.12.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Münster, 14. Juli 2017, Az: 9 KLs 9/17
Art 316h S 2 StGBEG, § 55 Abs 2 StGB, § 73 Abs 1 S 1 StGB vom 13.11.1998, § 73a S 1 StGB vom 13.11.1998, § 73c Abs 1 StGB vom 13.11.1998, § 73 StGB vom 13.04.2017, § 73c StGB vom 13.04.2017, § 73d StGB vom 13.04.2017, StrVermAbRefG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2017, Az. 4 StR 589/17 (REWIS RS 2017, 374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 374
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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